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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Nachdem dieses also zum Voraus erinnert worden, kan manDaß die Prediger exemplarisch bestrafft zu werden verdienet. nun ex principiis juris auf die vorgelegte Frage nicht ohnschwer antworten, daß die zwey Prediger quaestionis an S. Hochfürstlichen Durchlauchtigkeit sich schwerlich versündiget, und deßwegen mit einer exemplarischen Straffe (sonderlich, wenn sie mit diesen Unfug continuiren solten) angesehen werden können. Denn I. ist es eine hatte injurie, daß sie ihren Landes Herren, den sie selbst in ihren Schreiben n. 1. für(I) Weil sie ihren Landes Herren unterschiedlich in Worten beschimpfft. ihren wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von den Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus Dero Glaubensbekentnüß und Edict weltbekanten Gnädigsten Fürsten und Herrn, und summum Episcopum derjenigen Kirchen, die von Babel außgegangen ist, erkennen, in ihren Predigten mit Ahitophel, in dem Schreiben aber mit Nadab, Abihu, und Usa verglichen, auch dem facto viele falsche und S. Durchl. höchst touchirende Umstände angedichtet, und selbige beschuldiget, daß sie unrechte Gewalt an ihnen, auch die praxin der Römischen Meß-Priester und Missionarien die Leute zu bekehren brauchten. Zum II. kömt es ihnen nicht zu, daß sie sich in geheime Sachen und arcana(II) Weil sie arcana domus propalirt. domus gemischet, dieselben auf der Cantzel propaliret, oder doch andre denenselben nachzuforschen grosse Anlaß gegeben, sondern sie haben hiermit gleichfalls nicht wenig pecciret, in ein fremdes Amt gegriffen, und schwere Straffe verdienet. Zum III. ist es auch ein nicht geringes(III) Weil sie unter nichtigen Praetex jura patriae potestatis angegriffen. Verbrechen; daß S. Hochfürstl. Durchl. sie in Dero und Dero Hochfürstl. Herrn Sohns Durchl. hohes jus patriae potestatis unter dem nichtigen Schein, ein ihrer Weyde anvertrautes irriges Schäflein zu suchen, einen Eingriff gethan, und der Princeßin Durchl. gleichsam par force sprechen wollen. Da sie sich doch hätten bescheiden sollen, daß das Gleichnüß von dem ihrer Weyde anvertraueten Schäflein sich für sie gantz nicht schicke, indem, als bey Abhandlung der ersten Frage in ratione decidendi 6. gezeiget worden, weder S. Hochfürstl. Durchl. noch Dero Hochfürstl. Kinder pro parochianis (von denen man sonst diese Redens-Art braucht) zu halten; und sie kein andres und weiteres Recht zu diesen Schäflein haben, als so viel ihnen darüber von S. Hochfürstl. Durchl. eingeräumet ist, die selbiges, nach befinden, allezeit ändern und limitiren kan. Hingegen aber ist das jus patriae potestatis vielmehr ein solches Recht, welches S. Hochfürstl. Durchl. von niemand als GOtt verliehen worden.

Nachdem dieses also zum Voraus erinnert worden, kan manDaß die Prediger exemplarisch bestrafft zu werden verdienet. nun ex principiis juris auf die vorgelegte Frage nicht ohnschwer antworten, daß die zwey Prediger quaestionis an S. Hochfürstlichen Durchlauchtigkeit sich schwerlich versündiget, und deßwegen mit einer exemplarischen Straffe (sonderlich, wenn sie mit diesen Unfug continuiren solten) angesehen werden können. Denn I. ist es eine hatte injurie, daß sie ihren Landes Herren, den sie selbst in ihren Schreiben n. 1. für(I) Weil sie ihren Landes Herren unterschiedlich in Worten beschimpfft. ihren wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von den Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus Dero Glaubensbekentnüß und Edict weltbekanten Gnädigsten Fürsten und Herrn, und summum Episcopum derjenigen Kirchen, die von Babel außgegangen ist, erkennen, in ihren Predigten mit Ahitophel, in dem Schreiben aber mit Nadab, Abihu, und Usa verglichen, auch dem facto viele falsche und S. Durchl. höchst touchirende Umstände angedichtet, und selbige beschuldiget, daß sie unrechte Gewalt an ihnen, auch die praxin der Römischen Meß-Priester und Missionarien die Leute zu bekehren brauchten. Zum II. kömt es ihnen nicht zu, daß sie sich in geheime Sachen und arcana(II) Weil sie arcana domus propalirt. domus gemischet, dieselben auf der Cantzel propaliret, oder doch andre denenselben nachzuforschen grosse Anlaß gegeben, sondern sie haben hiermit gleichfalls nicht wenig pecciret, in ein fremdes Amt gegriffen, und schwere Straffe verdienet. Zum III. ist es auch ein nicht geringes(III) Weil sie unter nichtigen Praetex jura patriae potestatis angegriffen. Verbrechen; daß S. Hochfürstl. Durchl. sie in Dero und Dero Hochfürstl. Herrn Sohns Durchl. hohes jus patriae potestatis unter dem nichtigen Schein, ein ihrer Weyde anvertrautes irriges Schäflein zu suchen, einen Eingriff gethan, und der Princeßin Durchl. gleichsam par force sprechen wollen. Da sie sich doch hätten bescheiden sollen, daß das Gleichnüß von dem ihrer Weyde anvertraueten Schäflein sich für sie gantz nicht schicke, indem, als bey Abhandlung der ersten Frage in ratione decidendi 6. gezeiget worden, weder S. Hochfürstl. Durchl. noch Dero Hochfürstl. Kinder pro parochianis (von denen man sonst diese Redens-Art braucht) zu halten; und sie kein andres und weiteres Recht zu diesen Schäflein haben, als so viel ihnen darüber von S. Hochfürstl. Durchl. eingeräumet ist, die selbiges, nach befinden, allezeit ändern und limitiren kan. Hingegen aber ist das jus patriae potestatis vielmehr ein solches Recht, welches S. Hochfürstl. Durchl. von niemand als GOtt verliehen worden.

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[183/0191] Nachdem dieses also zum Voraus erinnert worden, kan man nun ex principiis juris auf die vorgelegte Frage nicht ohnschwer antworten, daß die zwey Prediger quaestionis an S. Hochfürstlichen Durchlauchtigkeit sich schwerlich versündiget, und deßwegen mit einer exemplarischen Straffe (sonderlich, wenn sie mit diesen Unfug continuiren solten) angesehen werden können. Denn I. ist es eine hatte injurie, daß sie ihren Landes Herren, den sie selbst in ihren Schreiben n. 1. für ihren wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von den Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus Dero Glaubensbekentnüß und Edict weltbekanten Gnädigsten Fürsten und Herrn, und summum Episcopum derjenigen Kirchen, die von Babel außgegangen ist, erkennen, in ihren Predigten mit Ahitophel, in dem Schreiben aber mit Nadab, Abihu, und Usa verglichen, auch dem facto viele falsche und S. Durchl. höchst touchirende Umstände angedichtet, und selbige beschuldiget, daß sie unrechte Gewalt an ihnen, auch die praxin der Römischen Meß-Priester und Missionarien die Leute zu bekehren brauchten. Zum II. kömt es ihnen nicht zu, daß sie sich in geheime Sachen und arcana domus gemischet, dieselben auf der Cantzel propaliret, oder doch andre denenselben nachzuforschen grosse Anlaß gegeben, sondern sie haben hiermit gleichfalls nicht wenig pecciret, in ein fremdes Amt gegriffen, und schwere Straffe verdienet. Zum III. ist es auch ein nicht geringes Verbrechen; daß S. Hochfürstl. Durchl. sie in Dero und Dero Hochfürstl. Herrn Sohns Durchl. hohes jus patriae potestatis unter dem nichtigen Schein, ein ihrer Weyde anvertrautes irriges Schäflein zu suchen, einen Eingriff gethan, und der Princeßin Durchl. gleichsam par force sprechen wollen. Da sie sich doch hätten bescheiden sollen, daß das Gleichnüß von dem ihrer Weyde anvertraueten Schäflein sich für sie gantz nicht schicke, indem, als bey Abhandlung der ersten Frage in ratione decidendi 6. gezeiget worden, weder S. Hochfürstl. Durchl. noch Dero Hochfürstl. Kinder pro parochianis (von denen man sonst diese Redens-Art braucht) zu halten; und sie kein andres und weiteres Recht zu diesen Schäflein haben, als so viel ihnen darüber von S. Hochfürstl. Durchl. eingeräumet ist, die selbiges, nach befinden, allezeit ändern und limitiren kan. Hingegen aber ist das jus patriae potestatis vielmehr ein solches Recht, welches S. Hochfürstl. Durchl. von niemand als GOtt verliehen worden. Daß die Prediger exemplarisch bestrafft zu werden verdienet. (I) Weil sie ihren Landes Herren unterschiedlich in Worten beschimpfft. (II) Weil sie arcana domus propalirt. (III) Weil sie unter nichtigen Praetex jura patriae potestatis angegriffen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/191>, abgerufen am 26.11.2024.