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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort.

Auf das dritte und vierte gravamen, daß sie Ihre Durchl. von der Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni minoris durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen, bestätiget hätten.

Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.D. Frid. UIr. Calixtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort.

Auf das dritte und vierte gravamen, daß sie Ihre Durchl. von der Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni minoris durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen, bestätiget hätten.

Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.D. Frid. UIr. Calíxtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

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[246/0254] nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort. Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3. D. Frid. UIr. Calíxtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/254>, abgerufen am 24.11.2024.