Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite
Etliche differente Umstände, derer sie in ihrer Erzehlung erwehnen.

§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.

Unmaßgebliche Gedancken darüber.

§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

Etliche differente Umstände, derer sie in ihrer Erzehlung erwehnen.

§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.

Unmaßgebliche Gedancken darüber.

§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0228" n="220"/>
        <note place="left">Etliche <hi rendition="#i">differente</hi> Umstände, derer sie in                      ihrer Erzehlung erwehnen.</note>
        <p>§. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach                      referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber                      die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger                      Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache                      anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch                      melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das                      Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24.                      post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und                      andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich                      dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man                      möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen                      contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der                      Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die                      Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder                      anderweitige <hi rendition="#i">honorable</hi> Beförderungen anzunehmen, oder es                      wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache                      untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären.                      Als nun die Prediger sich über dergleichen <hi rendition="#i">illegal</hi>en                      Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione                      anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht                      einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie                      doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es                      also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten,                      welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc.</p>
        <note place="left">Unmaßgebliche Gedancken darüber.</note>
        <p>§. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die                      Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen,                      ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen                      favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den                      24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß                      ihnen damahls, nicht so gleich <hi rendition="#i">positive</hi> die Cantzel auf                      ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem                      angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar                      nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro.                      position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[220/0228] §. XIV. Ich habe bißher dasjenige was in Consilio Sanctiori vorgegangen, nach referirung des damahls mit mir correspondirenden Ministri erzehlet: Dieweil aber die von denen Predigern aufgesetzte species facti vermuthlich in nicht weniger Personen ihren Händen ist, und selbige in einen und andern Umständen die Sache anders zubeschreiben scheinet; als will ich auch solches hierbey unpartheyisch melden. Sie schreiben, daß den 8. Nov. als den 22. post Trinit. ihnen das Predigen nebst andern Verrichtungen wieder erlaubet, den folgenden 23. und 24. post Trinit. aber durch den Gerichts-Pedellen das erste wieder verboten und andre auffgestellet worden, dergestallt, daß sie sich genöthiget befunden, sich dieser wegen in einer Schrifft den 23. November zu beklagen und zu bitten, man möchte ihnen ihr Amt selbst zu verrichten Gnädigst erlauben, und nicht in allen contra nec auditos nec convictos verfahren: Sie wären aber an statt der Erhöhrung den 24. Nov. für den Geheimbden-Rath gefordert, ihnen daselbst die Cantzel auff ewig verboten, und ihnen zwey Wege vorgeschlagen worden, entweder anderweitige honorable Beförderungen anzunehmen, oder es wolten Ihre Durchl. ein geistlich Gericht, convociren und daselbst ihre Sache untersuchen lassen; wiewohl sie zu dem ersten modo in Gnaden geneigter wären. Als nun die Prediger sich über dergleichen illegalen Verfahren billich beklagt hätten, nemlich daß man den Proceß ab executione anfieng, sie in ihren Amt so schimpffte und bestraffte, da sie doch nicht einmahl wüsten, noch ihnen gezeiget worden, was sie begangen hätten, hätten sie doch keine andre resolution bekommen können, als daß Ihre Durchlauchtigkeit es also befohlen, indeß so solten sie auf die vorgelegten zwey Wege antworten, welches sie auch den 30. Novembris schrifftlich gethan. etc. §. XV. Nun weiset dasjenige, was oben §. 10. 11. angeführet worden, daß die Prediger viele Umbstände, die an den 8. 15. und 22. Novembris vorgegangen, ausgelassen, weil sie wohl sahen, daß selbige bey dem Leser keine ihnen favorable Gedancken erregen dürfften. Was aber ihre relation von dem, was den 24. November passiret, anlanget, so wird ein jeder leicht begreiffen können, daß ihnen damahls, nicht so gleich positive die Cantzel auf ewig verboten worden, weil dergleichen einen Effer bezeigendes Verbot, mit dem angehengten und vielmehr aus Gnaden herfliessenden Vorschlag der zweyen Wege gar nicht connectiret. Ob schon nicht zu leugnen, daß die ihnen gethane pro. position per indirectum ihnen andeutete, daß wohl nichts anders er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/228
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/228>, abgerufen am 26.11.2024.