Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.wofern sie vermeynen solten, sich hierinn nicht überwinden zu können, Ihre Durchl. wiewohl mit dero Leidwesen sich werden gemüßiget befinden, auch was deroselben Bedienung und Amt bey der Fürstlichen Hof-Capelle betrifft, auf eine Veränderung bedacht zu seyn, welches sie also denenselben hiemit zur Resolution ertheilen lassen wollen. Uhrkundlich etc. Unter Ihro Durchl. eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Geheimden Cantzley-Secrets. §. VII. Ich machte mich nach Erhaltung der speciei Facti alsbaldMein ausführliches Responsum. darüber, und verfertigte bey meiner ordentlichen Arbeit zwischen den 1. und 14. Novembris folgendes Responsum, welches nicht alleine darinnen von dem damahls gedruckten Responso differiret, daß, wie schon oben §. 1. gemeldet, das völlige Responsum auf alle beyde Fragen und der darzu gehörige Eingang darinnen enthalten, sondern auch, daß andere Passagen (wann z. E. etliche allegirte Autores daselbst vergessen, oder durch Auslassung etlicher Zeilen der Sensus ware undeutlich gemachet worden) allhier emendiret zu befinden, wie der Leser alsbald sehen wird, wenn er in dem damahls gedruckten Responso z. E. p. 3. 4. 144. und 164. circa finem mit gegenwärtigen Responso zusammen zuhalten belieben wird. Und weil im übrigen bey dem damahls gedruckten Responso keine summarische Marginalia zu befinden, sondern nur in genere wo die rationes dubitandi & decidendi, ingleichen die responsiones ad rationes dubitandi anfiengen, bemercket ware; als habe auch diesen Mangel allhier suppliret, und kurtze Summarien durch und durch am Rand beydrucken lassen, damit der Leser in einer kurtzen Zeit den Inhalt des gantzen, nach Beschaffenheit der Sache ziemlich weitläufftigen Responsi, zum Voraus lesen und verstehen möge. Als mir eine species Facti nebst Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. undEingang. zweyen unterschiedenen Fragen zugesendet, und mein rechtliches Bedencken hierüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Uberlegung und Erwegung aller in der Specie Facti und deren Beylagen angeführten Umständen folgende Beantwortung, denen Regeln gesunder Vernunfft, auch GOttes Wort und denen Gründen darauf das unschätzbahre Kleinod des Juris circa sacra Protestirender Fürsten und Stände gegründet ist, augenscheinlich und handgreiflich gemäß zu seyn. Die erste Frage ist: Wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren,Die 1. Frage. Zweifel für das Recht des Binde-Schlüssels. welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Binde-Schlüssels bedienen könne Hier will es nun bald Anfangs das Anesehen gewinnen, als ob ein Prediger befugt sey auch gegen seinen Landes- wofern sie vermeynen solten, sich hierinn nicht überwinden zu können, Ihre Durchl. wiewohl mit dero Leidwesen sich werden gemüßiget befinden, auch was deroselben Bedienung und Amt bey der Fürstlichen Hof-Capelle betrifft, auf eine Veränderung bedacht zu seyn, welches sie also denenselben hiemit zur Resolution ertheilen lassen wollen. Uhrkundlich etc. Unter Ihro Durchl. eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Geheimden Cantzley-Secrets. §. VII. Ich machte mich nach Erhaltung der speciei Facti alsbaldMein ausführliches Responsum. darüber, und verfertigte bey meiner ordentlichen Arbeit zwischen den 1. und 14. Novembris folgendes Responsum, welches nicht alleine darinnen von dem damahls gedruckten Responso differiret, daß, wie schon oben §. 1. gemeldet, das völlige Responsum auf alle beyde Fragen und der darzu gehörige Eingang darinnen enthalten, sondern auch, daß andere Passagen (wann z. E. etliche allegirte Autores daselbst vergessen, oder durch Auslassung etlicher Zeilen der Sensus ware undeutlich gemachet worden) allhier emendiret zu befinden, wie der Leser alsbald sehen wird, wenn er in dem damahls gedruckten Responso z. E. p. 3. 4. 144. und 164. circa finem mit gegenwärtigen Responso zusammen zuhalten belieben wird. Und weil im übrigen bey dem damahls gedruckten Responso keine summarische Marginalia zu befinden, sondern nur in genere wo die rationes dubitandi & decidendi, ingleichen die responsiones ad rationes dubitandi anfiengen, bemercket ware; als habe auch diesen Mangel allhier suppliret, und kurtze Summarien durch und durch am Rand beydrucken lassen, damit der Leser in einer kurtzen Zeit den Inhalt des gantzen, nach Beschaffenheit der Sache ziemlich weitläufftigen Responsi, zum Voraus lesen und verstehen möge. Als mir eine species Facti nebst Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. undEingang. zweyen unterschiedenen Fragen zugesendet, und mein rechtliches Bedencken hierüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Uberlegung und Erwegung aller in der Specie Facti und deren Beylagen angeführten Umständen folgende Beantwortung, denen Regeln gesunder Vernunfft, auch GOttes Wort und denen Gründen darauf das unschätzbahre Kleinod des Juris circa sacra Protestirender Fürsten und Stände gegründet ist, augenscheinlich und handgreiflich gemäß zu seyn. Die erste Frage ist: Wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren,Die 1. Frage. Zweifel für das Recht des Binde-Schlüssels. welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Binde-Schlüssels bedienen könne Hier will es nun bald Anfangs das Anesehen gewinnen, als ob ein Prediger befugt sey auch gegen seinen Landes- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="119"/> wofern sie vermeynen solten, sich hierinn nicht überwinden zu können, Ihre Durchl. wiewohl mit dero Leidwesen sich werden gemüßiget befinden, auch was deroselben Bedienung und Amt bey der Fürstlichen Hof-Capelle betrifft, auf eine Veränderung bedacht zu seyn, welches sie also denenselben hiemit zur Resolution ertheilen lassen wollen. Uhrkundlich etc. Unter Ihro Durchl. eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Geheimden Cantzley-Secrets.</p> <p>§. VII. Ich machte mich nach Erhaltung der speciei Facti alsbald<note place="right">Mein ausführliches <hi rendition="#i">Responsum.</hi></note> darüber, und verfertigte bey meiner ordentlichen Arbeit zwischen den 1. und 14. Novembris folgendes Responsum, welches nicht alleine darinnen von dem damahls gedruckten Responso differiret, daß, wie schon oben §. 1. gemeldet, das völlige Responsum auf alle beyde Fragen und der darzu gehörige Eingang darinnen enthalten, sondern auch, daß andere Passagen (wann z. E. etliche allegirte Autores daselbst vergessen, oder durch Auslassung etlicher Zeilen der Sensus ware undeutlich gemachet worden) allhier emendiret zu befinden, wie der Leser alsbald sehen wird, wenn er in dem damahls gedruckten Responso z. E. p. 3. 4. 144. und 164. circa finem mit gegenwärtigen Responso zusammen zuhalten belieben wird. Und weil im übrigen bey dem damahls gedruckten Responso keine summarische Marginalia zu befinden, sondern nur in genere wo die rationes dubitandi & decidendi, ingleichen die responsiones ad rationes dubitandi anfiengen, bemercket ware; als habe auch diesen Mangel allhier suppliret, und kurtze Summarien durch und durch am Rand beydrucken lassen, damit der Leser in einer kurtzen Zeit den Inhalt des gantzen, nach Beschaffenheit der Sache ziemlich weitläufftigen Responsi, zum Voraus lesen und verstehen möge.</p> <p>Als mir eine species Facti nebst Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. und<note place="right">Eingang.</note> zweyen unterschiedenen Fragen zugesendet, und mein rechtliches Bedencken hierüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Uberlegung und Erwegung aller in der Specie Facti und deren Beylagen angeführten Umständen folgende Beantwortung, denen Regeln gesunder Vernunfft, auch GOttes Wort und denen Gründen darauf das unschätzbahre Kleinod des Juris circa sacra Protestirender Fürsten und Stände gegründet ist, augenscheinlich und handgreiflich gemäß zu seyn. 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wofern sie vermeynen solten, sich hierinn nicht überwinden zu können, Ihre Durchl. wiewohl mit dero Leidwesen sich werden gemüßiget befinden, auch was deroselben Bedienung und Amt bey der Fürstlichen Hof-Capelle betrifft, auf eine Veränderung bedacht zu seyn, welches sie also denenselben hiemit zur Resolution ertheilen lassen wollen. Uhrkundlich etc. Unter Ihro Durchl. eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Geheimden Cantzley-Secrets.
§. VII. Ich machte mich nach Erhaltung der speciei Facti alsbald darüber, und verfertigte bey meiner ordentlichen Arbeit zwischen den 1. und 14. Novembris folgendes Responsum, welches nicht alleine darinnen von dem damahls gedruckten Responso differiret, daß, wie schon oben §. 1. gemeldet, das völlige Responsum auf alle beyde Fragen und der darzu gehörige Eingang darinnen enthalten, sondern auch, daß andere Passagen (wann z. E. etliche allegirte Autores daselbst vergessen, oder durch Auslassung etlicher Zeilen der Sensus ware undeutlich gemachet worden) allhier emendiret zu befinden, wie der Leser alsbald sehen wird, wenn er in dem damahls gedruckten Responso z. E. p. 3. 4. 144. und 164. circa finem mit gegenwärtigen Responso zusammen zuhalten belieben wird. Und weil im übrigen bey dem damahls gedruckten Responso keine summarische Marginalia zu befinden, sondern nur in genere wo die rationes dubitandi & decidendi, ingleichen die responsiones ad rationes dubitandi anfiengen, bemercket ware; als habe auch diesen Mangel allhier suppliret, und kurtze Summarien durch und durch am Rand beydrucken lassen, damit der Leser in einer kurtzen Zeit den Inhalt des gantzen, nach Beschaffenheit der Sache ziemlich weitläufftigen Responsi, zum Voraus lesen und verstehen möge.
Mein ausführliches Responsum. Als mir eine species Facti nebst Beylagen sub n. 1. 2. 3. 4. und zweyen unterschiedenen Fragen zugesendet, und mein rechtliches Bedencken hierüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Uberlegung und Erwegung aller in der Specie Facti und deren Beylagen angeführten Umständen folgende Beantwortung, denen Regeln gesunder Vernunfft, auch GOttes Wort und denen Gründen darauf das unschätzbahre Kleinod des Juris circa sacra Protestirender Fürsten und Stände gegründet ist, augenscheinlich und handgreiflich gemäß zu seyn. Die erste Frage ist: Wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Binde-Schlüssels bedienen könne Hier will es nun bald Anfangs das Anesehen gewinnen, als ob ein Prediger befugt sey auch gegen seinen Landes-
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Die 1. Frage. Zweifel für das Recht des Binde-Schlüssels.
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