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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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man nicht meinen, daß er als ein Tyranne gesündiget habe, sagt Philippus d. l. die um keiner oder geringer Ursachen willen grosse Grausamkeit ausüben, obschon in modo verstossen war. Denn bey grossen Leuten, wie Theodosius war, entbrennet der Eyffer die Ubelthaten zu straffen sehr hefftig. Was von Ambrosii Facto zu halten.Das Factum Ambrosii selbst betreffend, hat ein vornehmer Theologus und itzo Professor primarius zu Leipzig D. Adam Rechenberg Volum Dissert. Historico-Politic. Part. 2. Dissert. 10. die hauptsächlich de excommunicatione Theodosii handelt §. 17. gar herrlich ausgeführet, daß Ambrosius mit dieser excommunication wieder seine Gebühr gehandelt, weil es denen Priestern nicht zustehe, sich über die Könige und Fürsten, deren Unterthanen sie sind, zu Richtern aufzuwerffen, und sie als Woher die Unserigen die Gegentheilige Meynung zu vertheydigen verfallen.wenn sie ihre Unterthanen wären zu bestraffen, oder zu discipliniren. Daß aber endlich bey der 4ten ratione dubitandi consensus variorum Dd. de excommunicatione minore erga Principes ex hypothesi Evangelicorum exercenda angeführet worden, ist nicht zu verwundern, theils weil es propter deficiens studium antiquitatis Ecclesiasticae nicht wohl anders seyn können, theils weil die Scribenten gewohnet seyn, immer einer den andern auszuschreiben. Quoad verba Hülsemanns Ansehen und Eigenschafften.diserta ist wohl der in ratione dubitandi 4. allegirte Hülseman der erste, der die Sache so hin geschrieben, auf diesen beziehet sich hernach Danhauer; auf beyde Stryke, (auch Ziegler und andre) und auf alle drey der oben citirte neuere Scribente D. Niemeyer de disciplina Ecclesiastica disp. 2. §. 30. (wie wohl dieser auch auf die gantz Papistische Sentenz des Gisberti Voetii, die allbereit oben in dicta ratione dubitandi quarta beschrieben worden, auch auf den Papisten Du Pin sich beruffet.) Was aber D. Hülseman für einen Feuergeist gehabt, davon weiß die Braunschweigische Kirche intuitu controversiae Calixtinae gnung zu sagen. Es ist zwar unter denen Scribenten, die das jus excommunicandi principes excommunicatione minore statuiren, auch Grotius mit gezehlet worden in dicta ratione dubitandi 4. wenn man aber Grotii locum eigentlich ansiehet, so redet er nicht de excommunicatione minore, sondern de simplici negatione absolutionis, unter welcher und unter der exclusione a coena ein grosser Unterschied ist, wie oben in responsione ad rationem dubitandi tertiam deutlich gezeiget worden.

Kurtze Beantwortung des (V)

Die V. Ratio dubitandi, daß nemlich Evangelische Prediger sonderlich in diesen Fall Principes excommuniciren könten, wenn es das Interesse religionis Evangelicae beträffe, und etwann zum Vortheil

man nicht meinen, daß er als ein Tyranne gesündiget habe, sagt Philippus d. l. die um keiner oder geringer Ursachen willen grosse Grausamkeit ausüben, obschon in modo verstossen war. Denn bey grossen Leuten, wie Theodosius war, entbrennet der Eyffer die Ubelthaten zu straffen sehr hefftig. Was von Ambrosii Facto zu halten.Das Factum Ambrosii selbst betreffend, hat ein vornehmer Theologus und itzo Professor primarius zu Leipzig D. Adam Rechenberg Volum Dissert. Historico-Politic. Part. 2. Dissert. 10. die hauptsächlich de excommunicatione Theodosii handelt §. 17. gar herrlich ausgeführet, daß Ambrosius mit dieser excommunication wieder seine Gebühr gehandelt, weil es denen Priestern nicht zustehe, sich über die Könige und Fürsten, deren Unterthanen sie sind, zu Richtern aufzuwerffen, und sie als Woher die Unserigen die Gegentheilige Meynung zu vertheydigen verfallen.wenn sie ihre Unterthanen wären zu bestraffen, oder zu discipliniren. Daß aber endlich bey der 4ten ratione dubitandi consensus variorum Dd. de excommunicatione minore erga Principes ex hypothesi Evangelicorum exercenda angeführet worden, ist nicht zu verwundern, theils weil es propter deficiens studium antiquitatis Ecclesiasticae nicht wohl anders seyn können, theils weil die Scribenten gewohnet seyn, immer einer den andern auszuschreiben. Quoad verba Hülsemanns Ansehen und Eigenschafften.diserta ist wohl der in ratione dubitandi 4. allegirte Hülseman der erste, der die Sache so hin geschrieben, auf diesen beziehet sich hernach Danhauer; auf beyde Stryke, (auch Ziegler und andre) und auf alle drey der oben citirte neuere Scribente D. Niemeyer de disciplina Ecclesiastica disp. 2. §. 30. (wie wohl dieser auch auf die gantz Papistische Sentenz des Gisberti Voëtii, die allbereit oben in dicta ratione dubitandi quarta beschrieben worden, auch auf den Papisten Du Pin sich beruffet.) Was aber D. Hülseman für einen Feuergeist gehabt, davon weiß die Braunschweigische Kirche intuitu controversiae Calixtinae gnung zu sagen. Es ist zwar unter denen Scribenten, die das jus excommunicandi principes excommunicatione minore statuiren, auch Grotius mit gezehlet worden in dicta ratione dubitandi 4. wenn man aber Grotii locum eigentlich ansiehet, so redet er nicht de excommunicatione minore, sondern de simplici negatione absolutionis, unter welcher und unter der exclusione a coena ein grosser Unterschied ist, wie oben in responsione ad rationem dubitandi tertiam deutlich gezeiget worden.

Kurtze Beantwortung des (V)

Die V. Ratio dubitandi, daß nemlich Evangelische Prediger sonderlich in diesen Fall Principes excommuniciren könten, wenn es das Interesse religionis Evangelicae beträffe, und etwann zum Vortheil

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[176/0184] man nicht meinen, daß er als ein Tyranne gesündiget habe, sagt Philippus d. l. die um keiner oder geringer Ursachen willen grosse Grausamkeit ausüben, obschon in modo verstossen war. Denn bey grossen Leuten, wie Theodosius war, entbrennet der Eyffer die Ubelthaten zu straffen sehr hefftig. Das Factum Ambrosii selbst betreffend, hat ein vornehmer Theologus und itzo Professor primarius zu Leipzig D. Adam Rechenberg Volum Dissert. Historico-Politic. Part. 2. Dissert. 10. die hauptsächlich de excommunicatione Theodosii handelt §. 17. gar herrlich ausgeführet, daß Ambrosius mit dieser excommunication wieder seine Gebühr gehandelt, weil es denen Priestern nicht zustehe, sich über die Könige und Fürsten, deren Unterthanen sie sind, zu Richtern aufzuwerffen, und sie als wenn sie ihre Unterthanen wären zu bestraffen, oder zu discipliniren. Daß aber endlich bey der 4ten ratione dubitandi consensus variorum Dd. de excommunicatione minore erga Principes ex hypothesi Evangelicorum exercenda angeführet worden, ist nicht zu verwundern, theils weil es propter deficiens studium antiquitatis Ecclesiasticae nicht wohl anders seyn können, theils weil die Scribenten gewohnet seyn, immer einer den andern auszuschreiben. Quoad verba diserta ist wohl der in ratione dubitandi 4. allegirte Hülseman der erste, der die Sache so hin geschrieben, auf diesen beziehet sich hernach Danhauer; auf beyde Stryke, (auch Ziegler und andre) und auf alle drey der oben citirte neuere Scribente D. Niemeyer de disciplina Ecclesiastica disp. 2. §. 30. (wie wohl dieser auch auf die gantz Papistische Sentenz des Gisberti Voëtii, die allbereit oben in dicta ratione dubitandi quarta beschrieben worden, auch auf den Papisten Du Pin sich beruffet.) Was aber D. Hülseman für einen Feuergeist gehabt, davon weiß die Braunschweigische Kirche intuitu controversiae Calixtinae gnung zu sagen. Es ist zwar unter denen Scribenten, die das jus excommunicandi principes excommunicatione minore statuiren, auch Grotius mit gezehlet worden in dicta ratione dubitandi 4. wenn man aber Grotii locum eigentlich ansiehet, so redet er nicht de excommunicatione minore, sondern de simplici negatione absolutionis, unter welcher und unter der exclusione a coena ein grosser Unterschied ist, wie oben in responsione ad rationem dubitandi tertiam deutlich gezeiget worden. Was von Ambrosii Facto zu halten. Woher die Unserigen die Gegentheilige Meynung zu vertheydigen verfallen. Hülsemanns Ansehen und Eigenschafften. Die V. Ratio dubitandi, daß nemlich Evangelische Prediger sonderlich in diesen Fall Principes excommuniciren könten, wenn es das Interesse religionis Evangelicae beträffe, und etwann zum Vortheil

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/184>, abgerufen am 26.11.2024.