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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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hero, wenn auch gleich alle 3. Puncte, darüber Titio das juramentum purgatorium zu erkandt, sich in der That anders verhielten, als er schwören soll, dennoch dadurch Titius keines Concubinatus überwiesen, oder solches delicti halben graviret werden könte, weil er gethan, was er vi publicorum sponsaliorum praecedentium zu thun befugt gewesen, auch demselben nicht entgegen stehet, daß sein Wirth und Wirthin deponiret, Titius hatte Cajam nicht vor seine Ehefrau ausgegeben, weil theils die Magd, als die andere Zeugin ihme gerade wiederspricht, theils auch Titius, wenn es sich gleich in Wahrheit also verhielte, durch solch sein Vorgeben dem vorhin per publica sponsalia & effiagitatam benedictionem sacerdotalem würcklich declarirten consensui conjugali nichts detrahiren können, auch gesetzt, daß er hernach würcklich Sinnes geworden, Cajam nur als seine Concubine zu gebrauchen, er dennoch dadurch nichts mehr als ein peccatum cogitationis, welches menschlichen Gesetze und Straffen nicht unterworffen, begangen hätte, das ein mahl angefangene matrimonium aber doch bey Kräfften geblieben wäre; endlich die beyden Puncte: ob Titius mit Caja in einem Bette gelegen und dieselbe für seine Ehefrau ausgegeben, nicht das delictum selber, deßhalben inquiriret werden wollen, sondern nur indicia delictum inferentia sind, der Magd Aussage auch wegen des ersten, dasselbige nicht erweiset, sondern solche depositio nur ein indicium longe remotum ad probandum hoc alterum indicium ausmachet (indem die Zeugin bey der Bejahung daß Titius und Caja mit einander in einen Bette gelegen, diese als rationem scientiae angefuhret, weil sie der Cajae Bette bißweilen mehr eingerissen gefunden, als Titii seines, auch in der Cajae Bette Papier gefunden, womit Titius die Haare aufgewickelt) und aber bekandten und gemeinen Rechten nach den Reinigungs-Eyd nicht ob indicium delicti, sondern ob ipsum delictum per indicia, vel alias, probatum, einem inculpato imponiret wird; so erscheinet daraus allenthalben so viel, daß Titius so wenig wegen des andern, als des ersten und dritten Puncts gestalten Sachen nach mit dem juramento purgatorio beleget werden könne.

Auf die andere Frage erachten wir vor recht. Will derselbe ferner berichtet seyn, ob Titius, wenn er alle 3. Puncte, oder doch nur den ersten und dritten einräumete, und den andern, da es ja erfordert würde, abschwüre dennoch mit einiger Straffe beleget werden könne, und wie hoch selbige etwa determiniret werden möchte? Ob nun wohl sonst auf verdächtige und leichtfertige Beywohnung eines Mannes und Weibes willkührliche Straffe gesetzet, welche entweder auf etliche Wochen Gefängnis, oder eine summa Geldes, nach Gelegenheit der Umbstände determiniret zu werden pfleget, auch sonsten hergebracht, daß der concubitus sponsi cum sponsa ante benedictionem sacerdotalem mit einer Kirchen-Busse pfleget beleget zu werden. D. a. d. bey der ersten Frage ausgeführet, daß die Beywoh-

hero, wenn auch gleich alle 3. Puncte, darüber Titio das juramentum purgatorium zu erkandt, sich in der That anders verhielten, als er schwören soll, dennoch dadurch Titius keines Concubinatus überwiesen, oder solches delicti halben graviret werden könte, weil er gethan, was er vi publicorum sponsaliorum praecedentium zu thun befugt gewesen, auch demselben nicht entgegen stehet, daß sein Wirth und Wirthin deponiret, Titius hatte Cajam nicht vor seine Ehefrau ausgegeben, weil theils die Magd, als die andere Zeugin ihme gerade wiederspricht, theils auch Titius, wenn es sich gleich in Wahrheit also verhielte, durch solch sein Vorgeben dem vorhin per publica sponsalia & effiagitatam benedictionem sacerdotalem würcklich declarirten consensui conjugali nichts detrahiren können, auch gesetzt, daß er hernach würcklich Sinnes geworden, Cajam nur als seine Concubine zu gebrauchen, er dennoch dadurch nichts mehr als ein peccatum cogitationis, welches menschlichen Gesetze und Straffen nicht unterworffen, begangen hätte, das ein mahl angefangene matrimonium aber doch bey Kräfften geblieben wäre; endlich die beyden Puncte: ob Titius mit Caja in einem Bette gelegen und dieselbe für seine Ehefrau ausgegeben, nicht das delictum selber, deßhalben inquiriret werden wollen, sondern nur indicia delictum inferentia sind, der Magd Aussage auch wegen des ersten, dasselbige nicht erweiset, sondern solche depositio nur ein indicium longe remotum ad probandum hoc alterum indicium ausmachet (indem die Zeugin bey der Bejahung daß Titius und Caja mit einander in einen Bette gelegen, diese als rationem scientiae angefuhret, weil sie der Cajae Bette bißweilen mehr eingerissen gefunden, als Titii seines, auch in der Cajae Bette Papier gefunden, womit Titius die Haare aufgewickelt) und aber bekandten und gemeinen Rechten nach den Reinigungs-Eyd nicht ob indicium delicti, sondern ob ipsum delictum per indicia, vel alias, probatum, einem inculpato imponiret wird; so erscheinet daraus allenthalben so viel, daß Titius so wenig wegen des andern, als des ersten und dritten Puncts gestalten Sachen nach mit dem juramento purgatorio beleget werden könne.

Auf die andere Frage erachten wir vor recht. Will derselbe ferner berichtet seyn, ob Titius, wenn er alle 3. Puncte, oder doch nur den ersten und dritten einräumete, und den andern, da es ja erfordert würde, abschwüre dennoch mit einiger Straffe beleget werden könne, und wie hoch selbige etwa determiniret werden möchte? Ob nun wohl sonst auf verdächtige und leichtfertige Beywohnung eines Mannes und Weibes willkührliche Straffe gesetzet, welche entweder auf etliche Wochen Gefängnis, oder eine summa Geldes, nach Gelegenheit der Umbstände determiniret zu werden pfleget, auch sonsten hergebracht, daß der concubitus sponsi cum sponsa ante benedictionem sacerdotalem mit einer Kirchen-Busse pfleget beleget zu werden. D. a. d. bey der ersten Frage ausgeführet, daß die Beywoh-

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hero, wenn auch gleich alle 3. Puncte, darüber                      Titio das juramentum purgatorium zu erkandt, sich in der That anders verhielten,                      als er schwören soll, dennoch dadurch Titius keines Concubinatus überwiesen,                      oder solches delicti halben graviret werden könte, weil er gethan, was er vi                      publicorum sponsaliorum praecedentium zu thun befugt gewesen, auch demselben                      nicht entgegen stehet, daß sein Wirth und Wirthin deponiret, Titius hatte Cajam                      nicht vor seine Ehefrau ausgegeben, weil theils die Magd, als die andere Zeugin                      ihme gerade wiederspricht, theils auch Titius, wenn es sich gleich in Wahrheit                      also verhielte, durch solch sein Vorgeben dem vorhin per publica sponsalia                      &amp; effiagitatam benedictionem sacerdotalem würcklich declarirten                      consensui conjugali nichts detrahiren können, auch gesetzt, daß er hernach                      würcklich Sinnes geworden, Cajam nur als seine Concubine zu gebrauchen, er                      dennoch dadurch nichts mehr als ein peccatum cogitationis, welches menschlichen                      Gesetze und Straffen nicht unterworffen, begangen hätte, das ein mahl                      angefangene matrimonium aber doch bey Kräfften geblieben wäre; endlich die                      beyden Puncte: ob Titius mit Caja in einem Bette gelegen und dieselbe für seine                      Ehefrau ausgegeben, nicht das delictum selber, deßhalben inquiriret werden                      wollen, sondern nur indicia delictum inferentia sind, der Magd Aussage auch                      wegen des ersten, dasselbige nicht erweiset, sondern solche depositio nur ein                      indicium longe remotum ad probandum hoc alterum indicium ausmachet (indem die                      Zeugin bey der Bejahung daß Titius und Caja mit einander in einen Bette gelegen,                      diese als rationem scientiae angefuhret, weil sie der Cajae Bette bißweilen mehr                      eingerissen gefunden, als Titii seines, auch in der Cajae Bette Papier gefunden,                      womit Titius die Haare aufgewickelt) und aber bekandten und gemeinen Rechten                      nach den Reinigungs-Eyd nicht ob indicium delicti, sondern ob ipsum delictum per                      indicia, vel alias, probatum, einem inculpato imponiret wird; so erscheinet                      daraus allenthalben so viel, daß Titius so wenig wegen des andern, als des                      ersten und dritten Puncts gestalten Sachen nach mit dem juramento purgatorio                      beleget werden könne.</p>
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[316/0322] hero, wenn auch gleich alle 3. Puncte, darüber Titio das juramentum purgatorium zu erkandt, sich in der That anders verhielten, als er schwören soll, dennoch dadurch Titius keines Concubinatus überwiesen, oder solches delicti halben graviret werden könte, weil er gethan, was er vi publicorum sponsaliorum praecedentium zu thun befugt gewesen, auch demselben nicht entgegen stehet, daß sein Wirth und Wirthin deponiret, Titius hatte Cajam nicht vor seine Ehefrau ausgegeben, weil theils die Magd, als die andere Zeugin ihme gerade wiederspricht, theils auch Titius, wenn es sich gleich in Wahrheit also verhielte, durch solch sein Vorgeben dem vorhin per publica sponsalia & effiagitatam benedictionem sacerdotalem würcklich declarirten consensui conjugali nichts detrahiren können, auch gesetzt, daß er hernach würcklich Sinnes geworden, Cajam nur als seine Concubine zu gebrauchen, er dennoch dadurch nichts mehr als ein peccatum cogitationis, welches menschlichen Gesetze und Straffen nicht unterworffen, begangen hätte, das ein mahl angefangene matrimonium aber doch bey Kräfften geblieben wäre; endlich die beyden Puncte: ob Titius mit Caja in einem Bette gelegen und dieselbe für seine Ehefrau ausgegeben, nicht das delictum selber, deßhalben inquiriret werden wollen, sondern nur indicia delictum inferentia sind, der Magd Aussage auch wegen des ersten, dasselbige nicht erweiset, sondern solche depositio nur ein indicium longe remotum ad probandum hoc alterum indicium ausmachet (indem die Zeugin bey der Bejahung daß Titius und Caja mit einander in einen Bette gelegen, diese als rationem scientiae angefuhret, weil sie der Cajae Bette bißweilen mehr eingerissen gefunden, als Titii seines, auch in der Cajae Bette Papier gefunden, womit Titius die Haare aufgewickelt) und aber bekandten und gemeinen Rechten nach den Reinigungs-Eyd nicht ob indicium delicti, sondern ob ipsum delictum per indicia, vel alias, probatum, einem inculpato imponiret wird; so erscheinet daraus allenthalben so viel, daß Titius so wenig wegen des andern, als des ersten und dritten Puncts gestalten Sachen nach mit dem juramento purgatorio beleget werden könne. Auf die andere Frage erachten wir vor recht. Will derselbe ferner berichtet seyn, ob Titius, wenn er alle 3. Puncte, oder doch nur den ersten und dritten einräumete, und den andern, da es ja erfordert würde, abschwüre dennoch mit einiger Straffe beleget werden könne, und wie hoch selbige etwa determiniret werden möchte? Ob nun wohl sonst auf verdächtige und leichtfertige Beywohnung eines Mannes und Weibes willkührliche Straffe gesetzet, welche entweder auf etliche Wochen Gefängnis, oder eine summa Geldes, nach Gelegenheit der Umbstände determiniret zu werden pfleget, auch sonsten hergebracht, daß der concubitus sponsi cum sponsa ante benedictionem sacerdotalem mit einer Kirchen-Busse pfleget beleget zu werden. D. a. d. bey der ersten Frage ausgeführet, daß die Beywoh-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/322>, abgerufen am 24.11.2024.