Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.extinctae actionis zu opponiren gesonnen, und will demnach: Ob nicht Klägerin sich in Person zu stellen, auch darüber daß sie pendente lite bereits an einen andern sich vetheyrathet habe, ihr Gewissen zu eröffnen schuldig? berichtet seyn. Ob nun wohl regulariter in causis famosis die delatio juramenti nicht statt hat, absonderlich aber niemand propriam turpitudinem zu entdecken gehalten, noch dazu angestrenget werden mag, mithin aber derselbe der Klägerin über seiner Exception das Gewissen zu rühren nicht befugt zu seyn scheinet, auch die Proceßordn. c. 29. §. 2. solchergestalt aus denen gemeinen Rechten dißfals zu limitiren wäre. Dieweiln aber dennoch in gegenwärtigem Fall es keiner Eydes delation bedarff, noch er sich derselben bedienet, sondern zu Bescheinigung seiner Exception ein attestatum Pastoris vor sich hat, welches, wann es beschworen werden solte, semiplenam probationem, ohne Eyd aber doch ziemliche starcke praesumtionem einer anderweiten Verehligung wieder Klägerin machet, so dieselbe vermittelst des Reinigungs-Eydes zu elidiren hat / dergleichen juramenta necessaria auch in eigener Person abgeschworen werden müssen; So ist demnach Klägerin, daß sie pendente lite sich an einen andern nicht verehliget und selbigem beygewohnet habe, vermittelst Eydes sich zu reinigen, auch zu Ablegung solchen Eydes sich in Person allhier zustellen, verbunden. Auf die vierdte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Ist ungewiß, wo die Klägerin anzutreffen, und es will derselbe berichtet seyn: Ob nicht derselben Mandatarius seine hierunter habende und zum Behuff voriger quaestion dienliche Wissenschafft vermittelst Eydes anzuzeigen schuldig, auch daferne dieser seine Unwissenheit eydlich erhalten solte, Klägerin sodann edictaliter zu citirensey? Ob nun wohl nach der gemeinen opinion derer Doctorum ein Advocatus wieder seinen Clienten Zeugniß abzulegen nicht angehalten werden mag, die Edictal Citation auch alsdann statt hat, wann die abwesende Person nach angewandten Fleiße nirgend anzutreffen. Dieweiln aber dennoch nicht nur einige derer DD. gegentheiliger Meynung sind vid. Matth. de Judic. D. 9. th. 19. sondern auch diejenigen, so obgedachte Meynung führen, sich auf keinen ausdrücklichen Text gründen, und bloß ein argument a sacerdote, cui in confessione aliquid revelatum est, herholen, so jedoch ohne Unterscheid, nicht von allen Protestirenden, angenommen wird, hiernächst auch ausdrücklich solches nur quoad merita causae dahin restringiret wird, daß ein Advocat dasjenige, was ihm von seinen Clienten in Vertrauen entdecket worden, zu offenbahren nicht schuldig sey, dahin die Anzeigung, wo der Principal sich aufhalte, und ob er verheyrathet sey, nicht gehöret, zugeschweigen daß ohnedem die exemtion ab onere testimonium dicendi, ihre limitation hat, si veritas ali- extinctae actionis zu opponiren gesonnen, und will demnach: Ob nicht Klägerin sich in Person zu stellen, auch darüber daß sie pendente lite bereits an einen andern sich vetheyrathet habe, ihr Gewissen zu eröffnen schuldig? berichtet seyn. Ob nun wohl regulariter in causis famosis die delatio juramenti nicht statt hat, absonderlich aber niemand propriam turpitudinem zu entdecken gehalten, noch dazu angestrenget werden mag, mithin aber derselbe der Klägerin über seiner Exception das Gewissen zu rühren nicht befugt zu seyn scheinet, auch die Proceßordn. c. 29. §. 2. solchergestalt aus denen gemeinen Rechten dißfals zu limitiren wäre. Dieweiln aber dennoch in gegenwärtigem Fall es keiner Eydes delation bedarff, noch er sich derselben bedienet, sondern zu Bescheinigung seiner Exception ein attestatum Pastoris vor sich hat, welches, wann es beschworen werden solte, semiplenam probationem, ohne Eyd aber doch ziemliche starcke praesumtionem einer anderweiten Verehligung wieder Klägerin machet, so dieselbe vermittelst des Reinigungs-Eydes zu elidiren hat / dergleichen juramenta necessaria auch in eigener Person abgeschworen werden müssen; So ist demnach Klägerin, daß sie pendente lite sich an einen andern nicht verehliget und selbigem beygewohnet habe, vermittelst Eydes sich zu reinigen, auch zu Ablegung solchen Eydes sich in Person allhier zustellen, verbunden. Auf die vierdte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Ist ungewiß, wo die Klägerin anzutreffen, und es will derselbe berichtet seyn: Ob nicht derselben Mandatarius seine hierunter habende und zum Behuff voriger quaestion dienliche Wissenschafft vermittelst Eydes anzuzeigen schuldig, auch daferne dieser seine Unwissenheit eydlich erhalten solte, Klägerin sodann edictaliter zu citirensey? Ob nun wohl nach der gemeinen opinion derer Doctorum ein Advocatus wieder seinen Clienten Zeugniß abzulegen nicht angehalten werden mag, die Edictal Citation auch alsdann statt hat, wann die abwesende Person nach angewandten Fleiße nirgend anzutreffen. Dieweiln aber dennoch nicht nur einige derer DD. gegentheiliger Meynung sind vid. Matth. de Judic. D. 9. th. 19. sondern auch diejenigen, so obgedachte Meynung führen, sich auf keinen ausdrücklichen Text gründen, und bloß ein argument a sacerdote, cui in confessione aliquid revelatum est, herholen, so jedoch ohne Unterscheid, nicht von allen Protestirenden, angenommen wird, hiernächst auch ausdrücklich solches nur quoad merita causae dahin restringiret wird, daß ein Advocat dasjenige, was ihm von seinen Clienten in Vertrauen entdecket worden, zu offenbahren nicht schuldig sey, dahin die Anzeigung, wo der Principal sich aufhalte, und ob er verheyrathet sey, nicht gehöret, zugeschweigen daß ohnedem die exemtion ab onere testimonium dicendi, ihre limitation hat, si veritas ali- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0345" n="339"/> extinctae actionis zu opponiren gesonnen, und will demnach: Ob nicht Klägerin sich in Person zu stellen, auch darüber daß sie <hi rendition="#i">pendente lite</hi> bereits an einen andern sich vetheyrathet habe, ihr Gewissen zu eröffnen schuldig? berichtet seyn. Ob nun wohl regulariter in causis famosis die delatio juramenti nicht statt hat, absonderlich aber niemand propriam turpitudinem zu entdecken gehalten, noch dazu angestrenget werden mag, mithin aber derselbe der Klägerin über seiner Exception das Gewissen zu rühren nicht befugt zu seyn scheinet, auch die Proceßordn. c. 29. §. 2. solchergestalt aus denen gemeinen Rechten dißfals zu limitiren wäre. Dieweiln aber dennoch in gegenwärtigem Fall es keiner Eydes delation bedarff, noch er sich derselben bedienet, sondern zu Bescheinigung seiner Exception ein attestatum Pastoris vor sich hat, welches, wann es beschworen werden solte, semiplenam probationem, ohne Eyd aber doch ziemliche starcke praesumtionem einer anderweiten Verehligung wieder Klägerin machet, so dieselbe vermittelst des Reinigungs-Eydes zu elidiren hat / dergleichen juramenta necessaria auch in eigener Person abgeschworen werden müssen; So ist demnach Klägerin, daß sie pendente lite sich an einen andern nicht verehliget und selbigem beygewohnet habe, vermittelst Eydes sich zu reinigen, auch zu Ablegung solchen Eydes sich in Person allhier zustellen, verbunden.</p> <p>Auf die vierdte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Ist ungewiß, wo die Klägerin anzutreffen, und es will derselbe berichtet seyn: Ob nicht derselben <hi rendition="#i">Mandatarius</hi> seine hierunter habende und zum Behuff voriger <hi rendition="#i">quaestion</hi> dienliche Wissenschafft vermittelst Eydes anzuzeigen schuldig, auch daferne dieser seine Unwissenheit eydlich erhalten solte, Klägerin sodann <hi rendition="#i">edictaliter</hi> zu <hi rendition="#i">citir</hi>ensey? Ob nun wohl nach der gemeinen opinion derer Doctorum ein Advocatus wieder seinen Clienten Zeugniß abzulegen nicht angehalten werden mag, die Edictal Citation auch alsdann statt hat, wann die abwesende Person nach angewandten Fleiße nirgend anzutreffen. Dieweiln aber dennoch nicht nur einige derer DD. gegentheiliger Meynung sind vid. Matth. <hi rendition="#i">de Judic. 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extinctae actionis zu opponiren gesonnen, und will demnach: Ob nicht Klägerin sich in Person zu stellen, auch darüber daß sie pendente lite bereits an einen andern sich vetheyrathet habe, ihr Gewissen zu eröffnen schuldig? berichtet seyn. Ob nun wohl regulariter in causis famosis die delatio juramenti nicht statt hat, absonderlich aber niemand propriam turpitudinem zu entdecken gehalten, noch dazu angestrenget werden mag, mithin aber derselbe der Klägerin über seiner Exception das Gewissen zu rühren nicht befugt zu seyn scheinet, auch die Proceßordn. c. 29. §. 2. solchergestalt aus denen gemeinen Rechten dißfals zu limitiren wäre. Dieweiln aber dennoch in gegenwärtigem Fall es keiner Eydes delation bedarff, noch er sich derselben bedienet, sondern zu Bescheinigung seiner Exception ein attestatum Pastoris vor sich hat, welches, wann es beschworen werden solte, semiplenam probationem, ohne Eyd aber doch ziemliche starcke praesumtionem einer anderweiten Verehligung wieder Klägerin machet, so dieselbe vermittelst des Reinigungs-Eydes zu elidiren hat / dergleichen juramenta necessaria auch in eigener Person abgeschworen werden müssen; So ist demnach Klägerin, daß sie pendente lite sich an einen andern nicht verehliget und selbigem beygewohnet habe, vermittelst Eydes sich zu reinigen, auch zu Ablegung solchen Eydes sich in Person allhier zustellen, verbunden.
Auf die vierdte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Ist ungewiß, wo die Klägerin anzutreffen, und es will derselbe berichtet seyn: Ob nicht derselben Mandatarius seine hierunter habende und zum Behuff voriger quaestion dienliche Wissenschafft vermittelst Eydes anzuzeigen schuldig, auch daferne dieser seine Unwissenheit eydlich erhalten solte, Klägerin sodann edictaliter zu citirensey? Ob nun wohl nach der gemeinen opinion derer Doctorum ein Advocatus wieder seinen Clienten Zeugniß abzulegen nicht angehalten werden mag, die Edictal Citation auch alsdann statt hat, wann die abwesende Person nach angewandten Fleiße nirgend anzutreffen. Dieweiln aber dennoch nicht nur einige derer DD. gegentheiliger Meynung sind vid. Matth. de Judic. D. 9. th. 19. sondern auch diejenigen, so obgedachte Meynung führen, sich auf keinen ausdrücklichen Text gründen, und bloß ein argument a sacerdote, cui in confessione aliquid revelatum est, herholen, so jedoch ohne Unterscheid, nicht von allen Protestirenden, angenommen wird, hiernächst auch ausdrücklich solches nur quoad merita causae dahin restringiret wird, daß ein Advocat dasjenige, was ihm von seinen Clienten in Vertrauen entdecket worden, zu offenbahren nicht schuldig sey, dahin die Anzeigung, wo der Principal sich aufhalte, und ob er verheyrathet sey, nicht gehöret, zugeschweigen daß ohnedem die exemtion ab onere testimonium dicendi, ihre limitation hat, si veritas ali-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/345>, abgerufen am 17.06.2024. |