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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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gen viel stattlicher Rittersitze und Gebäude in Unsern Lande zu Besserung derselben erbauet und aufgebracht. Demnach setzen, wollen, und verordnen wir, daß hinführo die Unterthanen in Unsern Landen schuldig seyn sollen, ihren Erbherren zu denen Gebäuden ihrer Ritter-Güter Baufuhren zu thun. An welchen Orten auch die Erbherren und ihre Unterthanen hiebevor durch Weisung und Verträge oder sonst gewisse Maß haben, wie solche Baufuhren geschehen, auch was denen Unterthanen vor Liefferung dazu gegeben worden ist, dabey soll es auch nachmahls bleiben und gelassen werden. Wo und an welchen Ort aber die Dinge ungewiß, und nicht über verwährte Zeit hergebracht, noch durch Unsere Vorfahren zu geschehen verschafft seyn, und sich die Erbherren und ihre Unterthanen selbst mit einander der Maß solcher Fuhren, auch der Liefferung nicht verglichen hätten, oder vergleichen würden, wollen wir auf Ansuchen sie beyderseits nach Gelegenheit der Gebäude, der Leute Vermögen und Anzahl durch Unsere Regierung oder Commissarien der Billigkeit nach vergleichen, entscheiden, und solche Baufuhren mäßigen lassen etc. Hernach anno 1572. hat eben dieser Churfürst Part. 2. Constit. 42. der Baufrohnen halber von neuem befohlen: Wenn der Baufrohnen halber Fragen oder Rechtfertigungen in Unsern Schöppenstühlen einkommen, so sollen sie auf die Fälle, so auf Gewohnheit, Verträgen, Abschieden und dergleichen stehen, rechtlich, und denenselben gemäß erkennen. Aber in denen Fällen, derowegen moderation, Verordnung der Liefferung, oder zu was Gebäuen dieselbe zu gebrauchen, Erklärung von nöthen ist, sollen sie solche Sachen an Unsere Regierung remittiren, damit wir Innhalts der Landes-Ordnung darüber selbst Weisung thun lassen.

Ursprung der Meynung, daß in selbigen denen von Adel die Baufuhren in Regula

§. II. Ob nun wohl schon zu seiner Zeit D. Daniel Moller erkannt, daß die Constitution de anno 1555. mit nichten intendire denen Bauren insgemein oder in regula die Baufuhren zu denen Gebäuden der Ritter-Güter aufzulegen, und daß eben deshalb die Constit. 42. Partis 2. verfertiget worden, so hat doch hingegen Carpzovius in der 1. definition ad d. Constit. 42. das Gegentheil gelehret, daß der Sinn der ersten Constitution dahin gehe, daß die Bauren regulari-

gen viel stattlicher Rittersitze und Gebäude in Unsern Lande zu Besserung derselben erbauet und aufgebracht. Demnach setzen, wollen, und verordnen wir, daß hinführo die Unterthanen in Unsern Landen schuldig seyn sollen, ihren Erbherren zu denen Gebäuden ihrer Ritter-Güter Baufuhren zu thun. An welchen Orten auch die Erbherren und ihre Unterthanen hiebevor durch Weisung und Verträge oder sonst gewisse Maß haben, wie solche Baufuhren geschehen, auch was denen Unterthanen vor Liefferung dazu gegeben worden ist, dabey soll es auch nachmahls bleiben und gelassen werden. Wo und an welchen Ort aber die Dinge ungewiß, und nicht über verwährte Zeit hergebracht, noch durch Unsere Vorfahren zu geschehen verschafft seyn, und sich die Erbherren und ihre Unterthanen selbst mit einander der Maß solcher Fuhren, auch der Liefferung nicht verglichen hätten, oder vergleichen würden, wollen wir auf Ansuchen sie beyderseits nach Gelegenheit der Gebäude, der Leute Vermögen und Anzahl durch Unsere Regierung oder Commissarien der Billigkeit nach vergleichen, entscheiden, und solche Baufuhren mäßigen lassen etc. Hernach anno 1572. hat eben dieser Churfürst Part. 2. Constit. 42. der Baufrohnen halber von neuem befohlen: Wenn der Baufrohnen halber Fragen oder Rechtfertigungen in Unsern Schöppenstühlen einkommen, so sollen sie auf die Fälle, so auf Gewohnheit, Verträgen, Abschieden und dergleichen stehen, rechtlich, und denenselben gemäß erkennen. Aber in denen Fällen, derowegen moderation, Verordnung der Liefferung, oder zu was Gebäuen dieselbe zu gebrauchen, Erklärung von nöthen ist, sollen sie solche Sachen an Unsere Regierung remittiren, damit wir Innhalts der Landes-Ordnung darüber selbst Weisung thun lassen.

Ursprung der Meynung, daß in selbigen denen von Adel die Baufuhren in Regula

§. II. Ob nun wohl schon zu seiner Zeit D. Daniel Moller erkannt, daß die Constitution de anno 1555. mit nichten intendire denen Bauren insgemein oder in regula die Baufuhren zu denen Gebäuden der Ritter-Güter aufzulegen, und daß eben deshalb die Constit. 42. Partis 2. verfertiget worden, so hat doch hingegen Carpzovius in der 1. definition ad d. Constit. 42. das Gegentheil gelehret, daß der Sinn der ersten Constitution dahin gehe, daß die Bauren regulari-

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[322/0330] gen viel stattlicher Rittersitze und Gebäude in Unsern Lande zu Besserung derselben erbauet und aufgebracht. Demnach setzen, wollen, und verordnen wir, daß hinführo die Unterthanen in Unsern Landen schuldig seyn sollen, ihren Erbherren zu denen Gebäuden ihrer Ritter-Güter Baufuhren zu thun. An welchen Orten auch die Erbherren und ihre Unterthanen hiebevor durch Weisung und Verträge oder sonst gewisse Maß haben, wie solche Baufuhren geschehen, auch was denen Unterthanen vor Liefferung dazu gegeben worden ist, dabey soll es auch nachmahls bleiben und gelassen werden. Wo und an welchen Ort aber die Dinge ungewiß, und nicht über verwährte Zeit hergebracht, noch durch Unsere Vorfahren zu geschehen verschafft seyn, und sich die Erbherren und ihre Unterthanen selbst mit einander der Maß solcher Fuhren, auch der Liefferung nicht verglichen hätten, oder vergleichen würden, wollen wir auf Ansuchen sie beyderseits nach Gelegenheit der Gebäude, der Leute Vermögen und Anzahl durch Unsere Regierung oder Commissarien der Billigkeit nach vergleichen, entscheiden, und solche Baufuhren mäßigen lassen etc. Hernach anno 1572. hat eben dieser Churfürst Part. 2. Constit. 42. der Baufrohnen halber von neuem befohlen: Wenn der Baufrohnen halber Fragen oder Rechtfertigungen in Unsern Schöppenstühlen einkommen, so sollen sie auf die Fälle, so auf Gewohnheit, Verträgen, Abschieden und dergleichen stehen, rechtlich, und denenselben gemäß erkennen. Aber in denen Fällen, derowegen moderation, Verordnung der Liefferung, oder zu was Gebäuen dieselbe zu gebrauchen, Erklärung von nöthen ist, sollen sie solche Sachen an Unsere Regierung remittiren, damit wir Innhalts der Landes-Ordnung darüber selbst Weisung thun lassen. §. II. Ob nun wohl schon zu seiner Zeit D. Daniel Moller erkannt, daß die Constitution de anno 1555. mit nichten intendire denen Bauren insgemein oder in regula die Baufuhren zu denen Gebäuden der Ritter-Güter aufzulegen, und daß eben deshalb die Constit. 42. Partis 2. verfertiget worden, so hat doch hingegen Carpzovius in der 1. definition ad d. Constit. 42. das Gegentheil gelehret, daß der Sinn der ersten Constitution dahin gehe, daß die Bauren regulari-

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/330>, abgerufen am 27.11.2024.