Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.tarium J. J. abgelassenen Commissorio gäntzlich abgewichen, und diesen Commissariis, die verdächtigen Personen über gewisse Articul eydlich abzuhören, Gewalt ertheilet, wobey denn die Herren Commissarii auch nicht gefeyret, sondern es so fort bey angefangener Commission ins Werck gesetzet, darnächst denen verdächtig gehaltenen Leuthen dergleichen hohe, spitzige, impertinente und schwere Fragen vorgelegt, die grössesten theils gar nicht zur Sache gehöret, und überhaupt wohl jemand, der viele Jahre im studiren zugebracht, gnug hätten können zu schaffen geben, wenn er sie der gestalt beantworten wollen, daß Ubelgesinnete nicht auf einigerley Weise, entweder aus einer Redens-Arth, oder auch aus einem einfachen Wort, (welches nicht nach der Scholastischen Weißheit von ungelehrten Handwercks-Leuthen eben genau abgemessen gewesen,) etwas verdächtiges heraus klauben mögen, wiewohl dessen Vater und Bruder in ihrer gethanen Antwort dergestalt zulänglich sich erkläret, daß ohne offenbahren Affecten daraus etwas heterodoxes und der Evangelischen Lehre zuwiederlauffendes nicht erzwungen werden können, so daß auch, wie bey der ersten Frage bereits angeführet, das Consistorium in dem darnechst abgestatteten Acten-mäßigen Bericht zugestehen müssen, daß an dessen Vater und Bruder sich kein Haupt-Irrthum befunden: ferner die in Actis Commissorial. fol. 246. angezogene Ration, daß die beschuldigte Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, und daß dahero die Herren Commissarii gnugsam Ursach zu haben vermeinet, selbige Leuthe vor ihrer Antwort ad Articulos, insonderheit was ihre irrige Meinungen beträffe, mit einem Eyde zu belegen, eine solche Beschuldigung ist, welche in totis Actis wieder alle angegebene Personen niemahls allegiret, vielweniger erwiesen worden, dannenhero die Herren Commissarii, als welche vor Richter in dieser Sache sich geriret, sich billig entsehen sollen, dergleichen unerwiesene inculpationes so ungescheuet in die Acten als eine ausgemachte Warheit zu setzen, und wegen derselben quasi ob causam maxime praegnantem von der Regul aller vernünfftigen Rechte und Process-Ordnungen zu recediren, welches aber die Herren Commissarii und durch diese das Consistorium zu Altenburg vermöge ob allegirten Commissorii nicht, sondern vielmehr das Gegentheil gethan; auch hiernächst dieselbe bey währenderAndre Partheyligkeiten derer Commissarien. Commission sonst allerhand Partheylichkeiten von sich spüren lassen, und unterschiedliche illegalitaeten begangen, indem sie die Herren Prediger tarium J. J. abgelassenen Commissorio gäntzlich abgewichen, und diesen Commissariis, die verdächtigen Personen über gewisse Articul eydlich abzuhören, Gewalt ertheilet, wobey denn die Herren Commissarii auch nicht gefeyret, sondern es so fort bey angefangener Commission ins Werck gesetzet, darnächst denen verdächtig gehaltenen Leuthen dergleichen hohe, spitzige, impertinente und schwere Fragen vorgelegt, die grössesten theils gar nicht zur Sache gehöret, und überhaupt wohl jemand, der viele Jahre im studiren zugebracht, gnug hätten können zu schaffen geben, wenn er sie der gestalt beantworten wollen, daß Ubelgesinnete nicht auf einigerley Weise, entweder aus einer Redens-Arth, oder auch aus einem einfachen Wort, (welches nicht nach der Scholastischen Weißheit von ungelehrten Handwercks-Leuthen eben genau abgemessen gewesen,) etwas verdächtiges heraus klauben mögen, wiewohl dessen Vater und Bruder in ihrer gethanen Antwort dergestalt zulänglich sich erkläret, daß ohne offenbahren Affecten daraus etwas heterodoxes und der Evangelischen Lehre zuwiederlauffendes nicht erzwungen werden können, so daß auch, wie bey der ersten Frage bereits angeführet, das Consistorium in dem darnechst abgestatteten Acten-mäßigen Bericht zugestehen müssen, daß an dessen Vater und Bruder sich kein Haupt-Irrthum befunden: ferner die in Actis Commissorial. fol. 246. angezogene Ration, daß die beschuldigte Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, und daß dahero die Herren Commissarii gnugsam Ursach zu haben vermeinet, selbige Leuthe vor ihrer Antwort ad Articulos, insonderheit was ihre irrige Meinungen beträffe, mit einem Eyde zu belegen, eine solche Beschuldigung ist, welche in totis Actis wieder alle angegebene Personen niemahls allegiret, vielweniger erwiesen worden, dannenhero die Herren Commissarii, als welche vor Richter in dieser Sache sich geriret, sich billig entsehen sollen, dergleichen unerwiesene inculpationes so ungescheuet in die Acten als eine ausgemachte Warheit zu setzen, und wegen derselben quasi ob causam maxime praegnantem von der Regul aller vernünfftigen Rechte und Process-Ordnungen zu recediren, welches aber die Herren Commissarii und durch diese das Consistorium zu Altenburg vermöge ob allegirten Commissorii nicht, sondern vielmehr das Gegentheil gethan; auch hiernächst dieselbe bey währenderAndre Partheyligkeiten derer Commissarien. Commission sonst allerhand Partheylichkeiten von sich spüren lassen, und unterschiedliche illegalitaeten begangen, indem sie die Herren Prediger <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0291" n="283"/> tarium J. J. abgelassenen Commissorio gäntzlich abgewichen, und diesen Commissariis, die verdächtigen Personen über gewisse Articul eydlich abzuhören, Gewalt ertheilet, wobey denn die Herren Commissarii auch nicht gefeyret, sondern es so fort bey angefangener Commission ins Werck gesetzet, darnächst denen verdächtig gehaltenen Leuthen dergleichen hohe, spitzige, impertinente und schwere Fragen vorgelegt, die grössesten theils gar nicht zur Sache gehöret, und überhaupt wohl jemand, der viele Jahre im studiren zugebracht, gnug hätten können zu schaffen geben, wenn er sie der gestalt beantworten wollen, daß Ubelgesinnete nicht auf einigerley Weise, entweder aus einer Redens-Arth, oder auch aus einem einfachen Wort, (welches nicht nach der Scholastischen Weißheit von ungelehrten Handwercks-Leuthen eben genau abgemessen gewesen,) etwas verdächtiges heraus klauben mögen, wiewohl dessen Vater und Bruder in ihrer gethanen Antwort dergestalt zulänglich sich erkläret, daß ohne offenbahren Affecten daraus etwas heterodoxes und der Evangelischen Lehre zuwiederlauffendes nicht erzwungen werden können, so daß auch, wie bey der ersten Frage bereits angeführet, das Consistorium in dem darnechst abgestatteten Acten-mäßigen Bericht zugestehen müssen, daß an dessen Vater und Bruder sich kein Haupt-Irrthum befunden: ferner die in Actis Commissorial. fol. 246. angezogene Ration, daß die beschuldigte Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, und daß dahero die Herren Commissarii gnugsam Ursach zu haben vermeinet, selbige Leuthe vor ihrer Antwort ad Articulos, insonderheit was ihre irrige Meinungen beträffe, mit einem Eyde zu belegen, eine solche Beschuldigung ist, welche in totis Actis wieder alle angegebene Personen niemahls allegiret, vielweniger erwiesen worden, dannenhero die Herren Commissarii, als welche vor Richter in dieser Sache sich geriret, sich billig entsehen sollen, dergleichen unerwiesene inculpationes so ungescheuet in die Acten als eine ausgemachte Warheit zu setzen, und wegen derselben quasi ob causam maxime praegnantem von der Regul aller vernünfftigen Rechte und Process-Ordnungen zu recediren, welches aber die Herren Commissarii und durch diese das Consistorium zu Altenburg vermöge ob allegirten Commissorii nicht, sondern vielmehr das Gegentheil gethan; auch hiernächst dieselbe bey währender<note place="right">Andre Partheyligkeiten derer Commissarien.</note> Commission sonst allerhand Partheylichkeiten von sich spüren lassen, und unterschiedliche illegalitaeten begangen, indem sie die Herren Prediger </p> </div> </body> </text> </TEI> [283/0291]
tarium J. J. abgelassenen Commissorio gäntzlich abgewichen, und diesen Commissariis, die verdächtigen Personen über gewisse Articul eydlich abzuhören, Gewalt ertheilet, wobey denn die Herren Commissarii auch nicht gefeyret, sondern es so fort bey angefangener Commission ins Werck gesetzet, darnächst denen verdächtig gehaltenen Leuthen dergleichen hohe, spitzige, impertinente und schwere Fragen vorgelegt, die grössesten theils gar nicht zur Sache gehöret, und überhaupt wohl jemand, der viele Jahre im studiren zugebracht, gnug hätten können zu schaffen geben, wenn er sie der gestalt beantworten wollen, daß Ubelgesinnete nicht auf einigerley Weise, entweder aus einer Redens-Arth, oder auch aus einem einfachen Wort, (welches nicht nach der Scholastischen Weißheit von ungelehrten Handwercks-Leuthen eben genau abgemessen gewesen,) etwas verdächtiges heraus klauben mögen, wiewohl dessen Vater und Bruder in ihrer gethanen Antwort dergestalt zulänglich sich erkläret, daß ohne offenbahren Affecten daraus etwas heterodoxes und der Evangelischen Lehre zuwiederlauffendes nicht erzwungen werden können, so daß auch, wie bey der ersten Frage bereits angeführet, das Consistorium in dem darnechst abgestatteten Acten-mäßigen Bericht zugestehen müssen, daß an dessen Vater und Bruder sich kein Haupt-Irrthum befunden: ferner die in Actis Commissorial. fol. 246. angezogene Ration, daß die beschuldigte Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, und daß dahero die Herren Commissarii gnugsam Ursach zu haben vermeinet, selbige Leuthe vor ihrer Antwort ad Articulos, insonderheit was ihre irrige Meinungen beträffe, mit einem Eyde zu belegen, eine solche Beschuldigung ist, welche in totis Actis wieder alle angegebene Personen niemahls allegiret, vielweniger erwiesen worden, dannenhero die Herren Commissarii, als welche vor Richter in dieser Sache sich geriret, sich billig entsehen sollen, dergleichen unerwiesene inculpationes so ungescheuet in die Acten als eine ausgemachte Warheit zu setzen, und wegen derselben quasi ob causam maxime praegnantem von der Regul aller vernünfftigen Rechte und Process-Ordnungen zu recediren, welches aber die Herren Commissarii und durch diese das Consistorium zu Altenburg vermöge ob allegirten Commissorii nicht, sondern vielmehr das Gegentheil gethan; auch hiernächst dieselbe bey währender Commission sonst allerhand Partheylichkeiten von sich spüren lassen, und unterschiedliche illegalitaeten begangen, indem sie die Herren Prediger
Andre Partheyligkeiten derer Commissarien.
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