Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbarenNemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie. Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch-

stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbarenNemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie. Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0311" n="303"/>
stenz vom gemeinen Volck oder von andern                      Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen                      Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung                      sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf                      öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also                      hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend                      wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit                      prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern,                      mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H.                      Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber                      dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein                      Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbaren<note place="right">Nemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger,                          und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie.</note>                      Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht                      werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim                      des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln                      gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle                      lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes                      und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen,                      dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen                      mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des                      Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey                      der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der                      Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu                      zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn                      dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich                      nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären                      übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe                      über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte                      Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey                      obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor <hi rendition="#i">execution</hi> der <hi rendition="#i">remotion</hi> denen widerspenstigen                      Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen                      würde, die Eheleuthe <hi rendition="#i">quaestionis ad S. Coenam</hi> zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[303/0311] stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbaren Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch- Nemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/311
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/311>, abgerufen am 25.11.2024.