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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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daß haeresis ein crimen inquisitione dignum sey, dennoch aus denen Acten so viel erhellet, daß dessen Vater anfänglich bloß darum vor das Consistorium zu Altenburg gestellet worden, weil Herr M. Francke bey demselben abgetreten und übernachtet, auch nachdem dessen Vater, auf die vorgelegte gantz ungewöhnliche Fragen: Was besagter Herr M. Francke bey ihme gewolt und gemacht, item, was Er vor Discourse geführet, und ob Er nicht gesaget; daß man bey zugestossenem Hauß-Creutze nicht traurig seyn solle, etc. gerade, als wenn dieses was heterodoxes und ketzerisches wäre, geantwortet, v. Art. Consist. f. 97. besagtes Consistorium demselben seinem Vater in einem an den Rath zu Pößneck am 10ten Mart. 1691. und Act. Senat. fol. 6. befindlichen Rescripto das Gezeugniß geben müssen, daß aus seiner Antwort nichts verdächtiges abzunehmen gewesen, item in dem so genannten Acten mäßigen Bericht vom 10ten Oct. 93. es hätte sich bey dessen Vater, Bruder und andern kein Haupt-Irrthum befunden, dergleichen Zeugnüß auch der Diaconus zu Pößneck selbst, Herr Biedermann, welcher sonsten einer von den Denuncianten mit ist, vor dessen Vater in Actis Superintendentis f. 182. abgeleget, da Er diese sonderliche Worte gegen dem Herrn Superintendenten zu Saalfeld geführet: Wenn Er bey seinem Gewissen und Pflichten sagen und bezeugen solte, müste er gestehen, daß Johann Nicolaus Schilling, der Bortenwircker rein und richtig in der Lehre, und gottseelig im Leben und Wandel sich befinde, nur wolte Er in etlichen adiaphoris (als z. E. Tantzen, Spielen, Schertzen, etc.) gar zu singular seyn, item, Er sehe und mercke nicht die geringste irrige Lehre an dem Schilling, dem Bortenwircker, er wäre aber halsstarrig, ja der Herr Adjunctus, so doch zum allerersten die Sache ans Consistorium gebracht, bekennet in Act. Consist. f. 78. Er wisse den Bortenwircker noch zur Zeit nicht anders, als in der Lehre und Christenthum vor rein zu schätzen, wozu komt das herrliche Testimonium ermeldeten Herren Superintendentis in Act. Superint. f. 39. & 40. allwo Er referiret, daß der ermeldete Herr Adjunctus zu Pößneck zwar den Bortenwircker als ein verirretes Schaaf, das auf unrechten Wege gienge, ja als einen von dem Turbae in Religione zu besorgen, angäbe, jedoch aber hinzu thut, es wäre aus des Bortenwirckers Bekänntniß klärlich zu sehen, daß der Herr Adjunctus unrechte Meynung habe, und fürchte, was nicht zu fürchten sey, allwo Er noch ferner diesen Wunsch: O wenn

daß haeresis ein crimen inquisitione dignum sey, dennoch aus denen Acten so viel erhellet, daß dessen Vater anfänglich bloß darum vor das Consistorium zu Altenburg gestellet worden, weil Herr M. Francke bey demselben abgetreten und übernachtet, auch nachdem dessen Vater, auf die vorgelegte gantz ungewöhnliche Fragen: Was besagter Herr M. Francke bey ihme gewolt und gemacht, item, was Er vor Discourse geführet, und ob Er nicht gesaget; daß man bey zugestossenem Hauß-Creutze nicht traurig seyn solle, etc. gerade, als wenn dieses was heterodoxes und ketzerisches wäre, geantwortet, v. Art. Consist. f. 97. besagtes Consistorium demselben seinem Vater in einem an den Rath zu Pößneck am 10ten Mart. 1691. und Act. Senat. fol. 6. befindlichen Rescripto das Gezeugniß geben müssen, daß aus seiner Antwort nichts verdächtiges abzunehmen gewesen, item in dem so genannten Acten mäßigen Bericht vom 10ten Oct. 93. es hätte sich bey dessen Vater, Bruder und andern kein Haupt-Irrthum befunden, dergleichen Zeugnüß auch der Diaconus zu Pößneck selbst, Herr Biedermann, welcher sonsten einer von den Denuncianten mit ist, vor dessen Vater in Actis Superintendentis f. 182. abgeleget, da Er diese sonderliche Worte gegen dem Herrn Superintendenten zu Saalfeld geführet: Wenn Er bey seinem Gewissen und Pflichten sagen und bezeugen solte, müste er gestehen, daß Johann Nicolaus Schilling, der Bortenwircker rein und richtig in der Lehre, und gottseelig im Leben und Wandel sich befinde, nur wolte Er in etlichen adiaphoris (als z. E. Tantzen, Spielen, Schertzen, etc.) gar zu singular seyn, item, Er sehe und mercke nicht die geringste irrige Lehre an dem Schilling, dem Bortenwircker, er wäre aber halsstarrig, ja der Herr Adjunctus, so doch zum allerersten die Sache ans Consistorium gebracht, bekennet in Act. Consist. f. 78. Er wisse den Bortenwircker noch zur Zeit nicht anders, als in der Lehre und Christenthum vor rein zu schätzen, wozu komt das herrliche Testimonium ermeldeten Herren Superintendentis in Act. Superint. f. 39. & 40. allwo Er referiret, daß der ermeldete Herr Adjunctus zu Pößneck zwar den Bortenwircker als ein verirretes Schaaf, das auf unrechten Wege gienge, ja als einen von dem Turbae in Religione zu besorgen, angäbe, jedoch aber hinzu thut, es wäre aus des Bortenwirckers Bekänntniß klärlich zu sehen, daß der Herr Adjunctus unrechte Meynung habe, und fürchte, was nicht zu fürchten sey, allwo Er noch ferner diesen Wunsch: O wenn

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[274/0282] daß haeresis ein crimen inquisitione dignum sey, dennoch aus denen Acten so viel erhellet, daß dessen Vater anfänglich bloß darum vor das Consistorium zu Altenburg gestellet worden, weil Herr M. Francke bey demselben abgetreten und übernachtet, auch nachdem dessen Vater, auf die vorgelegte gantz ungewöhnliche Fragen: Was besagter Herr M. Francke bey ihme gewolt und gemacht, item, was Er vor Discourse geführet, und ob Er nicht gesaget; daß man bey zugestossenem Hauß-Creutze nicht traurig seyn solle, etc. gerade, als wenn dieses was heterodoxes und ketzerisches wäre, geantwortet, v. Art. Consist. f. 97. besagtes Consistorium demselben seinem Vater in einem an den Rath zu Pößneck am 10ten Mart. 1691. und Act. Senat. fol. 6. befindlichen Rescripto das Gezeugniß geben müssen, daß aus seiner Antwort nichts verdächtiges abzunehmen gewesen, item in dem so genannten Acten mäßigen Bericht vom 10ten Oct. 93. es hätte sich bey dessen Vater, Bruder und andern kein Haupt-Irrthum befunden, dergleichen Zeugnüß auch der Diaconus zu Pößneck selbst, Herr Biedermann, welcher sonsten einer von den Denuncianten mit ist, vor dessen Vater in Actis Superintendentis f. 182. abgeleget, da Er diese sonderliche Worte gegen dem Herrn Superintendenten zu Saalfeld geführet: Wenn Er bey seinem Gewissen und Pflichten sagen und bezeugen solte, müste er gestehen, daß Johann Nicolaus Schilling, der Bortenwircker rein und richtig in der Lehre, und gottseelig im Leben und Wandel sich befinde, nur wolte Er in etlichen adiaphoris (als z. E. Tantzen, Spielen, Schertzen, etc.) gar zu singular seyn, item, Er sehe und mercke nicht die geringste irrige Lehre an dem Schilling, dem Bortenwircker, er wäre aber halsstarrig, ja der Herr Adjunctus, so doch zum allerersten die Sache ans Consistorium gebracht, bekennet in Act. Consist. f. 78. Er wisse den Bortenwircker noch zur Zeit nicht anders, als in der Lehre und Christenthum vor rein zu schätzen, wozu komt das herrliche Testimonium ermeldeten Herren Superintendentis in Act. Superint. f. 39. & 40. allwo Er referiret, daß der ermeldete Herr Adjunctus zu Pößneck zwar den Bortenwircker als ein verirretes Schaaf, das auf unrechten Wege gienge, ja als einen von dem Turbae in Religione zu besorgen, angäbe, jedoch aber hinzu thut, es wäre aus des Bortenwirckers Bekänntniß klärlich zu sehen, daß der Herr Adjunctus unrechte Meynung habe, und fürchte, was nicht zu fürchten sey, allwo Er noch ferner diesen Wunsch: O wenn

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/282>, abgerufen am 24.11.2024.