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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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zum Erben eingesetzet, und wenn derselbe ohne eheliche Leibes-Erben versterben solte, ihme seines, des Testatoris, Bruders Anverwandten substituiret. Species facti.Hat besagter Johann Faust nebst seinen Vormündern nach des Testatoris Tode sich mit denen übrigen Erben in gewissen Puncten verglichen, und fordern nunmehro nach besagtes Johann Fausts Todte die ihme substituirten dessen Erbschafft von dessen hinterlassenen Halb-Bruder, welcher aber diese geschehene Substitution impugniret, oder, da dieselbige ja in vim fideicommissi resolviret werden solte, Johann Fausts materna & paterna & ex haereditate aviae percepta atque post mortem testatoris de novo acquisita von der Erbschafft zu separiren, auch von der übrigen massa duplicem quartam praetendiren, I. Frage.und entstehet dannenhero die erste Frage: Ob Johann Eide Fausts Testament nicht auf ein Fideicommissum gezogen werden könne: Auf welche allerdings mit Ja zu antworten, weil in dem Testament §. und dieses soll also etc. die Clausula codicillaris ausdrücklich II. Frage. enthalten. Auf die II. Frage: Ob Johann Faust quartam Trebellianicam deduciren könne: erachte ich vor Recht. Ob wohl wieder ihn angeführet wird, daß er kein beständiges Inventarium gehabt, auch solches aus dem Anfang des Vergleichs ausdrücklich verstanden worden, über dieses auch er die Erbschafft gezwungen restituiret. Dieweil aber dennoch dieses letzte gar keine Rationem dubitandi machen kan; so viel aber das erste betrifft, wohl zu consideriren, daß im besagten Vergleich von des Testatoris Bruder dem Heredi Johann Fausten und dessen Vormündern dieser Neglectus mit erlassen worden; anderer Umstände, und absonderlich desjenigen, daß zuforderst dahin zusehen, ob nicht an dem Loco quaestionis per juratam specificationem der Defectus neglecti Inventarii suppliret zu werden pflege, anitzo zugeschweigen; So möchte auch Johann Faustens Trebellianicam zu deduciren III. Frage.allerdings befuget seyn. Auf die III. Frage: Ob denn, wenn pars adversa Trebellianicam zöge, nicht zuförderst von der gantzen massa bonorum die 51. Jück, so bereits der fideicommissarius Krafft des Vergleichs in Händen hat; wie nicht weniger die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget werden, welches aus dem Contract gleichfalls erhellet, abzuziehen wären: erachte ich vor Recht: Daß die Frage allerdings zu bejahen, weil von denen Legatis ad pias causas so wenig als von demjenigen, was pro parte haereditatis restituendae nicht geachtet werden kan, keine Tre-

zum Erben eingesetzet, und wenn derselbe ohne eheliche Leibes-Erben versterben solte, ihme seines, des Testatoris, Bruders Anverwandten substituiret. Species facti.Hat besagter Johann Faust nebst seinen Vormündern nach des Testatoris Tode sich mit denen übrigen Erben in gewissen Puncten verglichen, und fordern nunmehro nach besagtes Johann Fausts Todte die ihme substituirten dessen Erbschafft von dessen hinterlassenen Halb-Bruder, welcher aber diese geschehene Substitution impugniret, oder, da dieselbige ja in vim fideicommissi resolviret werden solte, Johann Fausts materna & paterna & ex haereditate aviae percepta atque post mortem testatoris de novo acquisita von der Erbschafft zu separiren, auch von der übrigen massa duplicem quartam praetendiren, I. Frage.und entstehet dannenhero die erste Frage: Ob Johann Eide Fausts Testament nicht auf ein Fideicommissum gezogen werden könne: Auf welche allerdings mit Ja zu antworten, weil in dem Testament §. und dieses soll also etc. die Clausula codicillaris ausdrücklich II. Frage. enthalten. Auf die II. Frage: Ob Johann Faust quartam Trebellianicam deduciren könne: erachte ich vor Recht. Ob wohl wieder ihn angeführet wird, daß er kein beständiges Inventarium gehabt, auch solches aus dem Anfang des Vergleichs ausdrücklich verstanden worden, über dieses auch er die Erbschafft gezwungen restituiret. Dieweil aber dennoch dieses letzte gar keine Rationem dubitandi machen kan; so viel aber das erste betrifft, wohl zu consideriren, daß im besagten Vergleich von des Testatoris Bruder dem Heredi Johann Fausten und dessen Vormündern dieser Neglectus mit erlassen worden; anderer Umstände, und absonderlich desjenigen, daß zuforderst dahin zusehen, ob nicht an dem Loco quaestionis per juratam specificationem der Defectus neglecti Inventarii suppliret zu werden pflege, anitzo zugeschweigen; So möchte auch Johann Faustens Trebellianicam zu deduciren III. Frage.allerdings befuget seyn. Auf die III. Frage: Ob denn, wenn pars adversa Trebellianicam zöge, nicht zuförderst von der gantzen massa bonorum die 51. Jück, so bereits der fideicommissarius Krafft des Vergleichs in Händen hat; wie nicht weniger die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget werden, welches aus dem Contract gleichfalls erhellet, abzuziehen wären: erachte ich vor Recht: Daß die Frage allerdings zu bejahen, weil von denen Legatis ad pias causas so wenig als von demjenigen, was pro parte haereditatis restituendae nicht geachtet werden kan, keine Tre-

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[266/0274] zum Erben eingesetzet, und wenn derselbe ohne eheliche Leibes-Erben versterben solte, ihme seines, des Testatoris, Bruders Anverwandten substituiret. Hat besagter Johann Faust nebst seinen Vormündern nach des Testatoris Tode sich mit denen übrigen Erben in gewissen Puncten verglichen, und fordern nunmehro nach besagtes Johann Fausts Todte die ihme substituirten dessen Erbschafft von dessen hinterlassenen Halb-Bruder, welcher aber diese geschehene Substitution impugniret, oder, da dieselbige ja in vim fideicommissi resolviret werden solte, Johann Fausts materna & paterna & ex haereditate aviae percepta atque post mortem testatoris de novo acquisita von der Erbschafft zu separiren, auch von der übrigen massa duplicem quartam praetendiren, und entstehet dannenhero die erste Frage: Ob Johann Eide Fausts Testament nicht auf ein Fideicommissum gezogen werden könne: Auf welche allerdings mit Ja zu antworten, weil in dem Testament §. und dieses soll also etc. die Clausula codicillaris ausdrücklich enthalten. Auf die II. Frage: Ob Johann Faust quartam Trebellianicam deduciren könne: erachte ich vor Recht. Ob wohl wieder ihn angeführet wird, daß er kein beständiges Inventarium gehabt, auch solches aus dem Anfang des Vergleichs ausdrücklich verstanden worden, über dieses auch er die Erbschafft gezwungen restituiret. Dieweil aber dennoch dieses letzte gar keine Rationem dubitandi machen kan; so viel aber das erste betrifft, wohl zu consideriren, daß im besagten Vergleich von des Testatoris Bruder dem Heredi Johann Fausten und dessen Vormündern dieser Neglectus mit erlassen worden; anderer Umstände, und absonderlich desjenigen, daß zuforderst dahin zusehen, ob nicht an dem Loco quaestionis per juratam specificationem der Defectus neglecti Inventarii suppliret zu werden pflege, anitzo zugeschweigen; So möchte auch Johann Faustens Trebellianicam zu deduciren allerdings befuget seyn. Auf die III. Frage: Ob denn, wenn pars adversa Trebellianicam zöge, nicht zuförderst von der gantzen massa bonorum die 51. Jück, so bereits der fideicommissarius Krafft des Vergleichs in Händen hat; wie nicht weniger die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget werden, welches aus dem Contract gleichfalls erhellet, abzuziehen wären: erachte ich vor Recht: Daß die Frage allerdings zu bejahen, weil von denen Legatis ad pias causas so wenig als von demjenigen, was pro parte haereditatis restituendae nicht geachtet werden kan, keine Tre- Species facti. I. Frage. II. Frage. III. Frage.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/274>, abgerufen am 24.11.2024.