Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.ten Goldastus Constit. Imper. Tom. I. f. 188. wie dann ein gleiches unter dem Kayser Carolo Calvo geschlossen worden. Idem Tom. 3. fol. 272. Ziegl. de Episcopis lib. 2. c. 11. §. 22. seq. p. 596. seq. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 10. p. 243. seq. und hat Seldenus daselbst mehrere Exempel und Constitutiones angeführet, daß es der Gebrauch mitten in Pabstthum gewesen, (p. 245. seq.) wenn der König einen Excommunicirten an seine Tafel genommen, daß derselbe von dem Clero auch müssen wieder zum Abendmahl gelassen werden, und daß also diese Solennität so viel gegolten, als wenn er von denen Priestern wäre absolvirt worden; ingleichen (p. 248.) daß in Franckreich kein Königlicher Bedienter ohne des Königs oder Groß-Hofmeisters Consens hätte in Bann gethan werden dörffen, dergleichen er auch (p. 249. 250.) von Spanien, Venedig, Ungarn und Engelland beweiset, daß es daselbst (p. 251. seq.) allenthalben also gehalten worden. Denn der Mißbrauch des Kirchen-Bannes wäre so groß worden, daß die weltliche Obrigkeit unmüglich länger darzu stille schweigen konte, weil die Clerisey mit grossen Aergernüß des gantzen Volcks die Leute auch um die geringsten Ursachen willen in Bann that, theils wenn sie die Clerisey nicht gnung respectirten, theils wenn sie auch nur in weltlichen Dingen das geringste begiengen. Zum Exempel, wenn einer eine Ziege oder Schaf gestohlen oder todtgeschlagen hatte. Petr. Blefens. epist. 73. Ziegl. de Episc. d. c. 11. §. 27. Ja man hatte gar in einen Concilio Anno 588. unter andern wichtigen Kirchen-Sachen auch folgenden Schluß gemacht, daß wenn ein Weltlicher und Geistlicher einander zu Pferde begegneten, solte jener diesen mit Hut abziehen freundlich grüssen, und ein Poßhändgen geben. Wenn aber der Geistliche zu Fuße gienge, und der Weltliche ritte, solte dieser gleich von Pferde absteigen, und seine gebührende Schuldigkeit mit aufrichtiger Liebe dem Geistlichen erweisen, und solte derjenige, der diesen aus den Antrieb des Heiligen Geistes verfasseten Schluß überträte, von Abendmahl ausgeschlossen und mit dem Kirchen-Bann beleget werden. Concil. Matiscon. 2. can. 15. apud Caranzam in summa p. 373. Wie nun aus diesen allen zugleich das erste Argument bekräfftiget wird, daß die weltliche Obrigkeit die Ausschliessung von Abendmahl nicht als eine geistliche, sondern als eine weltliche Straffe angesehen, also folget von selbst daraus, daß vielweniger die Bischöffe oder Priester die Könige selbst von dem Abendmahl auszuschliessen befugt gewesen. Quod ad jus illud circa Excommunicationem attinet, an Reges ipsi ita ejusdem legibus soluti habiti, ut alios quoscunque excommunicatos ten Goldastus Constit. Imper. Tom. I. f. 188. wie dann ein gleiches unter dem Kayser Carolo Calvo geschlossen worden. Idem Tom. 3. fol. 272. Ziegl. de Episcopis lib. 2. c. 11. §. 22. seq. p. 596. seq. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 10. p. 243. seq. und hat Seldenus daselbst mehrere Exempel und Constitutiones angeführet, daß es der Gebrauch mitten in Pabstthum gewesen, (p. 245. seq.) wenn der König einen Excommunicirten an seine Tafel genommen, daß derselbe von dem Clero auch müssen wieder zum Abendmahl gelassen werden, und daß also diese Solennität so viel gegolten, als wenn er von denen Priestern wäre absolvirt worden; ingleichen (p. 248.) daß in Franckreich kein Königlicher Bedienter ohne des Königs oder Groß-Hofmeisters Consens hätte in Bann gethan werden dörffen, dergleichen er auch (p. 249. 250.) von Spanien, Venedig, Ungarn und Engelland beweiset, daß es daselbst (p. 251. seq.) allenthalben also gehalten worden. Denn der Mißbrauch des Kirchen-Bannes wäre so groß worden, daß die weltliche Obrigkeit unmüglich länger darzu stille schweigen konte, weil die Clerisey mit grossen Aergernüß des gantzen Volcks die Leute auch um die geringsten Ursachen willen in Bann that, theils wenn sie die Clerisey nicht gnung respectirten, theils wenn sie auch nur in weltlichen Dingen das geringste begiengen. Zum Exempel, wenn einer eine Ziege oder Schaf gestohlen oder todtgeschlagen hatte. Petr. Blefens. epist. 73. Ziegl. de Episc. d. c. 11. §. 27. Ja man hatte gar in einen Concilio Anno 588. unter andern wichtigen Kirchen-Sachen auch folgenden Schluß gemacht, daß wenn ein Weltlicher und Geistlicher einander zu Pferde begegneten, solte jener diesen mit Hut abziehen freundlich grüssen, und ein Poßhändgen geben. Wenn aber der Geistliche zu Fuße gienge, und der Weltliche ritte, solte dieser gleich von Pferde absteigen, und seine gebührende Schuldigkeit mit aufrichtiger Liebe dem Geistlichen erweisen, und solte derjenige, der diesen aus den Antrieb des Heiligen Geistes verfasseten Schluß überträte, von Abendmahl ausgeschlossen und mit dem Kirchen-Bann beleget werden. Concil. Matiscon. 2. can. 15. apud Caranzam in summa p. 373. Wie nun aus diesen allen zugleich das erste Argument bekräfftiget wird, daß die weltliche Obrigkeit die Ausschliessung von Abendmahl nicht als eine geistliche, sondern als eine weltliche Straffe angesehen, also folget von selbst daraus, daß vielweniger die Bischöffe oder Priester die Könige selbst von dem Abendmahl auszuschliessen befugt gewesen. 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ten Goldastus Constit. Imper. Tom. I. f. 188. wie dann ein gleiches unter dem Kayser Carolo Calvo geschlossen worden. Idem Tom. 3. fol. 272. Ziegl. de Episcopis lib. 2. c. 11. §. 22. seq. p. 596. seq. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 10. p. 243. seq. und hat Seldenus daselbst mehrere Exempel und Constitutiones angeführet, daß es der Gebrauch mitten in Pabstthum gewesen, (p. 245. seq.) wenn der König einen Excommunicirten an seine Tafel genommen, daß derselbe von dem Clero auch müssen wieder zum Abendmahl gelassen werden, und daß also diese Solennität so viel gegolten, als wenn er von denen Priestern wäre absolvirt worden; ingleichen (p. 248.) daß in Franckreich kein Königlicher Bedienter ohne des Königs oder Groß-Hofmeisters Consens hätte in Bann gethan werden dörffen, dergleichen er auch (p. 249. 250.) von Spanien, Venedig, Ungarn und Engelland beweiset, daß es daselbst (p. 251. seq.) allenthalben also gehalten worden. Denn der Mißbrauch des Kirchen-Bannes wäre so groß worden, daß die weltliche Obrigkeit unmüglich länger darzu stille schweigen konte, weil die Clerisey mit grossen Aergernüß des gantzen Volcks die Leute auch um die geringsten Ursachen willen in Bann that, theils wenn sie die Clerisey nicht gnung respectirten, theils wenn sie auch nur in weltlichen Dingen das geringste begiengen. Zum Exempel, wenn einer eine Ziege oder Schaf gestohlen oder todtgeschlagen hatte. Petr. Blefens. epist. 73. Ziegl. de Episc. d. c. 11. §. 27. Ja man hatte gar in einen Concilio Anno 588. unter andern wichtigen Kirchen-Sachen auch folgenden Schluß gemacht, daß wenn ein Weltlicher und Geistlicher einander zu Pferde begegneten, solte jener diesen mit Hut abziehen freundlich grüssen, und ein Poßhändgen geben. Wenn aber der Geistliche zu Fuße gienge, und der Weltliche ritte, solte dieser gleich von Pferde absteigen, und seine gebührende Schuldigkeit mit aufrichtiger Liebe dem Geistlichen erweisen, und solte derjenige, der diesen aus den Antrieb des Heiligen Geistes verfasseten Schluß überträte, von Abendmahl ausgeschlossen und mit dem Kirchen-Bann beleget werden. Concil. Matiscon. 2. can. 15. apud Caranzam in summa p. 373. Wie nun aus diesen allen zugleich das erste Argument bekräfftiget wird, daß die weltliche Obrigkeit die Ausschliessung von Abendmahl nicht als eine geistliche, sondern als eine weltliche Straffe angesehen, also folget von selbst daraus, daß vielweniger die Bischöffe oder Priester die Könige selbst von dem Abendmahl auszuschliessen befugt gewesen. Quod ad jus illud circa Excommunicationem attinet, an Reges ipsi ita ejusdem legibus soluti habiti, ut alios quoscunque excommunicatos
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