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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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lassen muß, und aber aus desselben Bericht und dem sub dato beylegten Attestato erhellet, daß sowohl wegen der Frau Majorin als Antons Vollmacht zu Bestellung eines Schulmeisters aus denen zum Singen aufgestellten 2. Subjectis, den gesamt Gerichts-Verwalter aufgetragen worden, hierbey auch wenig thut, daß solche Vollmacht nicht extendiret gewesen, gestalt dann, ausser was etwa in judiciis dißfalls pro Solennitate erfordert wird, auch ein Blanquet des Mandantis consensum schon sattsam darthut, hiernächst wann auch dieses nicht wäre, jedoch dessen Berichte nach der bestellte Christoph Hartmann zu dem Schuldienste viel geschickter ist, als Peter Ludwig, der auch das in der Kirche befindliche Orgelwerck nicht spielen kan, auch bald anfangs von dessen Vetter hierzu vor incapabel geachtet worden, über diß die Gemeinde umb Hartmannen gebethen, bekannt aber quod, ubi lis oritur inter Compatronos, ille praeficiendus sit, qui majoribus juvatur meritis, & plurimorum eligitur voce atque adsensu Finkelth de jur. patron. c. 6. n. 10. So erscheinet daraus so viel, daß nunmehr die Frau Majorin und dessen Vetter zu dissentiren nicht befugt, auch dessen ungeachtet, bey Christoph Hartmanns Bestellung zum Schulmeister es sein Bewenden habe, gestalt auch obbemeldte Frau Majorin und Consorten bedürffenden falß, ihres bereits ertheilten Consensus halber ihr Gewissen eydlich zu eröffnen schuldig seynd.

Auf die andere Frage erachten wir vor recht: Will derselbe ferner berichtet seyn: Ob nicht / daferne desselben Vetter sein Votum zurück zu ziehen befugt / desselben Votum mehr zu consideriren sey, und Er propria authoritate Christoph Hartmannen einsetzen könne. Ob nun wohl eines Theils angeführet werden könnte, daß der Schulmeister principaliter nach Wörpzig vociret würde, daselbst aber sein Vater als Compatronus gleiche Jura habe, und derselbe (quaerens) sich vor Ihn keines Vorzugs anmassen könne, andern Theils aber scheinen möchte, daß derselbe ob justitiam causae und dazumahl die Jugend bey längern Verzug versäumet wird, mithin aber das interesse publicum selbst periclitiret, propria authoritate zu verfahren wohl befugt; Dieweiln aber dennoch eines Theils der Schulmeister nicht bloß nach Wörpzig, sondern auch nach Frentz bestellet wird, derselbe aber nicht nur zu Wörpzig mit dem Compatrono gleiches Recht, sondern auch zu Frentz das Jus Patronatus gantz alleine, und also ratione des zu bestellen seyenden Schulmeisters mehr als doppelt so viel als seine Vettern, hat, zugeschweigen, daß ohne dem wie bey der ersten Frage ausgeführet, des Vocandi Geschicklichkeit und der Gemeine Verlangen, desselben Votum secundiren / andern Theils aber keiner sein eigener Richter seyn kan, sondern den ordentlichen Weg Rechtens zu beobachten, und des Superioris Außschlag zu erwarten hat; So wäre derselbe zwar propria authoritate Christoph Hartmannen einzusetzen nicht befugt, es würde aber allen falß desselben Votum mehr als seiner Vettern in Consideration zuziehen seyn:

lassen muß, und aber aus desselben Bericht und dem sub dato beylegten Attestato erhellet, daß sowohl wegen der Frau Majorin als Antons Vollmacht zu Bestellung eines Schulmeisters aus denen zum Singen aufgestellten 2. Subjectis, den gesamt Gerichts-Verwalter aufgetragen worden, hierbey auch wenig thut, daß solche Vollmacht nicht extendiret gewesen, gestalt dann, ausser was etwa in judiciis dißfalls pro Solennitate erfordert wird, auch ein Blanquet des Mandantis consensum schon sattsam darthut, hiernächst wann auch dieses nicht wäre, jedoch dessen Berichte nach der bestellte Christoph Hartmann zu dem Schuldienste viel geschickter ist, als Peter Ludwig, der auch das in der Kirche befindliche Orgelwerck nicht spielen kan, auch bald anfangs von dessen Vetter hierzu vor incapabel geachtet worden, über diß die Gemeinde umb Hartmannen gebethen, bekannt aber quod, ubi lis oritur inter Compatronos, ille praeficiendus sit, qui majoribus juvatur meritis, & plurimorum eligitur voce atque adsensu Finkelth de jur. patron. c. 6. n. 10. So erscheinet daraus so viel, daß nunmehr die Frau Majorin und dessen Vetter zu dissentiren nicht befugt, auch dessen ungeachtet, bey Christoph Hartmanns Bestellung zum Schulmeister es sein Bewenden habe, gestalt auch obbemeldte Frau Majorin und Consorten bedürffenden falß, ihres bereits ertheilten Consensus halber ihr Gewissen eydlich zu eröffnen schuldig seynd.

Auf die andere Frage erachten wir vor recht: Will derselbe ferner berichtet seyn: Ob nicht / daferne desselben Vetter sein Votum zurück zu ziehen befugt / desselben Votum mehr zu consideriren sey, und Er propria authoritate Christoph Hartmannen einsetzen könne. Ob nun wohl eines Theils angeführet werden könnte, daß der Schulmeister principaliter nach Wörpzig vociret würde, daselbst aber sein Vater als Compatronus gleiche Jura habe, und derselbe (quaerens) sich vor Ihn keines Vorzugs anmassen könne, andern Theils aber scheinen möchte, daß derselbe ob justitiam causae und dazumahl die Jugend bey längern Verzug versäumet wird, mithin aber das interesse publicum selbst periclitiret, propria authoritate zu verfahren wohl befugt; Dieweiln aber dennoch eines Theils der Schulmeister nicht bloß nach Wörpzig, sondern auch nach Frentz bestellet wird, derselbe aber nicht nur zu Wörpzig mit dem Compatrono gleiches Recht, sondern auch zu Frentz das Jus Patronatus gantz alleine, und also ratione des zu bestellen seyenden Schulmeisters mehr als doppelt so viel als seine Vettern, hat, zugeschweigen, daß ohne dem wie bey der ersten Frage ausgeführet, des Vocandi Geschicklichkeit und der Gemeine Verlangen, desselben Votum secundiren / andern Theils aber keiner sein eigener Richter seyn kan, sondern den ordentlichen Weg Rechtens zu beobachten, und des Superioris Außschlag zu erwarten hat; So wäre derselbe zwar propria authoritate Christoph Hartmannen einzusetzen nicht befugt, es würde aber allen falß desselben Votum mehr als seiner Vettern in Consideration zuziehen seyn:

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[328/0334] lassen muß, und aber aus desselben Bericht und dem sub dato beylegten Attestato erhellet, daß sowohl wegen der Frau Majorin als Antons Vollmacht zu Bestellung eines Schulmeisters aus denen zum Singen aufgestellten 2. Subjectis, den gesamt Gerichts-Verwalter aufgetragen worden, hierbey auch wenig thut, daß solche Vollmacht nicht extendiret gewesen, gestalt dann, ausser was etwa in judiciis dißfalls pro Solennitate erfordert wird, auch ein Blanquet des Mandantis consensum schon sattsam darthut, hiernächst wann auch dieses nicht wäre, jedoch dessen Berichte nach der bestellte Christoph Hartmann zu dem Schuldienste viel geschickter ist, als Peter Ludwig, der auch das in der Kirche befindliche Orgelwerck nicht spielen kan, auch bald anfangs von dessen Vetter hierzu vor incapabel geachtet worden, über diß die Gemeinde umb Hartmannen gebethen, bekannt aber quod, ubi lis oritur inter Compatronos, ille praeficiendus sit, qui majoribus juvatur meritis, & plurimorum eligitur voce atque adsensu Finkelth de jur. patron. c. 6. n. 10. So erscheinet daraus so viel, daß nunmehr die Frau Majorin und dessen Vetter zu dissentiren nicht befugt, auch dessen ungeachtet, bey Christoph Hartmanns Bestellung zum Schulmeister es sein Bewenden habe, gestalt auch obbemeldte Frau Majorin und Consorten bedürffenden falß, ihres bereits ertheilten Consensus halber ihr Gewissen eydlich zu eröffnen schuldig seynd. Auf die andere Frage erachten wir vor recht: Will derselbe ferner berichtet seyn: Ob nicht / daferne desselben Vetter sein Votum zurück zu ziehen befugt / desselben Votum mehr zu consideriren sey, und Er propria authoritate Christoph Hartmannen einsetzen könne. Ob nun wohl eines Theils angeführet werden könnte, daß der Schulmeister principaliter nach Wörpzig vociret würde, daselbst aber sein Vater als Compatronus gleiche Jura habe, und derselbe (quaerens) sich vor Ihn keines Vorzugs anmassen könne, andern Theils aber scheinen möchte, daß derselbe ob justitiam causae und dazumahl die Jugend bey längern Verzug versäumet wird, mithin aber das interesse publicum selbst periclitiret, propria authoritate zu verfahren wohl befugt; Dieweiln aber dennoch eines Theils der Schulmeister nicht bloß nach Wörpzig, sondern auch nach Frentz bestellet wird, derselbe aber nicht nur zu Wörpzig mit dem Compatrono gleiches Recht, sondern auch zu Frentz das Jus Patronatus gantz alleine, und also ratione des zu bestellen seyenden Schulmeisters mehr als doppelt so viel als seine Vettern, hat, zugeschweigen, daß ohne dem wie bey der ersten Frage ausgeführet, des Vocandi Geschicklichkeit und der Gemeine Verlangen, desselben Votum secundiren / andern Theils aber keiner sein eigener Richter seyn kan, sondern den ordentlichen Weg Rechtens zu beobachten, und des Superioris Außschlag zu erwarten hat; So wäre derselbe zwar propria authoritate Christoph Hartmannen einzusetzen nicht befugt, es würde aber allen falß desselben Votum mehr als seiner Vettern in Consideration zuziehen seyn:

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/334>, abgerufen am 26.11.2024.