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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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bringen der euch vor dem Altar, bey Austheilung des hochwürdigen Sacraments assistiren möge. Ihr vollbringet hieran unsern gnädigsten Willen; und wir feynde etc. Es hat auch Serenissimus am 1. November den Hoff-Prediger seines geführten Beicht-Vater Amts erlassen, und so wohl ihm als dem Hoff-Capellan, von dem an den Abt ergangenen Consistorial Rescript Copey geschickt, auch ihnen beyden bedeuten lassen, daß sie an den Sonntage, da Serenissimus mit seiner Familie communiciren würde, nicht in die Schloß-Kirchen kommen, und auch des Sonnabends vorher, in ansehen der übrigen Gemeine, sich des Beichtstuhls enthalten solten, worauf der Hoff-Prediger wieder sagen lassen, er wünschte, daß das heilige Werck, so wohl denen Administrirenden als Communicirenden zu ihrer Seelen Heyl und Seeligkeit gereichen möchte, wie dann auch den Sonntag drauf in der Schloß-Kirche der Actus Communionis öffentlich verrichtet worden, und dabey der Apt Vormittags, ein Conventual von R. Nachmittags geprediget, auch diese beyde, die übrigen Sacra administriret.

§. IIX. Was nun zu thun? es ware freylich nicht rathsam,Dem die beyden Prediger einen sehr anzüglichen locum ex Dedekenno zu schicken. daß sich die beyden Prediger dem jussui Principis directo wiedersetzten, also machte sich der Hoff-Prediger an den Confessionarium, schickte noch vor der Communion demselben Dedekenni Consilia zu, und zeichnete darinnen etliche vorhergehende und nachfolgende Responsa, sonderlich aber einen locum, durch welchen er ihn überzeugen wolte, daß ein Prediger eine grosse Sünde begehe, wenn er eines andern Predigers Beichtkind ohne vorhergehende Rückfrage annähme, zumahl wenn dieser das Beichtkind aus Ursachen nicht zur Communion lassen wolte. Es ist dieses Responsum in dem ersten Theil der Consiliorum Dedekenni p. 775. seq. der Jenischen Edition 1671. Num. 12. zu befinden, und hat selbiges D. Simon Pauli an 6. Aprilis 1588. aufgesetzet, und meritiret selbiges wohl, daß ein curieuser Leser es mit Bedacht durchlese und erwege; denn er wird befinden, daß darinnen so viel anzügliche und injurieuse Worte, so wohl wieder das Beichtkind als den neuen Beichtvater, auch andre Papentzende reliquien enthalten, daß man sich über die grosse Blindheit und Kühnheit des Hoffpredigers nicht genugsam würde verwundern können, wenn man nicht bedächte, daß damahlen die allermeisten Lutherischen Theologi und Juristen die Consilia Dedekenni & similia der heiligen Schrifft non QVATENVS sed QVIA gleichgehalten hätten. Dieweil aber der neue Beichtvater entweder in die-

bringen der euch vor dem Altar, bey Austheilung des hochwürdigen Sacraments assistiren möge. Ihr vollbringet hieran unsern gnädigsten Willen; und wir feynde etc. Es hat auch Serenissimus am 1. November den Hoff-Prediger seines geführten Beicht-Vater Amts erlassen, und so wohl ihm als dem Hoff-Capellan, von dem an den Abt ergangenen Consistorial Rescript Copey geschickt, auch ihnen beyden bedeuten lassen, daß sie an den Sonntage, da Serenissimus mit seiner Familie communiciren würde, nicht in die Schloß-Kirchen kommen, und auch des Sonnabends vorher, in ansehen der übrigen Gemeine, sich des Beichtstuhls enthalten solten, worauf der Hoff-Prediger wieder sagen lassen, er wünschte, daß das heilige Werck, so wohl denen Administrirenden als Communicirenden zu ihrer Seelen Heyl und Seeligkeit gereichen möchte, wie dann auch den Sonntag drauf in der Schloß-Kirche der Actus Communionis öffentlich verrichtet worden, und dabey der Apt Vormittags, ein Conventual von R. Nachmittags geprediget, auch diese beyde, die übrigen Sacra administriret.

§. IIX. Was nun zu thun? es ware freylich nicht rathsam,Dem die beyden Prediger einen sehr anzüglichen locum ex Dedekenno zu schicken. daß sich die beyden Prediger dem jussui Principis directo wiedersetzten, also machte sich der Hoff-Prediger an den Confessionarium, schickte noch vor der Communion demselben Dedekenni Consilia zu, und zeichnete darinnen etliche vorhergehende und nachfolgende Responsa, sonderlich aber einen locum, durch welchen er ihn überzeugen wolte, daß ein Prediger eine grosse Sünde begehe, wenn er eines andern Predigers Beichtkind ohne vorhergehende Rückfrage annähme, zumahl wenn dieser das Beichtkind aus Ursachen nicht zur Communion lassen wolte. Es ist dieses Responsum in dem ersten Theil der Consiliorum Dedekenni p. 775. seq. der Jenischen Edition 1671. Num. 12. zu befinden, und hat selbiges D. Simon Pauli an 6. Aprilis 1588. aufgesetzet, und meritiret selbiges wohl, daß ein curieuser Leser es mit Bedacht durchlese und erwege; denn er wird befinden, daß darinnen so viel anzügliche und injurieuse Worte, so wohl wieder das Beichtkind als den neuen Beichtvater, auch andre Papentzende reliquien enthalten, daß man sich über die grosse Blindheit und Kühnheit des Hoffpredigers nicht genugsam würde verwundern können, wenn man nicht bedächte, daß damahlen die allermeisten Lutherischen Theologi und Juristen die Consilia Dedekenni & similia der heiligen Schrifft non QVATENVS sed QVIA gleichgehalten hätten. Dieweil aber der neue Beichtvater entweder in die-

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[215/0223] bringen der euch vor dem Altar, bey Austheilung des hochwürdigen Sacraments assistiren möge. Ihr vollbringet hieran unsern gnädigsten Willen; und wir feynde etc. Es hat auch Serenissimus am 1. November den Hoff-Prediger seines geführten Beicht-Vater Amts erlassen, und so wohl ihm als dem Hoff-Capellan, von dem an den Abt ergangenen Consistorial Rescript Copey geschickt, auch ihnen beyden bedeuten lassen, daß sie an den Sonntage, da Serenissimus mit seiner Familie communiciren würde, nicht in die Schloß-Kirchen kommen, und auch des Sonnabends vorher, in ansehen der übrigen Gemeine, sich des Beichtstuhls enthalten solten, worauf der Hoff-Prediger wieder sagen lassen, er wünschte, daß das heilige Werck, so wohl denen Administrirenden als Communicirenden zu ihrer Seelen Heyl und Seeligkeit gereichen möchte, wie dann auch den Sonntag drauf in der Schloß-Kirche der Actus Communionis öffentlich verrichtet worden, und dabey der Apt Vormittags, ein Conventual von R. Nachmittags geprediget, auch diese beyde, die übrigen Sacra administriret. §. IIX. Was nun zu thun? es ware freylich nicht rathsam, daß sich die beyden Prediger dem jussui Principis directo wiedersetzten, also machte sich der Hoff-Prediger an den Confessionarium, schickte noch vor der Communion demselben Dedekenni Consilia zu, und zeichnete darinnen etliche vorhergehende und nachfolgende Responsa, sonderlich aber einen locum, durch welchen er ihn überzeugen wolte, daß ein Prediger eine grosse Sünde begehe, wenn er eines andern Predigers Beichtkind ohne vorhergehende Rückfrage annähme, zumahl wenn dieser das Beichtkind aus Ursachen nicht zur Communion lassen wolte. Es ist dieses Responsum in dem ersten Theil der Consiliorum Dedekenni p. 775. seq. der Jenischen Edition 1671. Num. 12. zu befinden, und hat selbiges D. Simon Pauli an 6. Aprilis 1588. aufgesetzet, und meritiret selbiges wohl, daß ein curieuser Leser es mit Bedacht durchlese und erwege; denn er wird befinden, daß darinnen so viel anzügliche und injurieuse Worte, so wohl wieder das Beichtkind als den neuen Beichtvater, auch andre Papentzende reliquien enthalten, daß man sich über die grosse Blindheit und Kühnheit des Hoffpredigers nicht genugsam würde verwundern können, wenn man nicht bedächte, daß damahlen die allermeisten Lutherischen Theologi und Juristen die Consilia Dedekenni & similia der heiligen Schrifft non QVATENVS sed QVIA gleichgehalten hätten. Dieweil aber der neue Beichtvater entweder in die- Dem die beyden Prediger einen sehr anzüglichen locum ex Dedekenno zu schicken.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/223>, abgerufen am 27.11.2024.