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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa-

327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa-

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327. in der treuen                      Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers                      nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen                      soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191.                      194. Gesetzt, daß sie die <hi rendition="#i">Jura Episcopalia</hi> hätten, so                      hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene                      Richter nicht seyn sollen. Es hätten die <hi rendition="#i">Puncta</hi> müssen                      erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger <hi rendition="#i">Calumni</hi>en müssen ordentlich überführet werden, und                      alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung                      verdienet. Wie man aber <hi rendition="#i">in propria causa judici</hi>ret, auch                      euch nicht einige <hi rendition="#i">Puncta specifice</hi> vorgehalten,                      vielweniger euch darübe vernommen, und <hi rendition="#i">de facto</hi> zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein                      verdächtiges unbilliges <hi rendition="#i">procedi</hi>ren geachtet werden. So                      kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern                      verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen                      heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan,                      absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da                      sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht                      gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht                      verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol.                      851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man                      sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben.                      So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder                      ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel                      der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor.                      Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig,                      daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi                      utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit &amp; accusator &amp; judex, und                      daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus                      inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß                      die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe                      ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa-
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[224/0232] 327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/232>, abgerufen am 26.11.2024.