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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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land verfertiget und darinnen unter andern alle seine Mobilia und Moventia seiner Frau Schwester Frauen Julianen Catharinen, verwittibten Freyfrauen von Büren, doch dergestalt legiret, daß Sie dieselbe nur Zeit ihres Wittwenstandes und Lebens, aufs beste nutzen, nach ihrer Verheyrathung oder Todt aber auf die Besitzer der Herrschafft Gödens etc. als perpetuum fideicommissum transferiren, auch kein Besitzer dieser Mobilien die Sachen quae servando servari possunt, alieniren solle, zu dem Ende Er denn auch anbefohlen, daß alsobald nach seinen Absterben drey gleichlautende förmliche Inventaria aufgerichtet, und davon eines dem einen Herrn Bruder Frantz Heinrich, das andre der Frau von Büren selbst, das dritte der andren Frau Schwester Frauen Hedwig Orianen verheyratheten Frey-Frau von Knyphausen eingehändiget werden solte. Hat ferner der Herr Testator Anno 1686. in Hamburg auf obgedachtes Testaments Rücken von aussen folgendes Codocill zwar eigenhändig aber ohne Zeugen geschrieben und unterschrieben, worinnen er verordnet: daß, ob er wohl in dem Testament von allen seinen Mobilien und Moventien auf gewisse Weise und Masse disponiret, er dennoch aus erheblichen Ursachen alle seine bey seinen tödtlichen Abgang verhandene Barschafften, Mobilien und Moventien erwehnter Frau von Büren Erb- und Eigenthümlich ohne limitation oder restitution legiret und vermachet haben wolle; jedoch obgedachte seine Frau Schwester ersuchende, und vermöge ihm jeder Zeit zugetragenen Affection inständig bittende, solche Barschafften Mobilien und Moventien hinwiederum an den künfftigen Successoren, absonderlich aber an seines Herrn Bruders Frantz Heinrich ältesten Sohn zu verlassen, massen er gar nicht zweiffele, es werde sein obgedachter Herr Bruder und die Seinigen sie, seine Frau Schwester, dergestalt begegnen, daß sie solches zu thun Ursache habe. Und solle dieses dergestalt bündig und kräfftig seyn, als wenn es von Wort zu Wort obgesetzten seinem Testament inseriret wäre.

I. Frage von der Gültigkeit des Codicills.

Weßhalb zu erst diese Frage entstehet? Ob das in dorso testamenti geschriebene Codicill absque signatura Testium de jure bestehen könne oder nicht: Ob nun wohl wieder dieses Codicill angeführet werden möchte, daß zu einen jeden letzten Willen zum wenigsten fünff Zeugen erfordert werden, l. ult. §. ult. C. de Codicill. und die Doctores einhellig diese disposition auch de codicillis verstehen, wannenhero dem ersten Ansehen nach obberührtes Codicill als zu recht unbeständig in Ermangelung der Zeugen scheinen möchte. Dieweil aber

land verfertiget und darinnen unter andern alle seine Mobilia und Moventia seiner Frau Schwester Frauen Julianen Catharinen, verwittibten Freyfrauen von Büren, doch dergestalt legiret, daß Sie dieselbe nur Zeit ihres Wittwenstandes und Lebens, aufs beste nutzen, nach ihrer Verheyrathung oder Todt aber auf die Besitzer der Herrschafft Gödens etc. als perpetuum fideicommissum transferiren, auch kein Besitzer dieser Mobilien die Sachen quae servando servari possunt, alieniren solle, zu dem Ende Er denn auch anbefohlen, daß alsobald nach seinen Absterben drey gleichlautende förmliche Inventaria aufgerichtet, und davon eines dem einen Herrn Bruder Frantz Heinrich, das andre der Frau von Büren selbst, das dritte der andren Frau Schwester Frauen Hedwig Orianen verheyratheten Frey-Frau von Knyphausen eingehändiget werden solte. Hat ferner der Herr Testator Anno 1686. in Hamburg auf obgedachtes Testaments Rücken von aussen folgendes Codocill zwar eigenhändig aber ohne Zeugen geschrieben und unterschrieben, worinnen er verordnet: daß, ob er wohl in dem Testament von allen seinen Mobilien und Moventien auf gewisse Weise und Masse disponiret, er dennoch aus erheblichen Ursachen alle seine bey seinen tödtlichen Abgang verhandene Barschafften, Mobilien und Moventien erwehnter Frau von Büren Erb- und Eigenthümlich ohne limitation oder restitution legiret und vermachet haben wolle; jedoch obgedachte seine Frau Schwester ersuchende, und vermöge ihm jeder Zeit zugetragenen Affection inständig bittende, solche Barschafften Mobilien und Moventien hinwiederum an den künfftigen Successoren, absonderlich aber an seines Herrn Bruders Frantz Heinrich ältesten Sohn zu verlassen, massen er gar nicht zweiffele, es werde sein obgedachter Herr Bruder und die Seinigen sie, seine Frau Schwester, dergestalt begegnen, daß sie solches zu thun Ursache habe. Und solle dieses dergestalt bündig und kräfftig seyn, als wenn es von Wort zu Wort obgesetzten seinem Testament inseriret wäre.

I. Frage von der Gültigkeit des Codicills.

Weßhalb zu erst diese Frage entstehet? Ob das in dorso testamenti geschriebene Codicill absque signatura Testium de jure bestehen könne oder nicht: Ob nun wohl wieder dieses Codicill angeführet werden möchte, daß zu einen jeden letzten Willen zum wenigsten fünff Zeugen erfordert werden, l. ult. §. ult. C. de Codicill. und die Doctores einhellig diese disposition auch de codicillis verstehen, wannenhero dem ersten Ansehen nach obberührtes Codicill als zu recht unbeständig in Ermangelung der Zeugen scheinen möchte. Dieweil aber

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[262/0270] land verfertiget und darinnen unter andern alle seine Mobilia und Moventia seiner Frau Schwester Frauen Julianen Catharinen, verwittibten Freyfrauen von Büren, doch dergestalt legiret, daß Sie dieselbe nur Zeit ihres Wittwenstandes und Lebens, aufs beste nutzen, nach ihrer Verheyrathung oder Todt aber auf die Besitzer der Herrschafft Gödens etc. als perpetuum fideicommissum transferiren, auch kein Besitzer dieser Mobilien die Sachen quae servando servari possunt, alieniren solle, zu dem Ende Er denn auch anbefohlen, daß alsobald nach seinen Absterben drey gleichlautende förmliche Inventaria aufgerichtet, und davon eines dem einen Herrn Bruder Frantz Heinrich, das andre der Frau von Büren selbst, das dritte der andren Frau Schwester Frauen Hedwig Orianen verheyratheten Frey-Frau von Knyphausen eingehändiget werden solte. Hat ferner der Herr Testator Anno 1686. in Hamburg auf obgedachtes Testaments Rücken von aussen folgendes Codocill zwar eigenhändig aber ohne Zeugen geschrieben und unterschrieben, worinnen er verordnet: daß, ob er wohl in dem Testament von allen seinen Mobilien und Moventien auf gewisse Weise und Masse disponiret, er dennoch aus erheblichen Ursachen alle seine bey seinen tödtlichen Abgang verhandene Barschafften, Mobilien und Moventien erwehnter Frau von Büren Erb- und Eigenthümlich ohne limitation oder restitution legiret und vermachet haben wolle; jedoch obgedachte seine Frau Schwester ersuchende, und vermöge ihm jeder Zeit zugetragenen Affection inständig bittende, solche Barschafften Mobilien und Moventien hinwiederum an den künfftigen Successoren, absonderlich aber an seines Herrn Bruders Frantz Heinrich ältesten Sohn zu verlassen, massen er gar nicht zweiffele, es werde sein obgedachter Herr Bruder und die Seinigen sie, seine Frau Schwester, dergestalt begegnen, daß sie solches zu thun Ursache habe. Und solle dieses dergestalt bündig und kräfftig seyn, als wenn es von Wort zu Wort obgesetzten seinem Testament inseriret wäre. Weßhalb zu erst diese Frage entstehet? Ob das in dorso testamenti geschriebene Codicill absque signatura Testium de jure bestehen könne oder nicht: Ob nun wohl wieder dieses Codicill angeführet werden möchte, daß zu einen jeden letzten Willen zum wenigsten fünff Zeugen erfordert werden, l. ult. §. ult. C. de Codicill. und die Doctores einhellig diese disposition auch de codicillis verstehen, wannenhero dem ersten Ansehen nach obberührtes Codicill als zu recht unbeständig in Ermangelung der Zeugen scheinen möchte. Dieweil aber

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/270>, abgerufen am 24.11.2024.