Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.heit zu Zänckereyen, wo unterschiedene compatroni verhanden sind, gegeben wird. Also wurden zum Exempel Anno 1705. in December aus dem Consistorio zu E. uns Acta zugeschickt, und daß wir darüber ein Urtheil cum rationibus abfassen solten, begehret. Die beygefügte Urtheilsfrage stellete zugleich den casum in folgenden Umbständen für: Es wollen dieselbe sich berichten lassen, wasgestalt von einiger Zeit ein Studiosus Theol. C. Heinrich B. zu einem Prediger nacher T. in hiesiger Graffschafft, per quosdam Patronos, (denn unterschiedliche Adeliche an dem Orthe das Jus Compatronatus haben) in Vorschlag gekommen und da es an den übrigen votis etwann dem Ansehen nach ermangeln wollen, jemand veranlasset worden, denselben ferner zu recommendiren, gegen gethanes Versprechen eine gewisse Person zur Ehe zu nehmen / unter welcher Zusage, oder wenigstens, gnugsam gegebenen apparence, er auch ferner per modum translocationis nacher H. per unum Compatronum diesen letzten Orths, als zu einer bessern Pfarr, befordert worden. Da aber bey sogestallten Sachen er die sponsalia vollenziehen sollen, hat er sich gewendet und die vorige Zusage abgeläugnet. Weilen man nun sein unbeständiges Gemüthe dadurch abgemercket, hat ihn auch die vorgeschlagene Person dimittiret und sich anderweit Christlich verheyrathet; wie aber zwey von den dasigen dreyen Compatronis von diesem allen nichts gewust, jedoch auch in diese Tranlocation an ihren Orthen zu H und W. niemahls consentiret, sondern er per mandata des Consistorii zu N. jedennoch ipsis contradicentibus, introdiciret worden, (da an dem, daß Translocatio ad Jus Episcopale, non autem Patronatus gehöre) so mag er auch bey der kurtzen Zeit, da er der Orthen gestanden, und sich inzwischen neulichst anderwärtig verheyrathet, gegen die dissentientes Patronos mehr Verbitterung veranlasset haben, wodurch dann dieselben und dero Adelichen familien dermassen erzürnet zu seyn scheinen, daß sie sich wegern des Abendmahls des Herrn sich bey ihm zu gebrauchen, wie die Beylagen bezeugen, auch dessen fernere Translocation suchen. Wann uns nun bedencklich fällt, hierinnen ein Decisum zu geben, wir auch einer andern Gemeinde denselben aufzudringen nicht vermögen, da andere Gemeinden sich desselben gleichmäßig wegern. Als ersuchen wir unsere Hochgeehrte Herren, sie wollen diesen casum in der Furcht Gottes erwegen und uns des Rechten belehren, ob denen dissentientibus Patronis ein ander Beichr Vater zugestatten / oder wie sonsten / auch eventualiter wegen seiner remotion zu verfahren sey, da wir zu einer Translocation keinen Rath wissen? etc. §. IV. Nun mochte es wohl, so viel man aus denen mitgeschick-Unser Urten Acten sehen konte, an dem seyn, daß der Priester quaestionis, der theil nebst mit dem Vornahmen Henrich hiesse, ein subjectum sey, über welches denen rationibus. heit zu Zänckereyen, wo unterschiedene compatroni verhanden sind, gegeben wird. Also wurden zum Exempel Anno 1705. in December aus dem Consistorio zu E. uns Acta zugeschickt, und daß wir darüber ein Urtheil cum rationibus abfassen solten, begehret. Die beygefügte Urtheilsfrage stellete zugleich den casum in folgenden Umbständen für: Es wollen dieselbe sich berichten lassen, wasgestalt von einiger Zeit ein Studiosus Theol. C. Heinrich B. zu einem Prediger nacher T. in hiesiger Graffschafft, per quosdam Patronos, (denn unterschiedliche Adeliche an dem Orthe das Jus Compatronatus haben) in Vorschlag gekommen und da es an den übrigen votis etwann dem Ansehen nach ermangeln wollen, jemand veranlasset worden, denselben ferner zu recommendiren, gegen gethanes Versprechen eine gewisse Person zur Ehe zu nehmen / unter welcher Zusage, oder wenigstens, gnugsam gegebenen apparence, er auch ferner per modum translocationis nacher H. per unum Compatronum diesen letzten Orths, als zu einer bessern Pfarr, befordert worden. Da aber bey sogestallten Sachen er die sponsalia vollenziehen sollen, hat er sich gewendet und die vorige Zusage abgeläugnet. Weilen man nun sein unbeständiges Gemüthe dadurch abgemercket, hat ihn auch die vorgeschlagene Person dimittiret und sich anderweit Christlich verheyrathet; wie aber zwey von den dasigen dreyen Compatronis von diesem allen nichts gewust, jedoch auch in diese Tranlocation an ihren Orthen zu H und W. niemahls consentiret, sondern er per mandata des Consistorii zu N. jedennoch ipsis contradicentibus, introdiciret worden, (da an dem, daß Translocatio ad Jus Episcopale, non autem Patronatus gehöre) so mag er auch bey der kurtzen Zeit, da er der Orthen gestanden, und sich inzwischen neulichst anderwärtig verheyrathet, gegen die dissentientes Patronos mehr Verbitterung veranlasset haben, wodurch dann dieselben und dero Adelichen familien dermassen erzürnet zu seyn scheinen, daß sie sich wegern des Abendmahls des Herrn sich bey ihm zu gebrauchen, wie die Beylagen bezeugen, auch dessen fernere Translocation suchen. Wann uns nun bedencklich fällt, hierinnen ein Decisum zu geben, wir auch einer andern Gemeinde denselben aufzudringen nicht vermögen, da andere Gemeinden sich desselben gleichmäßig wegern. Als ersuchen wir unsere Hochgeehrte Herren, sie wollen diesen casum in der Furcht Gottes erwegen und uns des Rechten belehren, ob denen dissentientibus Patronis ein ander Beichr Vater zugestatten / oder wie sonsten / auch eventualiter wegen seiner remotion zu verfahren sey, da wir zu einer Translocation keinen Rath wissen? etc. §. IV. Nun mochte es wohl, so viel man aus denen mitgeschick-Unser Urten Acten sehen konte, an dem seyn, daß der Priester quaestionis, der theil nebst mit dem Vornahmen Henrich hiesse, ein subjectum sey, über welches denen rationibus. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0339" n="333"/> heit zu Zänckereyen, wo unterschiedene compatroni verhanden sind, gegeben wird. 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Da aber bey sogestallten Sachen er die sponsalia vollenziehen sollen, hat er sich gewendet und die vorige Zusage abgeläugnet. Weilen man nun sein unbeständiges Gemüthe dadurch abgemercket, hat ihn auch die vorgeschlagene Person dimittiret und sich anderweit Christlich verheyrathet; wie aber zwey von den dasigen dreyen Compatronis von diesem allen nichts gewust, jedoch auch in diese Tranlocation an ihren Orthen zu H und W. niemahls consentiret, sondern er per mandata des Consistorii zu N. jedennoch ipsis contradicentibus, introdiciret worden, (da an dem, daß Translocatio ad Jus Episcopale, non autem Patronatus gehöre) so mag er auch bey der kurtzen Zeit, da er der Orthen gestanden, und sich inzwischen neulichst anderwärtig verheyrathet, gegen die dissentientes Patronos mehr Verbitterung veranlasset haben, wodurch dann dieselben und dero Adelichen familien dermassen erzürnet zu seyn scheinen, daß sie sich wegern des Abendmahls des Herrn sich bey ihm zu gebrauchen, wie die Beylagen bezeugen, auch dessen fernere Translocation suchen. Wann uns nun bedencklich fällt, hierinnen ein Decisum zu geben, wir auch einer andern Gemeinde denselben aufzudringen nicht vermögen, da andere Gemeinden sich desselben gleichmäßig wegern. Als ersuchen wir unsere Hochgeehrte Herren, sie wollen diesen casum in der Furcht Gottes erwegen und uns des Rechten belehren, ob denen <hi rendition="#i">dissentientibus Patronis</hi> ein ander Beichr Vater zugestatten / oder wie sonsten / auch <hi rendition="#i">eventualiter</hi> wegen seiner <hi rendition="#i">remotion</hi> zu verfahren sey, da wir zu einer <hi rendition="#i">Translocation</hi> keinen Rath wissen? etc.</p> <p>§. IV. Nun mochte es wohl, so viel man aus denen mitgeschick-Unser Urten Acten sehen konte, an dem seyn, daß der Priester quaestionis, der theil nebst mit dem Vornahmen Henrich hiesse, ein subjectum sey, über welches denen <hi rendition="#i">rationibus.</hi> </p> </div> </body> </text> </TEI> [333/0339]
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Es wollen dieselbe sich berichten lassen, wasgestalt von einiger Zeit ein Studiosus Theol. C. Heinrich B. zu einem Prediger nacher T. in hiesiger Graffschafft, per quosdam Patronos, (denn unterschiedliche Adeliche an dem Orthe das Jus Compatronatus haben) in Vorschlag gekommen und da es an den übrigen votis etwann dem Ansehen nach ermangeln wollen, jemand veranlasset worden, denselben ferner zu recommendiren, gegen gethanes Versprechen eine gewisse Person zur Ehe zu nehmen / unter welcher Zusage, oder wenigstens, gnugsam gegebenen apparence, er auch ferner per modum translocationis nacher H. per unum Compatronum diesen letzten Orths, als zu einer bessern Pfarr, befordert worden. Da aber bey sogestallten Sachen er die sponsalia vollenziehen sollen, hat er sich gewendet und die vorige Zusage abgeläugnet. Weilen man nun sein unbeständiges Gemüthe dadurch abgemercket, hat ihn auch die vorgeschlagene Person dimittiret und sich anderweit Christlich verheyrathet; wie aber zwey von den dasigen dreyen Compatronis von diesem allen nichts gewust, jedoch auch in diese Tranlocation an ihren Orthen zu H und W. niemahls consentiret, sondern er per mandata des Consistorii zu N. jedennoch ipsis contradicentibus, introdiciret worden, (da an dem, daß Translocatio ad Jus Episcopale, non autem Patronatus gehöre) so mag er auch bey der kurtzen Zeit, da er der Orthen gestanden, und sich inzwischen neulichst anderwärtig verheyrathet, gegen die dissentientes Patronos mehr Verbitterung veranlasset haben, wodurch dann dieselben und dero Adelichen familien dermassen erzürnet zu seyn scheinen, daß sie sich wegern des Abendmahls des Herrn sich bey ihm zu gebrauchen, wie die Beylagen bezeugen, auch dessen fernere Translocation suchen. Wann uns nun bedencklich fällt, hierinnen ein Decisum zu geben, wir auch einer andern Gemeinde denselben aufzudringen nicht vermögen, da andere Gemeinden sich desselben gleichmäßig wegern. Als ersuchen wir unsere Hochgeehrte Herren, sie wollen diesen casum in der Furcht Gottes erwegen und uns des Rechten belehren, ob denen dissentientibus Patronis ein ander Beichr Vater zugestatten / oder wie sonsten / auch eventualiter wegen seiner remotion zu verfahren sey, da wir zu einer Translocation keinen Rath wissen? etc.
§. IV. Nun mochte es wohl, so viel man aus denen mitgeschick-Unser Urten Acten sehen konte, an dem seyn, daß der Priester quaestionis, der theil nebst mit dem Vornahmen Henrich hiesse, ein subjectum sey, über welches denen rationibus.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/339>, abgerufen am 26.06.2024. |