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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ment ausgegeben würde, ob schon Lutherus gedacht, daß in derselbigenIII. Daß in Lutheri Catechismo die Ehe für kein Sacrament ausgegeben werde. das Sacrament (oder wie es nach dem Grund-Text eigentlich lautet, das Geheimnüß) JEsu Christi und der Kirche, seiner Braut, bezeichnet worden, als unter welchen beyden Propositionibus ein grosser Unterscheid ist; ferner was den Vorwand betrifft, daß die Prediger sich der Obrigkeit nicht actualiter widersetzten, sondern denegatione hac sacrae coenae sich mere passive verhielten, auch darinnen ein grober Brocken der Papistischen Clerisey verborgen lieget, immassen die allgemeinen Reguln der gesunden Vernunfft jedermänniglich überzeugen, daß der Gehorsam nichtIV. Papentzendes mere passive verhalten. allein das Thun der anbefohlenen, sondern auch die Unterlassung verbothener Dinge in sich begreiffe, und folglich auch der Ungehorsam zweyerley sey, einer der in actione verbothener, der andere aber der in omissione anbefohlener Sachen bestehet, und derowegen die Entschuldigung, daß man bey dieser letzten Art sich mere passive verhalte, ein offenbahrer Jesuitischer Streich sey, und unter diesem Praetext alle auch die gröbsten Laster, als Mord, Diebstahl, Ehebruch u. d. g. wo nicht in der That würden würcklich begangen, dennoch davon participiret werden, und man allezeit von der durch diesen Concursum ad delictum wohlverdienten Straffe sich würde loßmachen können: ferner das Vorgeben, daß bisher a magistratuV. Nichtiger Vorwand daß Magistratus nulliter verfahren. nulliter verfahren und der Process ab executione angefangen worden, und man sie vielmehr mit ihren Rationibus hören, und dieselbe an unpartheyische Facultäten zu rechtlichem Verspruch schicken solte, ein gleichmässiger grober und mehr als papentzender Fechter-Streich ist. Vid. dict. not. 218. p. 762. indem die weltliche Obrigkeit wo nicht um alle doch um die meisten Jura circa sacra kommen würde, wenn sie bey noch so handgreiflichen Reliquiis des politischen Pabstthums mit ihren unstreitigen Unterthanen, absonderlich aber mit ihrem unruhigen ungehorsamen Clero in Zanck-Schrifften, oder unter dem albernen und auf die Obrigkeit unvernünfftig applicirten Praetext, daß sie nicht zugleich Richter und Parthey seyn könnten, in Proceß sich einlassen, und die Consilia derer diesen anhängenden Facultäten von Universitäten einhohlen solten, wie davon aus denen bekannten Wittenbergischen Consiliis, ingleichen Consiliis Dedekenni und andern Consiliis gar viele Exempel, (da jemand daran zweiflen solte,) angeführet werden könnten, zugeschweigen daß fürnemlich die Frage darinnen bestehet; Ob die Prediger zu D. sich demVI. Eigentlicher Status controversiae. Magistrat, als ihrer Obrigkeit, de facto widersetzet; dieses Fa-

ment ausgegeben würde, ob schon Lutherus gedacht, daß in derselbigenIII. Daß in Lutheri Catechismo die Ehe für kein Sacrament ausgegeben werde. das Sacrament (oder wie es nach dem Grund-Text eigentlich lautet, das Geheimnüß) JEsu Christi und der Kirche, seiner Braut, bezeichnet worden, als unter welchen beyden Propositionibus ein grosser Unterscheid ist; ferner was den Vorwand betrifft, daß die Prediger sich der Obrigkeit nicht actualiter widersetzten, sondern denegatione hac sacrae coenae sich mere passive verhielten, auch darinnen ein grober Brocken der Papistischen Clerisey verborgen lieget, immassen die allgemeinen Reguln der gesunden Vernunfft jedermänniglich überzeugen, daß der Gehorsam nichtIV. Papentzendes mere passive verhalten. allein das Thun der anbefohlenen, sondern auch die Unterlassung verbothener Dinge in sich begreiffe, und folglich auch der Ungehorsam zweyerley sey, einer der in actione verbothener, der andere aber der in omissione anbefohlener Sachen bestehet, und derowegen die Entschuldigung, daß man bey dieser letzten Art sich mere passive verhalte, ein offenbahrer Jesuitischer Streich sey, und unter diesem Praetext alle auch die gröbsten Laster, als Mord, Diebstahl, Ehebruch u. d. g. wo nicht in der That würden würcklich begangen, dennoch davon participiret werden, und man allezeit von der durch diesen Concursum ad delictum wohlverdienten Straffe sich würde loßmachen können: ferner das Vorgeben, daß bisher a magistratuV. Nichtiger Vorwand daß Magistratus nulliter verfahren. nulliter verfahren und der Process ab executione angefangen worden, und man sie vielmehr mit ihren Rationibus hören, und dieselbe an unpartheyische Facultäten zu rechtlichem Verspruch schicken solte, ein gleichmässiger grober und mehr als papentzender Fechter-Streich ist. Vid. dict. not. 218. p. 762. indem die weltliche Obrigkeit wo nicht um alle doch um die meisten Jura circa sacra kommen würde, wenn sie bey noch so handgreiflichen Reliquiis des politischen Pabstthums mit ihren unstreitigen Unterthanen, absonderlich aber mit ihrem unruhigen ungehorsamen Clero in Zanck-Schrifften, oder unter dem albernen und auf die Obrigkeit unvernünfftig applicirten Praetext, daß sie nicht zugleich Richter und Parthey seyn könnten, in Proceß sich einlassen, und die Consilia derer diesen anhängenden Facultäten von Universitäten einhohlen solten, wie davon aus denen bekannten Wittenbergischen Consiliis, ingleichen Consiliis Dedekenni und andern Consiliis gar viele Exempel, (da jemand daran zweiflen solte,) angeführet werden könnten, zugeschweigen daß fürnemlich die Frage darinnen bestehet; Ob die Prediger zu D. sich demVI. Eigentlicher Status controversiae. Magistrat, als ihrer Obrigkeit, de facto widersetzet; dieses Fa-

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[301/0309] ment ausgegeben würde, ob schon Lutherus gedacht, daß in derselbigen das Sacrament (oder wie es nach dem Grund-Text eigentlich lautet, das Geheimnüß) JEsu Christi und der Kirche, seiner Braut, bezeichnet worden, als unter welchen beyden Propositionibus ein grosser Unterscheid ist; ferner was den Vorwand betrifft, daß die Prediger sich der Obrigkeit nicht actualiter widersetzten, sondern denegatione hac sacrae coenae sich mere passive verhielten, auch darinnen ein grober Brocken der Papistischen Clerisey verborgen lieget, immassen die allgemeinen Reguln der gesunden Vernunfft jedermänniglich überzeugen, daß der Gehorsam nicht allein das Thun der anbefohlenen, sondern auch die Unterlassung verbothener Dinge in sich begreiffe, und folglich auch der Ungehorsam zweyerley sey, einer der in actione verbothener, der andere aber der in omissione anbefohlener Sachen bestehet, und derowegen die Entschuldigung, daß man bey dieser letzten Art sich mere passive verhalte, ein offenbahrer Jesuitischer Streich sey, und unter diesem Praetext alle auch die gröbsten Laster, als Mord, Diebstahl, Ehebruch u. d. g. wo nicht in der That würden würcklich begangen, dennoch davon participiret werden, und man allezeit von der durch diesen Concursum ad delictum wohlverdienten Straffe sich würde loßmachen können: ferner das Vorgeben, daß bisher a magistratu nulliter verfahren und der Process ab executione angefangen worden, und man sie vielmehr mit ihren Rationibus hören, und dieselbe an unpartheyische Facultäten zu rechtlichem Verspruch schicken solte, ein gleichmässiger grober und mehr als papentzender Fechter-Streich ist. Vid. dict. not. 218. p. 762. indem die weltliche Obrigkeit wo nicht um alle doch um die meisten Jura circa sacra kommen würde, wenn sie bey noch so handgreiflichen Reliquiis des politischen Pabstthums mit ihren unstreitigen Unterthanen, absonderlich aber mit ihrem unruhigen ungehorsamen Clero in Zanck-Schrifften, oder unter dem albernen und auf die Obrigkeit unvernünfftig applicirten Praetext, daß sie nicht zugleich Richter und Parthey seyn könnten, in Proceß sich einlassen, und die Consilia derer diesen anhängenden Facultäten von Universitäten einhohlen solten, wie davon aus denen bekannten Wittenbergischen Consiliis, ingleichen Consiliis Dedekenni und andern Consiliis gar viele Exempel, (da jemand daran zweiflen solte,) angeführet werden könnten, zugeschweigen daß fürnemlich die Frage darinnen bestehet; Ob die Prediger zu D. sich dem Magistrat, als ihrer Obrigkeit, de facto widersetzet; dieses Fa- III. Daß in Lutheri Catechismo die Ehe für kein Sacrament ausgegeben werde. IV. Papentzendes mere passive verhalten. V. Nichtiger Vorwand daß Magistratus nulliter verfahren. VI. Eigentlicher Status controversiae.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/309>, abgerufen am 25.11.2024.