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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Zeugen haben können, das Testamentum vor validum wohl nicht zu achten: Ratio dubitandi pro affirmativa, daß es gültig. weiln in dem Testamento die Clausula codicillaris, welche den defectum solennitatum suppliret, obhanden, jedoch ist hierbey in reiffe Consideration zu ziehen, daß ein falsum begangen, denn das Testament nicht auf dem Lande zu Meckbach sondern in Altdorff gemacht, und dahero, weiln denen übergangenen Erben gleiches grads dadurch ein grosses praejudicium zugewachsen, das Testament samt der inserirten Clausula codicillari, mithin auch die vermeinten Codicilli, aus welchen auch nicht zu sehen, ob selbe uno & continuo actu gefertiget, ob dolum & fraudem nul und nichtig, folglich die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin ab intestato succediren. Quaest. 2. Ob die in Testamento inserirte clausula codicillaris, wenn auch das Testament corruiret, selbe dennoch ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato die Trebellianicam abzuziehen befugt, die instituirte Erbin aber ihnen ein richtig Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa: 1) Quoniam accessorium sequitur naturam sui principalis, 2) weiln ein falsum und fraus wie schon gedacht begangen worden, 3) folche nicht einmahl als ein Codicill bestehen kan, in Erwegung, aus dem Testamento allenthalten so viel zu ersehen, daß die Testatrix unice testiren und nicht codicilliren wollen, jenes auch nur Revocationes quoad aliquot legata seynd, und in übrigen allenthalben bey dem vermeintlichen privilegirten Testamento bleiben soll. Quaest. 3. Ob der Curator das Legatum der 200. Thlr. behalte, oder nicht vielmehr ins Erbe zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa, daß er sie nicht behalte: 1) Weiln der Curator das Testament selbsten gemacht, dergleichen Legata aber, die sich einer selbsten adscribiret, pro non adjectis gehalten werden, hiernechst 2) die Testatrix in ihrer eigenhändigen Subscription davon nichts gedacht. Als ergehet an Ew. Magnificentzen und Hoch-Edlen Herrl. mein gantz gehorsamstes Bitten, Sie wollen zuförderst beygelegtes Testamentum sub A. und die Codicillos sub B. & C. fleißig durchlesen, die Umstände in denen Rationibus absonderlich wegen des begangenen Falsi, da sie vorgeben, es sey auf dem Lande gemacht, collegialiter wohl überlegen, und was nur auf einigerley Weise denen

Zeugen haben können, das Testamentum vor validum wohl nicht zu achten: Ratio dubitandi pro affirmativa, daß es gültig. weiln in dem Testamento die Clausula codicillaris, welche den defectum solennitatum suppliret, obhanden, jedoch ist hierbey in reiffe Consideration zu ziehen, daß ein falsum begangen, denn das Testament nicht auf dem Lande zu Meckbach sondern in Altdorff gemacht, und dahero, weiln denen übergangenen Erben gleiches grads dadurch ein grosses praejudicium zugewachsen, das Testament samt der inserirten Clausula codicillari, mithin auch die vermeinten Codicilli, aus welchen auch nicht zu sehen, ob selbe uno & continuo actu gefertiget, ob dolum & fraudem nul und nichtig, folglich die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin ab intestato succediren. Quaest. 2. Ob die in Testamento inserirte clausula codicillaris, wenn auch das Testament corruiret, selbe dennoch ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato die Trebellianicam abzuziehen befugt, die instituirte Erbin aber ihnen ein richtig Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa: 1) Quoniam accessorium sequitur naturam sui principalis, 2) weiln ein falsum und fraus wie schon gedacht begangen worden, 3) folche nicht einmahl als ein Codicill bestehen kan, in Erwegung, aus dem Testamento allenthalten so viel zu ersehen, daß die Testatrix unice testiren und nicht codicilliren wollen, jenes auch nur Revocationes quoad aliquot legata seynd, und in übrigen allenthalben bey dem vermeintlichen privilegirten Testamento bleiben soll. Quaest. 3. Ob der Curator das Legatum der 200. Thlr. behalte, oder nicht vielmehr ins Erbe zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa, daß er sie nicht behalte: 1) Weiln der Curator das Testament selbsten gemacht, dergleichen Legata aber, die sich einer selbsten adscribiret, pro non adjectis gehalten werden, hiernechst 2) die Testatrix in ihrer eigenhändigen Subscription davon nichts gedacht. Als ergehet an Ew. Magnificentzen und Hoch-Edlen Herrl. mein gantz gehorsamstes Bitten, Sie wollen zuförderst beygelegtes Testamentum sub A. und die Codicillos sub B. & C. fleißig durchlesen, die Umstände in denen Rationibus absonderlich wegen des begangenen Falsi, da sie vorgeben, es sey auf dem Lande gemacht, collegialiter wohl überlegen, und was nur auf einigerley Weise denen

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[317/0325] Zeugen haben können, das Testamentum vor validum wohl nicht zu achten: Ratio dubitandi pro affirmativa, daß es gültig. weiln in dem Testamento die Clausula codicillaris, welche den defectum solennitatum suppliret, obhanden, jedoch ist hierbey in reiffe Consideration zu ziehen, daß ein falsum begangen, denn das Testament nicht auf dem Lande zu Meckbach sondern in Altdorff gemacht, und dahero, weiln denen übergangenen Erben gleiches grads dadurch ein grosses praejudicium zugewachsen, das Testament samt der inserirten Clausula codicillari, mithin auch die vermeinten Codicilli, aus welchen auch nicht zu sehen, ob selbe uno & continuo actu gefertiget, ob dolum & fraudem nul und nichtig, folglich die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin ab intestato succediren. Quaest. 2. Ob die in Testamento inserirte clausula codicillaris, wenn auch das Testament corruiret, selbe dennoch ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato die Trebellianicam abzuziehen befugt, die instituirte Erbin aber ihnen ein richtig Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa: 1) Quoniam accessorium sequitur naturam sui principalis, 2) weiln ein falsum und fraus wie schon gedacht begangen worden, 3) folche nicht einmahl als ein Codicill bestehen kan, in Erwegung, aus dem Testamento allenthalten so viel zu ersehen, daß die Testatrix unice testiren und nicht codicilliren wollen, jenes auch nur Revocationes quoad aliquot legata seynd, und in übrigen allenthalben bey dem vermeintlichen privilegirten Testamento bleiben soll. Quaest. 3. Ob der Curator das Legatum der 200. Thlr. behalte, oder nicht vielmehr ins Erbe zu geben schuldig Ratio dubitandi pro negativa, daß er sie nicht behalte: 1) Weiln der Curator das Testament selbsten gemacht, dergleichen Legata aber, die sich einer selbsten adscribiret, pro non adjectis gehalten werden, hiernechst 2) die Testatrix in ihrer eigenhändigen Subscription davon nichts gedacht. Als ergehet an Ew. Magnificentzen und Hoch-Edlen Herrl. mein gantz gehorsamstes Bitten, Sie wollen zuförderst beygelegtes Testamentum sub A. und die Codicillos sub B. & C. fleißig durchlesen, die Umstände in denen Rationibus absonderlich wegen des begangenen Falsi, da sie vorgeben, es sey auf dem Lande gemacht, collegialiter wohl überlegen, und was nur auf einigerley Weise denen

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/325>, abgerufen am 26.11.2024.