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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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die das Amt zu praetendiren hätte. Beklagter, nachdem er sich erftlich durch ein in Mey 1719. publicirtes interlocut zur Einlassung auf die Appellation condemniren lassen, bliebe dabey, daß der Kornschreiber die Frohnen bestellete, und die Erbbücher, und Register, so dahin gehöreten, unter seiner expedition hätte, so gar, daß wenn der Justitiarius Vorspan benöthiget wäre, er allererst den Kornschreiber darum ersuchen müste. Weil Klägern in seinen Lehnbrieffen nur gemessene Dienste ausgesetzet wären, könte er über dieselben unmöglich ein mehrers praetendiren: Wem aber alle ungemessene Dienste zustünden, könne auch die Baudienste praetendiren u. s. w. Als hierauf die Regierung die Acta an unsere Facultät zu Abfassung eines Urtheils geschickt, dabey aber von selbiger keine Rationes decidendi begehret, ist das von uns in Novemb. abgefassete Urtheil an 20. Decembr. 1719. denen Partheyen publiciret worden, in welchen wir das vorhergehende L. Urtheil. bekräfftiget, und Klägern dazu in die Leuterungs-Kosten condemniret.

Klägers neue Appellation.

§. XIV. An 30. December übergab Kläger eine anderwärtige Appellation, und beklagte sich, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, unerachtet er selbe begehret. Seine gravamina bestunden darinnen. Das fundament seiner Klage beruhe auf Const. 52. Parte 2. die hier wieder opponirten exceptiones consvetudinis in contrarium & possessionis libertatis praescriptae wären von ihm abgelehnet; die Baudienste wären in der Landes-Ordnung nur denen Rittergütern und gar nicht denen Aemtern zu den Amts-Gebäuen zu gute geordnet, sondern da diese ungemessene Dienste ihrer Unterthanen genössen, so möchten sie dieselben auch zum bauen der Amts-Gebäude und Schlösser brauchen, mithin wäre hieraus wider Klägern kein Schluß zu machen. Exceptio praescriptionis wäre dadurch wiederleget, quod operae rusticae solo non usu non amittantur, und sey ein grosser Unterscheid inter servitutes reales & personales. Die Baudienste gehöreten zu denen personalibus, als welche nicht eher geleistet würden, als wenn gebauet würde, wie auch die Landes-Ordnungen selbige auf die Unterthanen, und nicht auf die Güter gelegt, wenn etwa die Herren Urtheilsfasser auf die exceptionem praescriptionis zu sehen sich hätten gefallen lassen. Ihm zwar schiene es, daß sie am meisten auf die erste exception (consvetudinis) gesehen hätten; aber sie hätten bedencken sollen, daß die Erledigung de anno 1603. die de-

die das Amt zu praetendiren hätte. Beklagter, nachdem er sich erftlich durch ein in Mey 1719. publicirtes interlocut zur Einlassung auf die Appellation condemniren lassen, bliebe dabey, daß der Kornschreiber die Frohnen bestellete, und die Erbbücher, und Register, so dahin gehöreten, unter seiner expedition hätte, so gar, daß wenn der Justitiarius Vorspan benöthiget wäre, er allererst den Kornschreiber darum ersuchen müste. Weil Klägern in seinen Lehnbrieffen nur gemessene Dienste ausgesetzet wären, könte er über dieselben unmöglich ein mehrers praetendiren: Wem aber alle ungemessene Dienste zustünden, könne auch die Baudienste praetendiren u. s. w. Als hierauf die Regierung die Acta an unsere Facultät zu Abfassung eines Urtheils geschickt, dabey aber von selbiger keine Rationes decidendi begehret, ist das von uns in Novemb. abgefassete Urtheil an 20. Decembr. 1719. denen Partheyen publiciret worden, in welchen wir das vorhergehende L. Urtheil. bekräfftiget, und Klägern dazu in die Leuterungs-Kosten condemniret.

Klägers neue Appellation.

§. XIV. An 30. December übergab Kläger eine anderwärtige Appellation, und beklagte sich, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, unerachtet er selbe begehret. Seine gravamina bestunden darinnen. Das fundament seiner Klage beruhe auf Const. 52. Parte 2. die hier wieder opponirten exceptiones consvetudinis in contrarium & possessionis libertatis praescriptae wären von ihm abgelehnet; die Baudienste wären in der Landes-Ordnung nur denen Rittergütern und gar nicht denen Aemtern zu den Amts-Gebäuen zu gute geordnet, sondern da diese ungemessene Dienste ihrer Unterthanen genössen, so möchten sie dieselben auch zum bauen der Amts-Gebäude und Schlösser brauchen, mithin wäre hieraus wider Klägern kein Schluß zu machen. Exceptio praescriptionis wäre dadurch wiederleget, quod operae rusticae solo non usu non amittantur, und sey ein grosser Unterscheid inter servitutes reales & personales. Die Baudienste gehöreten zu denen personalibus, als welche nicht eher geleistet würden, als wenn gebauet würde, wie auch die Landes-Ordnungen selbige auf die Unterthanen, und nicht auf die Güter gelegt, wenn etwa die Herren Urtheilsfasser auf die exceptionem praescriptionis zu sehen sich hätten gefallen lassen. Ihm zwar schiene es, daß sie am meisten auf die erste exception (consvetudinis) gesehen hätten; aber sie hätten bedencken sollen, daß die Erledigung de anno 1603. die de-

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[332/0340] die das Amt zu praetendiren hätte. Beklagter, nachdem er sich erftlich durch ein in Mey 1719. publicirtes interlocut zur Einlassung auf die Appellation condemniren lassen, bliebe dabey, daß der Kornschreiber die Frohnen bestellete, und die Erbbücher, und Register, so dahin gehöreten, unter seiner expedition hätte, so gar, daß wenn der Justitiarius Vorspan benöthiget wäre, er allererst den Kornschreiber darum ersuchen müste. Weil Klägern in seinen Lehnbrieffen nur gemessene Dienste ausgesetzet wären, könte er über dieselben unmöglich ein mehrers praetendiren: Wem aber alle ungemessene Dienste zustünden, könne auch die Baudienste praetendiren u. s. w. Als hierauf die Regierung die Acta an unsere Facultät zu Abfassung eines Urtheils geschickt, dabey aber von selbiger keine Rationes decidendi begehret, ist das von uns in Novemb. abgefassete Urtheil an 20. Decembr. 1719. denen Partheyen publiciret worden, in welchen wir das vorhergehende L. Urtheil. bekräfftiget, und Klägern dazu in die Leuterungs-Kosten condemniret. §. XIV. An 30. December übergab Kläger eine anderwärtige Appellation, und beklagte sich, daß keine rationes decidendi beygefüget worden, unerachtet er selbe begehret. Seine gravamina bestunden darinnen. Das fundament seiner Klage beruhe auf Const. 52. Parte 2. die hier wieder opponirten exceptiones consvetudinis in contrarium & possessionis libertatis praescriptae wären von ihm abgelehnet; die Baudienste wären in der Landes-Ordnung nur denen Rittergütern und gar nicht denen Aemtern zu den Amts-Gebäuen zu gute geordnet, sondern da diese ungemessene Dienste ihrer Unterthanen genössen, so möchten sie dieselben auch zum bauen der Amts-Gebäude und Schlösser brauchen, mithin wäre hieraus wider Klägern kein Schluß zu machen. Exceptio praescriptionis wäre dadurch wiederleget, quod operae rusticae solo non usu non amittantur, und sey ein grosser Unterscheid inter servitutes reales & personales. Die Baudienste gehöreten zu denen personalibus, als welche nicht eher geleistet würden, als wenn gebauet würde, wie auch die Landes-Ordnungen selbige auf die Unterthanen, und nicht auf die Güter gelegt, wenn etwa die Herren Urtheilsfasser auf die exceptionem praescriptionis zu sehen sich hätten gefallen lassen. Ihm zwar schiene es, daß sie am meisten auf die erste exception (consvetudinis) gesehen hätten; aber sie hätten bedencken sollen, daß die Erledigung de anno 1603. die de-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/340>, abgerufen am 28.11.2024.