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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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das Testament und die darinnen geschehene substitutio allerdings propter annexam clausulam codicillarem als ein fideicommissum bestehen könne. Auf die 2. Frage vermelde: Daß ob non confectum Inventarium juxta communiorem Dd. sententiam die Trebellianica verlohren werde; jedoch weil der institutus haeres annoch in minorennitate verstorben, und das quadriennium petendae restitutionis noch nicht vorbey, wird dessen nachgelassenen Erben ex persona defuncti die restitutio in integrum zustatten kommen müssen. Die andere Ration aber, so bey dieser Frage angeführet, quia coactus restituit, ist in Rechtten nicht gegründet, als daselbst nicht die coacta restitutio, sondern die coacta haereditatis aditio die amissionem Trebellianicae mit sich führet. Die 3. Frage betreffend ist zwar, so viel dasjenige belanget, was ad Studia vermachet, ausser Zweiffel, daß davon keine Trebellianica abgezogen werden könne, weil es ein Legatum ad pias causas ist; was aber die übrigen 51. Jück, welche der fideicommissarius bereits in Händen hat, betrifft, scheinet zwar, daß, weil solche aus der Erbschafft herrühren, darauf in computanda quarta Trebellianica reflectiret werden müsse; Weil aber dennoch der haeres fideicommissarius diese 51. Jück per modum transactionis, & ita titulo oneroso per actum inter vivos an sich gebracht; so können solche Aecker pro parte haereditatis restituen. dae ferner nicht geachtet werden, sondern die Trebellianica ist von denen übrigen Gütern allererst zu deduciren. Auf die 4. Frage bin ich der Meinung, daß obgleich der Halb-Bruder respectu Testatoris pro extraneo zuachten, weil er aber dennoch des verstorbenen haeres ab intestato ist, und gleich wohl der defunctus fideicommisso gravatus facultatem detrahendi duplicem quartam denen in Foro üblichen Rechten nach allerdings gehabt, so hat der Defunctus solches jus detrahendi duplicem quartam auf solchen seinen Halb-Bruder transferiret, dotem aber absonderlich zu fordern ist in Rechten nirgends gegründet. Die 5. betreffend ist an sich gewiß, quod dies legitimae cedat a tempore mortis avi, dies vero Trebellianicae a tempore purificati fideicommissi, nemlich bey Absterben des Instituirten Erben. Sonsten aber kan weder legitima, noch Trebellianica gerechnet werden, bevor die hinterlassenen Schulden von der Massa haereditaria abgezogen. Halle den 1. Febr. 1694.

das Testament und die darinnen geschehene substitutio allerdings propter annexam clausulam codicillarem als ein fideicommissum bestehen könne. Auf die 2. Frage vermelde: Daß ob non confectum Inventarium juxta communiorem Dd. sententiam die Trebellianica verlohren werde; jedoch weil der institutus haeres annoch in minorennitate verstorben, und das quadriennium petendae restitutionis noch nicht vorbey, wird dessen nachgelassenen Erben ex persona defuncti die restitutio in integrum zustatten kommen müssen. Die andere Ration aber, so bey dieser Frage angeführet, quia coactus restituit, ist in Rechtten nicht gegründet, als daselbst nicht die coacta restitutio, sondern die coacta haereditatis aditio die amissionem Trebellianicae mit sich führet. Die 3. Frage betreffend ist zwar, so viel dasjenige belanget, was ad Studia vermachet, ausser Zweiffel, daß davon keine Trebellianica abgezogen werden könne, weil es ein Legatum ad pias causas ist; was aber die übrigen 51. Jück, welche der fideicommissarius bereits in Händen hat, betrifft, scheinet zwar, daß, weil solche aus der Erbschafft herrühren, darauf in computanda quarta Trebellianica reflectiret werden müsse; Weil aber dennoch der haeres fideicommissarius diese 51. Jück per modum transactionis, & ita titulo oneroso per actum inter vivos an sich gebracht; so können solche Aecker pro parte haereditatis restituen. dae ferner nicht geachtet werden, sondern die Trebellianica ist von denen übrigen Gütern allererst zu deduciren. Auf die 4. Frage bin ich der Meinung, daß obgleich der Halb-Bruder respectu Testatoris pro extraneo zuachten, weil er aber dennoch des verstorbenen haeres ab intestato ist, und gleich wohl der defunctus fideicommisso gravatus facultatem detrahendi duplicem quartam denen in Foro üblichen Rechten nach allerdings gehabt, so hat der Defunctus solches jus detrahendi duplicem quartam auf solchen seinen Halb-Bruder transferiret, dotem aber absonderlich zu fordern ist in Rechten nirgends gegründet. Die 5. betreffend ist an sich gewiß, quod dies legitimae cedat a tempore mortis avi, dies vero Trebellianicae a tempore purificati fideicommissi, nemlich bey Absterben des Instituirten Erben. Sonsten aber kan weder legitima, noch Trebellianica gerechnet werden, bevor die hinterlassenen Schulden von der Massa haereditaria abgezogen. Halle den 1. Febr. 1694.

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das Testament und die darinnen geschehene substitutio allerdings propter annexam                      clausulam codicillarem als ein fideicommissum bestehen könne. Auf die 2. Frage                      vermelde: Daß ob non confectum Inventarium juxta communiorem Dd. sententiam die                      Trebellianica verlohren werde; jedoch weil der institutus haeres annoch in                      minorennitate verstorben, und das quadriennium petendae restitutionis noch nicht                      vorbey, wird dessen nachgelassenen Erben ex persona defuncti die restitutio in                      integrum zustatten kommen müssen. Die andere Ration aber, so bey dieser Frage                      angeführet, quia coactus restituit, ist in Rechtten nicht gegründet, als                      daselbst nicht die coacta restitutio, sondern die coacta haereditatis aditio die                      amissionem Trebellianicae mit sich führet. Die 3. Frage betreffend ist zwar, so                      viel dasjenige belanget, was ad Studia vermachet, ausser Zweiffel, daß davon                      keine Trebellianica abgezogen werden könne, weil es ein Legatum ad pias causas                      ist; was aber die übrigen 51. Jück, welche der fideicommissarius bereits in                      Händen hat, betrifft, scheinet zwar, daß, weil solche aus der Erbschafft                      herrühren, darauf in computanda quarta Trebellianica reflectiret werden müsse;                      Weil aber dennoch der haeres fideicommissarius diese 51. Jück per modum                      transactionis, &amp; ita titulo oneroso per actum inter vivos an sich gebracht;                      so können solche Aecker pro parte haereditatis restituen. dae ferner nicht                      geachtet werden, sondern die Trebellianica ist von denen übrigen Gütern                      allererst zu deduciren. Auf die 4. Frage bin ich der Meinung, daß obgleich der                      Halb-Bruder respectu Testatoris pro extraneo zuachten, weil er aber dennoch des                      verstorbenen haeres ab intestato ist, und gleich wohl der defunctus                      fideicommisso gravatus facultatem detrahendi duplicem quartam denen in Foro                      üblichen Rechten nach allerdings gehabt, so hat der Defunctus solches jus                      detrahendi duplicem quartam auf solchen seinen Halb-Bruder transferiret, dotem                      aber absonderlich zu fordern ist in Rechten nirgends gegründet. Die 5.                      betreffend ist an sich gewiß, quod dies legitimae cedat a tempore mortis avi,                      dies vero Trebellianicae a tempore purificati fideicommissi, nemlich bey                      Absterben des Instituirten Erben. Sonsten aber kan weder legitima, noch                      Trebellianica gerechnet werden, bevor die hinterlassenen Schulden von der Massa                      haereditaria abgezogen. Halle den 1. Febr. 1694.</p>
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[268/0276] das Testament und die darinnen geschehene substitutio allerdings propter annexam clausulam codicillarem als ein fideicommissum bestehen könne. Auf die 2. Frage vermelde: Daß ob non confectum Inventarium juxta communiorem Dd. sententiam die Trebellianica verlohren werde; jedoch weil der institutus haeres annoch in minorennitate verstorben, und das quadriennium petendae restitutionis noch nicht vorbey, wird dessen nachgelassenen Erben ex persona defuncti die restitutio in integrum zustatten kommen müssen. Die andere Ration aber, so bey dieser Frage angeführet, quia coactus restituit, ist in Rechtten nicht gegründet, als daselbst nicht die coacta restitutio, sondern die coacta haereditatis aditio die amissionem Trebellianicae mit sich führet. Die 3. Frage betreffend ist zwar, so viel dasjenige belanget, was ad Studia vermachet, ausser Zweiffel, daß davon keine Trebellianica abgezogen werden könne, weil es ein Legatum ad pias causas ist; was aber die übrigen 51. Jück, welche der fideicommissarius bereits in Händen hat, betrifft, scheinet zwar, daß, weil solche aus der Erbschafft herrühren, darauf in computanda quarta Trebellianica reflectiret werden müsse; Weil aber dennoch der haeres fideicommissarius diese 51. Jück per modum transactionis, & ita titulo oneroso per actum inter vivos an sich gebracht; so können solche Aecker pro parte haereditatis restituen. dae ferner nicht geachtet werden, sondern die Trebellianica ist von denen übrigen Gütern allererst zu deduciren. Auf die 4. Frage bin ich der Meinung, daß obgleich der Halb-Bruder respectu Testatoris pro extraneo zuachten, weil er aber dennoch des verstorbenen haeres ab intestato ist, und gleich wohl der defunctus fideicommisso gravatus facultatem detrahendi duplicem quartam denen in Foro üblichen Rechten nach allerdings gehabt, so hat der Defunctus solches jus detrahendi duplicem quartam auf solchen seinen Halb-Bruder transferiret, dotem aber absonderlich zu fordern ist in Rechten nirgends gegründet. Die 5. betreffend ist an sich gewiß, quod dies legitimae cedat a tempore mortis avi, dies vero Trebellianicae a tempore purificati fideicommissi, nemlich bey Absterben des Instituirten Erben. Sonsten aber kan weder legitima, noch Trebellianica gerechnet werden, bevor die hinterlassenen Schulden von der Massa haereditaria abgezogen. Halle den 1. Febr. 1694.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/276>, abgerufen am 24.11.2024.