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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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logi D. Johannis Matthesii angezogen werden, zumahl solches die HerrenJohannis Matthesii. Theologi Wittebergenses, die sonsten nimmer würden zugelassen haben, daß etwas dem Predigamt nachthelliges ihren operi wäre inseriret worden, für würdig geachtet, daß sie es denen Consiliis Wittebergensibus Parte 1. num. 13. f. 885. seq. mit einverleiben lassen. Denn da wohlgedachter D. Matthesius vorher zwar supponiret, daß es gut wäre, wenn die Kirchen-Zucht zu erhalten der Kirchen-Bann wieder eingesetzet, und von den Päbstischen Mißbrauch gesäubert würde, (zu welchen Mißbrauch auch der Mißbrauch der Evangelischen Prediger gehöret, davon beym vorigen dritten Argument breitere Meldung geschehen) so sey es doch in diesen thörichten und rasenden Alter der tollen und vollen Welt nicht zu hoffen, ja auch nicht zu rathen, es diene und nutze uns auch nichts &c. Wenn Gottsfürchtige, fromme, Christliche Obrigkeit öffentliche kennliche Ubelthäter und Buben nicht litte, Gottes Lästerer an den Pranger stellete, und sie also in ihren Amte fortführen und unseumig wären, so thue es so viel als der Bann. Mit der ersten Kirche habe es eine gantz andre Meinung gehabt, denn da wäre heydnische Obrigkeit gewesen, die denen Kirchen keine disciplin hätte erhalten helffen, ja da wären viel öffentliche Sünden begangen worden, die man nicht gestraffet hätte, als Hurerey Abgötterey u. s. w. derhalben weil die Christliche Kirche des Weltlichen Schwerts und politischer Macht und Gewalt ermangelt und keinen Rückenhalter gehabt, wäre es von nöthen gewesen, den Bann zu brauchen, auf daß also das böse gestrafft und eine erbare Kirchen Zucht und disciplin mögen erhalten werden. Die weil aber unsere Obrigkeit nun mit in der Kirchen, und darzu Christlich wäre, könne sie die Prediger des Bannes überheben, wenn sie sich ihres Amts fleißig annähmen u. s. w. Dieser locus Matthesii kömt cum doctrina Puffendorffii so genau überein, als wenn dieser denselben in dem oben excerpirten Orte für Augen gehabt hätte, ja er nutzet uns auch abermahls darzu daß wir unser erstes haupt Argument damit beweisen, nemlich daß der Kirchen-Bann quoad originem nicht juris divini, sondern von denen ersten Christen aus Noth an statt einer weltlichen Straffe gebraucht worden. Denn Matthesius sagt ja deutlich genung, quod Excommunicatio sit Poena Politica subsidiaria. Ist sie nun aber subsidiaria, so kan sie auch die weltliche Obrigkeit, wenn sie dieses subsidii nicht benöthiget ist, wieder abschaffen. Kan sie

logi D. Johannis Matthesii angezogen werden, zumahl solches die HerrenJohannis Matthesii. Theologi Wittebergenses, die sonsten nimmer würden zugelassen haben, daß etwas dem Predigamt nachthelliges ihren operi wäre inseriret worden, für würdig geachtet, daß sie es denen Consiliis Wittebergensibus Parte 1. num. 13. f. 885. seq. mit einverleiben lassen. Denn da wohlgedachter D. Matthesius vorher zwar supponiret, daß es gut wäre, wenn die Kirchen-Zucht zu erhalten der Kirchen-Bann wieder eingesetzet, und von den Päbstischen Mißbrauch gesäubert würde, (zu welchen Mißbrauch auch der Mißbrauch der Evangelischen Prediger gehöret, davon beym vorigen dritten Argument breitere Meldung geschehen) so sey es doch in diesen thörichten und rasenden Alter der tollen und vollen Welt nicht zu hoffen, ja auch nicht zu rathen, es diene und nutze uns auch nichts &c. Wenn Gottsfürchtige, fromme, Christliche Obrigkeit öffentliche kennliche Ubelthäter und Buben nicht litte, Gottes Lästerer an den Pranger stellete, und sie also in ihren Amte fortführen und unseumig wären, so thue es so viel als der Bann. Mit der ersten Kirche habe es eine gantz andre Meinung gehabt, denn da wäre heydnische Obrigkeit gewesen, die denen Kirchen keine disciplin hätte erhalten helffen, ja da wären viel öffentliche Sünden begangen worden, die man nicht gestraffet hätte, als Hurerey Abgötterey u. s. w. derhalben weil die Christliche Kirche des Weltlichen Schwerts und politischer Macht und Gewalt ermangelt und keinen Rückenhalter gehabt, wäre es von nöthen gewesen, den Bann zu brauchen, auf daß also das böse gestrafft und eine erbare Kirchen Zucht und disciplin mögen erhalten werden. Die weil aber unsere Obrigkeit nun mit in der Kirchen, und darzu Christlich wäre, könne sie die Prediger des Bannes überheben, wenn sie sich ihres Amts fleißig annähmen u. s. w. Dieser locus Matthesii kömt cum doctrina Puffendorffii so genau überein, als wenn dieser denselben in dem oben excerpirten Orte für Augen gehabt hätte, ja er nutzet uns auch abermahls darzu daß wir unser erstes haupt Argument damit beweisen, nemlich daß der Kirchen-Bann quoad originem nicht juris divini, sondern von denen ersten Christen aus Noth an statt einer weltlichen Straffe gebraucht worden. Denn Matthesius sagt ja deutlich genung, quod Excommunicatio sit Poena Politica subsidiaria. Ist sie nun aber subsidiaria, so kan sie auch die weltliche Obrigkeit, wenn sie dieses subsidii nicht benöthiget ist, wieder abschaffen. Kan sie

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[149/0157] logi D. Johannis Matthesii angezogen werden, zumahl solches die Herren Theologi Wittebergenses, die sonsten nimmer würden zugelassen haben, daß etwas dem Predigamt nachthelliges ihren operi wäre inseriret worden, für würdig geachtet, daß sie es denen Consiliis Wittebergensibus Parte 1. num. 13. f. 885. seq. mit einverleiben lassen. Denn da wohlgedachter D. Matthesius vorher zwar supponiret, daß es gut wäre, wenn die Kirchen-Zucht zu erhalten der Kirchen-Bann wieder eingesetzet, und von den Päbstischen Mißbrauch gesäubert würde, (zu welchen Mißbrauch auch der Mißbrauch der Evangelischen Prediger gehöret, davon beym vorigen dritten Argument breitere Meldung geschehen) so sey es doch in diesen thörichten und rasenden Alter der tollen und vollen Welt nicht zu hoffen, ja auch nicht zu rathen, es diene und nutze uns auch nichts &c. Wenn Gottsfürchtige, fromme, Christliche Obrigkeit öffentliche kennliche Ubelthäter und Buben nicht litte, Gottes Lästerer an den Pranger stellete, und sie also in ihren Amte fortführen und unseumig wären, so thue es so viel als der Bann. Mit der ersten Kirche habe es eine gantz andre Meinung gehabt, denn da wäre heydnische Obrigkeit gewesen, die denen Kirchen keine disciplin hätte erhalten helffen, ja da wären viel öffentliche Sünden begangen worden, die man nicht gestraffet hätte, als Hurerey Abgötterey u. s. w. derhalben weil die Christliche Kirche des Weltlichen Schwerts und politischer Macht und Gewalt ermangelt und keinen Rückenhalter gehabt, wäre es von nöthen gewesen, den Bann zu brauchen, auf daß also das böse gestrafft und eine erbare Kirchen Zucht und disciplin mögen erhalten werden. Die weil aber unsere Obrigkeit nun mit in der Kirchen, und darzu Christlich wäre, könne sie die Prediger des Bannes überheben, wenn sie sich ihres Amts fleißig annähmen u. s. w. Dieser locus Matthesii kömt cum doctrina Puffendorffii so genau überein, als wenn dieser denselben in dem oben excerpirten Orte für Augen gehabt hätte, ja er nutzet uns auch abermahls darzu daß wir unser erstes haupt Argument damit beweisen, nemlich daß der Kirchen-Bann quoad originem nicht juris divini, sondern von denen ersten Christen aus Noth an statt einer weltlichen Straffe gebraucht worden. Denn Matthesius sagt ja deutlich genung, quod Excommunicatio sit Poena Politica subsidiaria. Ist sie nun aber subsidiaria, so kan sie auch die weltliche Obrigkeit, wenn sie dieses subsidii nicht benöthiget ist, wieder abschaffen. Kan sie Johannis Matthesii.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/157>, abgerufen am 23.11.2024.