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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Codicillaris und Edirung des Inventarii.Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte.

Codicillaris und Edirung des Inventarii.Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte.

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[320/0328] Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte. Codicillaris und Edirung des Inventarii.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/328>, abgerufen am 27.11.2024.