Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.nur bloß zu dem Ende erfunden, daß ihre Blösse, die Sie dessen ohnerachtet dennoch so gar sehr durch und durch in der gantzen Sache gezeiget, nicht offenbahr werden möchte: endlich so viel Jacob Böhmens Schrifften anlanget, dessen Vater und Bruder davon nichts mehr, als das eintzige Buch, der Weg zu Christo genannt, gelesen zu haben eydlich erhalten, überdem Jacob Böhme von frommen und bescheidenen Lutherischen Theologis pro heterodoxo nicht gehalten wird, auch daraus, wenn jemand Seine Schrifften gleich gelesen hat und dieselbe dennoch als ketzerisch nicht verwerffen noch verdammen will, kein Indicium heterodoxiae aut haereseos hergenommen werden kan, wie dann, als vor einigen Jahren ein Nadler zu Regenspurg, Lorentz Sebold, eben das vorhin erwehnte Buch Jacob Böhmens, der Weg zu Christo genannt, bey sich gehabt und es gelobet, und die Ministeriales zu besagtem Regenspurg gleichfalls dahero einen Verdacht wieder Seboldten geschöpffet, ihn Obrigkeitlich besprochen, auch alles seines dawider beschehenen Einwendens unerachtet es endlich dahin gebracht, daß er aus der Stadt Regenspurg verfestet worden, das Hochpreißliche Kayserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar dennoch nicht allein Anno 1693. den 3. Februar. ermeldetem Sebolden ein freyes und sicheres Geleit ertheilet, sondern auch darauf ferner am 17ten Septemb. 1694. Mandatum cassatorium & inhibitorium transgressionum tolerantiae & juris Augustanae confessioni dati, simul ac restitutorium & ad sacram Coenam admissorium sine clausula erkannt, wie solche des ersagten Hochpreißl. Cammer-Gerichts gerechteste Mandata auch an unterschiedlichen Orthen durch öffentlichen Druck publiciret worden, wobey noch letzlich anzufügen, daß es zwar an dem, quod arbitrio judicis circa dijudicanda indicia ad inquisitionem sufficientia multum relictum sit, allein daß es doch auch wahr bleibe, quod tale arbitrium semper intelligatur concessum non liberum & absolutum, sed jure & ratione regulatum & quod ob id Judex jus & aequitatem juri naturae proximam servare debeat Menoch. de A. J. Q. lib. 1. qu. 77. n. 1. und ihm also nicht frey stehet nach dem Trieb seiner Affecten dasjenige für zureichende Indicia auszugeben, was in der That von andern unpartheyischen Leuthen nimmermehr dafür gehalten werden kan; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß dessen Vater und Bruder wegen verdächtiger Lehre und Glaubens mit beständigen und hinlänglichen Indiciis nicht graviret ge- nur bloß zu dem Ende erfunden, daß ihre Blösse, die Sie dessen ohnerachtet dennoch so gar sehr durch und durch in der gantzen Sache gezeiget, nicht offenbahr werden möchte: endlich so viel Jacob Böhmens Schrifften anlanget, dessen Vater und Bruder davon nichts mehr, als das eintzige Buch, der Weg zu Christo genannt, gelesen zu haben eydlich erhalten, überdem Jacob Böhme von frommen und bescheidenen Lutherischen Theologis pro heterodoxo nicht gehalten wird, auch daraus, wenn jemand Seine Schrifften gleich gelesen hat und dieselbe dennoch als ketzerisch nicht verwerffen noch verdammen will, kein Indicium heterodoxiae aut haereseos hergenommen werden kan, wie dann, als vor einigen Jahren ein Nadler zu Regenspurg, Lorentz Sebold, eben das vorhin erwehnte Buch Jacob Böhmens, der Weg zu Christo genannt, bey sich gehabt und es gelobet, und die Ministeriales zu besagtem Regenspurg gleichfalls dahero einen Verdacht wieder Seboldten geschöpffet, ihn Obrigkeitlich besprochen, auch alles seines dawider beschehenen Einwendens unerachtet es endlich dahin gebracht, daß er aus der Stadt Regenspurg verfestet worden, das Hochpreißliche Kayserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar dennoch nicht allein Anno 1693. den 3. Februar. ermeldetem Sebolden ein freyes und sicheres Geleit ertheilet, sondern auch darauf ferner am 17ten Septemb. 1694. Mandatum cassatorium & inhibitorium transgressionum tolerantiae & juris Augustanae confessioni dati, simul ac restitutorium & ad sacram Coenam admissorium sine clausula erkannt, wie solche des ersagten Hochpreißl. Cammer-Gerichts gerechteste Mandata auch an unterschiedlichen Orthen durch öffentlichen Druck publiciret worden, wobey noch letzlich anzufügen, daß es zwar an dem, quod arbitrio judicis circa dijudicanda indicia ad inquisitionem sufficientia multum relictum sit, allein daß es doch auch wahr bleibe, quod tale arbitrium semper intelligatur concessum non liberum & absolutum, sed jure & ratione regulatum & quod ob id Judex jus & aequitatem juri naturae proximam servare debeat Menoch. de A. J. Q. lib. 1. qu. 77. n. 1. und ihm also nicht frey stehet nach dem Trieb seiner Affecten dasjenige für zureichende Indicia auszugeben, was in der That von andern unpartheyischen Leuthen nimmermehr dafür gehalten werden kan; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß dessen Vater und Bruder wegen verdächtiger Lehre und Glaubens mit beständigen und hinlänglichen Indiciis nicht graviret ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0288" n="280"/> nur bloß zu dem Ende erfunden, daß ihre Blösse, die Sie dessen ohnerachtet dennoch so gar sehr durch und durch in der gantzen Sache gezeiget, nicht offenbahr werden möchte: endlich so viel Jacob Böhmens Schrifften anlanget, dessen Vater und Bruder davon nichts mehr, als das eintzige Buch, der Weg zu Christo genannt, gelesen zu haben eydlich erhalten, überdem Jacob Böhme von frommen und bescheidenen Lutherischen Theologis pro heterodoxo nicht gehalten wird, auch daraus, wenn jemand Seine Schrifften gleich gelesen hat und dieselbe dennoch als ketzerisch nicht verwerffen noch verdammen will, kein Indicium heterodoxiae aut haereseos hergenommen werden kan, wie dann, als vor einigen Jahren ein Nadler zu Regenspurg, Lorentz Sebold, eben das vorhin erwehnte Buch Jacob Böhmens, der Weg zu Christo genannt, bey sich gehabt und es gelobet, und die Ministeriales zu besagtem Regenspurg gleichfalls dahero einen Verdacht wieder Seboldten geschöpffet, ihn Obrigkeitlich besprochen, auch alles seines dawider beschehenen Einwendens unerachtet es endlich dahin gebracht, daß er aus der Stadt Regenspurg verfestet worden, das Hochpreißliche Kayserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar dennoch nicht allein Anno 1693. den 3. Februar. ermeldetem Sebolden ein freyes und sicheres Geleit ertheilet, sondern auch darauf ferner am 17ten Septemb. 1694. Mandatum cassatorium & inhibitorium transgressionum tolerantiae & juris Augustanae confessioni dati, simul ac restitutorium & ad sacram Coenam admissorium sine clausula erkannt, wie solche des ersagten Hochpreißl. Cammer-Gerichts gerechteste Mandata auch an unterschiedlichen Orthen durch öffentlichen Druck publiciret worden, wobey noch letzlich anzufügen, daß es zwar an dem, quod arbitrio judicis circa dijudicanda indicia ad inquisitionem sufficientia multum relictum sit, allein daß es doch auch wahr bleibe, quod tale arbitrium semper intelligatur concessum non liberum & absolutum, sed jure & ratione regulatum & quod ob id Judex jus & aequitatem juri naturae proximam servare debeat Menoch. <hi rendition="#i">de A. J. 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nur bloß zu dem Ende erfunden, daß ihre Blösse, die Sie dessen ohnerachtet dennoch so gar sehr durch und durch in der gantzen Sache gezeiget, nicht offenbahr werden möchte: endlich so viel Jacob Böhmens Schrifften anlanget, dessen Vater und Bruder davon nichts mehr, als das eintzige Buch, der Weg zu Christo genannt, gelesen zu haben eydlich erhalten, überdem Jacob Böhme von frommen und bescheidenen Lutherischen Theologis pro heterodoxo nicht gehalten wird, auch daraus, wenn jemand Seine Schrifften gleich gelesen hat und dieselbe dennoch als ketzerisch nicht verwerffen noch verdammen will, kein Indicium heterodoxiae aut haereseos hergenommen werden kan, wie dann, als vor einigen Jahren ein Nadler zu Regenspurg, Lorentz Sebold, eben das vorhin erwehnte Buch Jacob Böhmens, der Weg zu Christo genannt, bey sich gehabt und es gelobet, und die Ministeriales zu besagtem Regenspurg gleichfalls dahero einen Verdacht wieder Seboldten geschöpffet, ihn Obrigkeitlich besprochen, auch alles seines dawider beschehenen Einwendens unerachtet es endlich dahin gebracht, daß er aus der Stadt Regenspurg verfestet worden, das Hochpreißliche Kayserliche Cammer-Gericht zu Wetzlar dennoch nicht allein Anno 1693. den 3. Februar. ermeldetem Sebolden ein freyes und sicheres Geleit ertheilet, sondern auch darauf ferner am 17ten Septemb. 1694. Mandatum cassatorium & inhibitorium transgressionum tolerantiae & juris Augustanae confessioni dati, simul ac restitutorium & ad sacram Coenam admissorium sine clausula erkannt, wie solche des ersagten Hochpreißl. Cammer-Gerichts gerechteste Mandata auch an unterschiedlichen Orthen durch öffentlichen Druck publiciret worden, wobey noch letzlich anzufügen, daß es zwar an dem, quod arbitrio judicis circa dijudicanda indicia ad inquisitionem sufficientia multum relictum sit, allein daß es doch auch wahr bleibe, quod tale arbitrium semper intelligatur concessum non liberum & absolutum, sed jure & ratione regulatum & quod ob id Judex jus & aequitatem juri naturae proximam servare debeat Menoch. de A. J. Q. lib. 1. qu. 77. n. 1. und ihm also nicht frey stehet nach dem Trieb seiner Affecten dasjenige für zureichende Indicia auszugeben, was in der That von andern unpartheyischen Leuthen nimmermehr dafür gehalten werden kan; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß dessen Vater und Bruder wegen verdächtiger Lehre und Glaubens mit beständigen und hinlänglichen Indiciis nicht graviret ge-
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