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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Welches auch durch ein anderwärtiges cum rationibus eingehohletes Urtheil confirmiret wird.

§. IV. Michael hielte hierauf wieder um eine neue Defension an, wunderte sich über das Urtheil, da er doch ausgeführet, daß die Stuprata allenthalben mit verschiedenen Mannes-Personen Tag und Nacht verdächtig conversiret, dabey ein liederlich Leben geführet, und in ihrer Aussage variiret hätte: Er hätte dannenhero vermeynet, daß vielmehr wider Gottfrieden die Inquisition erkannt werden sollen. In der Defension selbst protestirte er wider die Confrontirung, und führte daselbst die itzo angeführte Momenta und zwar pro more mit vielem Latein und Allegatis weitläufftiger aus. Nichts destoweniger wurde von der Juristen Facultät zu L. in Julio 1719. erkannt, daß Michael vermittelst seiner Defension etwas, so ihm zu statten kommen möchte, nicht ausgeführet. Derowegen es bey vorigen Urtheil billig verbliebe. Die Rationes decidendi waren diese. Ob wohl Stuprata über Inquisitional-Articul nicht vernommen worden, sie auch bey ihrer Denunciation weder Monath noch Tag, als die Impraegnation geschehen seyn solt, angegeben, und er also mit seiner Defension nicht gebührend und umständlich genung gehöret worden, zu dem einer sociae criminis Beschuldigung so schlechterdings ein Judicium zur specialen Inquisition nicht macht, Inquisit auch dawider appelliret, und daß also mit dem angestellten Inquisition-Process nicht recht verfahren wäre, folglich, daß auch ein Juramentum purgatorium nicht erkant werden mögen, scheinen will. D. a. u. d. die Stuprata in das Amt E. gehöret, sie auch daselbst vernommen worden, und hernach ihre Aussage allhier gethan, auch umständlich, wo die fleischliche Vermischung geschehen, angezeiget, und daß sie anfänglich bey Inquisiten Eltern, und hernach Anno 1718. auf der Pfarre gedienet, und besage des Attestats den 22. Aprilis dieses Jahres ein Kind gebohren, und es also mit der Zeit zutrifft; auch da Sie nicht in Abrede seyn kan, daß Sie Gottfried unzüchtig betastet, daraus daß Er auch mit Ihr fleischliche Unzucht getrieben einigermassen zu vermuthen, und testis 3. fol. 54. (wie Sie gehöret habe, daß die Thüren in der Pfarre offen gestanden, und solte die Stuprata des Nachts in dem Brauhause gesteckt, und alles in der Pfarre offen gelassen haben, und als die Thüren darauf zugemacht worden, hätte Sie müssen über Nacht draussen bleiben; und Michael Sie aus dem Brauhause hingeführet, und

Welches auch durch ein anderwärtiges cum rationibus eingehohletes Urtheil confirmiret wird.

§. IV. Michael hielte hierauf wieder um eine neue Defension an, wunderte sich über das Urtheil, da er doch ausgeführet, daß die Stuprata allenthalben mit verschiedenen Mannes-Personen Tag und Nacht verdächtig conversiret, dabey ein liederlich Leben geführet, und in ihrer Aussage variiret hätte: Er hätte dannenhero vermeynet, daß vielmehr wider Gottfrieden die Inquisition erkannt werden sollen. In der Defension selbst protestirte er wider die Confrontirung, und führte daselbst die itzo angeführte Momenta und zwar pro more mit vielem Latein und Allegatis weitläufftiger aus. Nichts destoweniger wurde von der Juristen Facultät zu L. in Julio 1719. erkannt, daß Michael vermittelst seiner Defension etwas, so ihm zu statten kommen möchte, nicht ausgeführet. Derowegen es bey vorigen Urtheil billig verbliebe. Die Rationes decidendi waren diese. Ob wohl Stuprata über Inquisitional-Articul nicht vernommen worden, sie auch bey ihrer Denunciation weder Monath noch Tag, als die Impraegnation geschehen seyn solt, angegeben, und er also mit seiner Defension nicht gebührend und umständlich genung gehöret worden, zu dem einer sociae criminis Beschuldigung so schlechterdings ein Judicium zur specialen Inquisition nicht macht, Inquisit auch dawider appelliret, und daß also mit dem angestellten Inquisition-Process nicht recht verfahren wäre, folglich, daß auch ein Juramentum purgatorium nicht erkant werden mögen, scheinen will. D. a. u. d. die Stuprata in das Amt E. gehöret, sie auch daselbst vernommen worden, und hernach ihre Aussage allhier gethan, auch umständlich, wo die fleischliche Vermischung geschehen, angezeiget, und daß sie anfänglich bey Inquisiten Eltern, und hernach Anno 1718. auf der Pfarre gedienet, und besage des Attestats den 22. Aprilis dieses Jahres ein Kind gebohren, und es also mit der Zeit zutrifft; auch da Sie nicht in Abrede seyn kan, daß Sie Gottfried unzüchtig betastet, daraus daß Er auch mit Ihr fleischliche Unzucht getrieben einigermassen zu vermuthen, und testis 3. fol. 54. (wie Sie gehöret habe, daß die Thüren in der Pfarre offen gestanden, und solte die Stuprata des Nachts in dem Brauhause gesteckt, und alles in der Pfarre offen gelassen haben, und als die Thüren darauf zugemacht worden, hätte Sie müssen über Nacht draussen bleiben; und Michael Sie aus dem Brauhause hingeführet, und

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[340/0348] §. IV. Michael hielte hierauf wieder um eine neue Defension an, wunderte sich über das Urtheil, da er doch ausgeführet, daß die Stuprata allenthalben mit verschiedenen Mannes-Personen Tag und Nacht verdächtig conversiret, dabey ein liederlich Leben geführet, und in ihrer Aussage variiret hätte: Er hätte dannenhero vermeynet, daß vielmehr wider Gottfrieden die Inquisition erkannt werden sollen. In der Defension selbst protestirte er wider die Confrontirung, und führte daselbst die itzo angeführte Momenta und zwar pro more mit vielem Latein und Allegatis weitläufftiger aus. Nichts destoweniger wurde von der Juristen Facultät zu L. in Julio 1719. erkannt, daß Michael vermittelst seiner Defension etwas, so ihm zu statten kommen möchte, nicht ausgeführet. Derowegen es bey vorigen Urtheil billig verbliebe. Die Rationes decidendi waren diese. Ob wohl Stuprata über Inquisitional-Articul nicht vernommen worden, sie auch bey ihrer Denunciation weder Monath noch Tag, als die Impraegnation geschehen seyn solt, angegeben, und er also mit seiner Defension nicht gebührend und umständlich genung gehöret worden, zu dem einer sociae criminis Beschuldigung so schlechterdings ein Judicium zur specialen Inquisition nicht macht, Inquisit auch dawider appelliret, und daß also mit dem angestellten Inquisition-Process nicht recht verfahren wäre, folglich, daß auch ein Juramentum purgatorium nicht erkant werden mögen, scheinen will. D. a. u. d. die Stuprata in das Amt E. gehöret, sie auch daselbst vernommen worden, und hernach ihre Aussage allhier gethan, auch umständlich, wo die fleischliche Vermischung geschehen, angezeiget, und daß sie anfänglich bey Inquisiten Eltern, und hernach Anno 1718. auf der Pfarre gedienet, und besage des Attestats den 22. Aprilis dieses Jahres ein Kind gebohren, und es also mit der Zeit zutrifft; auch da Sie nicht in Abrede seyn kan, daß Sie Gottfried unzüchtig betastet, daraus daß Er auch mit Ihr fleischliche Unzucht getrieben einigermassen zu vermuthen, und testis 3. fol. 54. (wie Sie gehöret habe, daß die Thüren in der Pfarre offen gestanden, und solte die Stuprata des Nachts in dem Brauhause gesteckt, und alles in der Pfarre offen gelassen haben, und als die Thüren darauf zugemacht worden, hätte Sie müssen über Nacht draussen bleiben; und Michael Sie aus dem Brauhause hingeführet, und

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/348>, abgerufen am 28.11.2024.