Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.seinen ersten Ursprung bekommen, daß man denen Layen die bey Erbauung und Versorgung der Kirchen ihre milde Hand aufgethan, zur Danckbarkeit das jus Patronatus wieder vergönnet, umb sie und andre dadurch zu desto mehrerer Freygebigkeit an zufrischen. (Siehe Ziegl. in notis varior. ad Lancelot. p. 87. num. 107.) Weil nun andre dasjenige was bißher gemeldet worden, wohl begriffen, auch dabey den Mißbrauch angemerckt, da die Patroni zum öfftern untüchtige Personen zu wehlen und zu praesentiren pflegen, nachdem entweder ihr Ehr- oder Geldgeitz, oder auch öffters die Wollust sie dazu veranlasset, sind etliche Gelehrte auf das andre extremum gefallen, und haben mit Voetio das Kirchen-Patronat gar für ein gottloses und pur Papistisches Werck ausgegeben, dem sich aber Martinus Schookius und andre nicht ohne Ursach wiedersetzet. Inzwischen ist auch dieses nicht zu leugnen, das die disposition der Canonischen Rechte von Kirchen Patronat zu vielen Zänckereyen und verdrießlichen Processen Anlaß giebet. §. II. Absonderlich aber finden sich in diesen Fall, wenn ihrer etliche bey dem Kirchen Patronat concurriren, aus unterschiedlichen Ursachen gar viele Gelegenheiten, deshalb mit einander zu zancken, nachdem nehmlich die Patroni bey der Wahl eines Priesters unterschiedene wiedrige Absichten haben. Das folgende Responsum kan davon ein merckwürdig Exempel geben, unerachtet die Sache nicht einmahl die Wahl eines Predigers sondern nur eines Schulmeisters oder Küsters betraff, indem acht unterschiedene Fragen deshalben an unsere Facultät von dem einen Compatrono, so mit dem Vornahmen Victor Ludewig hiesse, anno 1697. in April geschickt wurden. Gleichwie aber die Umbstände die zu dieser Streitigkeit Gelegenheit gegeben haben, in unsern Responso vor der ersten und dritten Frage zu lesen sind; Also wird ein jeder nur etwas nachdencklicher Leser deutlich daraus erkennen, daß die vornehmste und gröste Ursache davon (dem Bericht nach) dem Prediger zu zuscheiben war, dem es anfänglich verdrossen, daß man seinen Praeceptorem, den er dazu recommendiret, nicht annehmen wollen; jedoch dabey sich überaus wohl zu verstellen wuste, und dem von denen Patronis gewehlten Schulmeister tractirt und ihm gratulirt, hernach aber den einen Patronum durch allerhand ungemeldete Mittel, wie auch nicht weniger das Caput Consistorii auf seine Seite gebracht &c. Und ob wohl die dritte Frage und deren Beantwortung allbereit von dem Herrn Geh. Rath Böhmern seinem Jure Ecclesiastico Protestantium (lib. 1. tit. 17. §. 7. p. 592. seq.) einverleibet worden; so meritiren doch auch die andern seinen ersten Ursprung bekommen, daß man denen Layen die bey Erbauung und Versorgung der Kirchen ihre milde Hand aufgethan, zur Danckbarkeit das jus Patronatus wieder vergönnet, umb sie und andre dadurch zu desto mehrerer Freygebigkeit an zufrischen. (Siehe Ziegl. in notis varior. ad Lancelot. p. 87. num. 107.) Weil nun andre dasjenige was bißher gemeldet worden, wohl begriffen, auch dabey den Mißbrauch angemerckt, da die Patroni zum öfftern untüchtige Personen zu wehlen und zu praesentiren pflegen, nachdem entweder ihr Ehr- oder Geldgeitz, oder auch öffters die Wollust sie dazu veranlasset, sind etliche Gelehrte auf das andre extremum gefallen, und haben mit Voetio das Kirchen-Patronat gar für ein gottloses und pur Papistisches Werck ausgegeben, dem sich aber Martinus Schookius und andre nicht ohne Ursach wiedersetzet. Inzwischen ist auch dieses nicht zu leugnen, das die disposition der Canonischen Rechte von Kirchen Patronat zu vielen Zänckereyen und verdrießlichen Processen Anlaß giebet. §. II. Absonderlich aber finden sich in diesen Fall, wenn ihrer etliche bey dem Kirchen Patronat concurriren, aus unterschiedlichen Ursachen gar viele Gelegenheiten, deshalb mit einander zu zancken, nachdem nehmlich die Patroni bey der Wahl eines Priesters unterschiedene wiedrige Absichten haben. Das folgende Responsum kan davon ein merckwürdig Exempel geben, unerachtet die Sache nicht einmahl die Wahl eines Predigers sondern nur eines Schulmeisters oder Küsters betraff, indem acht unterschiedene Fragen deshalben an unsere Facultät von dem einen Compatrono, so mit dem Vornahmen Victor Ludewig hiesse, anno 1697. in April geschickt wurden. Gleichwie aber die Umbstände die zu dieser Streitigkeit Gelegenheit gegeben haben, in unsern Responso vor der ersten und dritten Frage zu lesen sind; Also wird ein jeder nur etwas nachdencklicher Leser deutlich daraus erkennen, daß die vornehmste und gröste Ursache davon (dem Bericht nach) dem Prediger zu zuscheiben war, dem es anfänglich verdrossen, daß man seinen Praeceptorem, den er dazu recommendiret, nicht annehmen wollen; jedoch dabey sich überaus wohl zu verstellen wuste, und dem von denen Patronis gewehlten Schulmeister tractirt und ihm gratulirt, hernach aber den einen Patronum durch allerhand ungemeldete Mittel, wie auch nicht weniger das Caput Consistorii auf seine Seite gebracht &c. Und ob wohl die dritte Frage und deren Beantwortung allbereit von dem Herrn Geh. 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Weil nun andre dasjenige was bißher gemeldet worden, wohl begriffen, auch dabey den Mißbrauch angemerckt, da die Patroni zum öfftern untüchtige Personen zu wehlen und zu praesentiren pflegen, nachdem entweder ihr Ehr- oder Geldgeitz, oder auch öffters die Wollust sie dazu veranlasset, sind etliche Gelehrte auf das andre extremum gefallen, und haben mit Voetio das Kirchen-Patronat gar für ein gottloses und pur Papistisches Werck ausgegeben, dem sich aber Martinus Schookius und andre nicht ohne Ursach wiedersetzet. Inzwischen ist auch dieses nicht zu leugnen, das die disposition der Canonischen Rechte von Kirchen Patronat zu vielen Zänckereyen und verdrießlichen Processen Anlaß giebet.</p> <note place="left">Absonderlich aber / wo unterschiedene <hi rendition="#i">Compatroni</hi>sind. Der erste <hi rendition="#i">casus</hi> nebst unsern <hi rendition="#i">Responso.</hi></note> <p>§. II. 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Gleichwie aber die Umbstände die zu dieser Streitigkeit Gelegenheit gegeben haben, in unsern Responso vor der ersten und dritten Frage zu lesen sind; Also wird ein jeder nur etwas nachdencklicher Leser deutlich daraus erkennen, daß die vornehmste und gröste Ursache davon (dem Bericht nach) dem Prediger zu zuscheiben war, dem es anfänglich verdrossen, daß man seinen Praeceptorem, den er dazu recommendiret, nicht annehmen wollen; jedoch dabey sich überaus wohl zu verstellen wuste, und dem von denen Patronis gewehlten Schulmeister tractirt und ihm gratulirt, hernach aber den einen Patronum durch allerhand ungemeldete Mittel, wie auch nicht weniger das Caput Consistorii auf seine Seite gebracht &c. Und ob wohl die dritte Frage und deren Beantwortung allbereit von dem Herrn Geh. 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§. II. Absonderlich aber finden sich in diesen Fall, wenn ihrer etliche bey dem Kirchen Patronat concurriren, aus unterschiedlichen Ursachen gar viele Gelegenheiten, deshalb mit einander zu zancken, nachdem nehmlich die Patroni bey der Wahl eines Priesters unterschiedene wiedrige Absichten haben. Das folgende Responsum kan davon ein merckwürdig Exempel geben, unerachtet die Sache nicht einmahl die Wahl eines Predigers sondern nur eines Schulmeisters oder Küsters betraff, indem acht unterschiedene Fragen deshalben an unsere Facultät von dem einen Compatrono, so mit dem Vornahmen Victor Ludewig hiesse, anno 1697. in April geschickt wurden. Gleichwie aber die Umbstände die zu dieser Streitigkeit Gelegenheit gegeben haben, in unsern Responso vor der ersten und dritten Frage zu lesen sind; Also wird ein jeder nur etwas nachdencklicher Leser deutlich daraus erkennen, daß die vornehmste und gröste Ursache davon (dem Bericht nach) dem Prediger zu zuscheiben war, dem es anfänglich verdrossen, daß man seinen Praeceptorem, den er dazu recommendiret, nicht annehmen wollen; jedoch dabey sich überaus wohl zu verstellen wuste, und dem von denen Patronis gewehlten Schulmeister tractirt und ihm gratulirt, hernach aber den einen Patronum durch allerhand ungemeldete Mittel, wie auch nicht weniger das Caput Consistorii auf seine Seite gebracht &c. Und ob wohl die dritte Frage und deren Beantwortung allbereit von dem Herrn Geh. Rath Böhmern seinem Jure Ecclesiastico Protestantium (lib. 1. tit. 17. §. 7. p. 592. seq.) einverleibet worden; so meritiren doch auch die andern
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/332>, abgerufen am 17.06.2024. |