sten: Und zwar bey diesen letzten 1) zu denen Zeiten Christi und der Apostel und zum 2) von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini, 3) von denen Zeiten an des Kaysers Constantini sonderlich schon in vierten und fünften Seculo. Auch Päbstische Scribenten haben erkannt, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. Irrthum der Smalcaldischen Articul, daß nur der grosse, nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. Welches durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird. (II.) Weltliche Regenten haben auch mitten im Pabstthum denen Geistl. die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verbothen. (III.) Und die protestirende Fürsten haben jederzeit wider den Mißbrauch des Kirchen-Banns denen Predigern Gesetze vorgeschrieben und ihnen dißfalls Einhalt gethan. (IV.) Und zwar dieses alles von Rechts wegen, nach der Lehre Pufendorffii, und des Lutherischen Theologi D. Johannis Mathesii. (V.) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen aus Affecten oder sonst unrechtmäßig, (auch mit Consens des Consistorii) in Bann gethanen, an die weltliche Obrigkeit appelliret wird. (VI.) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit den Kirchen-Bann belegen kan; Auch der Fürst kein Parochianus, und der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist. (VII.) Noch weniger kan ein Evangelischer Fürste von H. Abendmahl ausgeschlossen werden, wenn er gleich in faveur der Päbstischen Religion etwas begienge. Indem diese Ausschliessung wider die Reichs Gesetze wäre. Auch die Ketzermacherey eine von denen gröbsten Brocken des politischen Pabstthums ist. Dieses wird mit einen merckwürdigen Casu erläutert, bey welchen die Theologi Wittenbergenses den Unfug dergleichen Ketzermacherey erkennet. Beantwortung der obigen Zweiffel, und was hierbey überhaupt zu beobachten. Auf den (1) Zweiffel 1) aus der unmittelbaren Einsetzung des Predig-Amts von Christo folget keinesweges, daß solches nicht auch von Christlicher Obrigkeit dependire, welches schon von Grotio handgreiflich bewiesen worden: 2) Zumahl da unsere Prediger ihr Amt unmittelbar von der weltlichen Obrigkeit als Unterthanen erlangen. Auch 3) die weltliche Obrigkeit gleichfalls von GOtt unmittelbar eingesetzet ist. 4) Aus der gegenseitigen Meynung, wird das gemeine Wesen zweyköpficht, 5) und die Obrigkeit unter die Füsse des Predig-Amts getreten. 6) Die praetendirte Independenz des
sten: Und zwar bey diesen letzten 1) zu denen Zeiten Christi und der Apostel und zum 2) von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini, 3) von denen Zeiten an des Kaysers Constantini sonderlich schon in vierten und fünften Seculo. Auch Päbstische Scribenten haben erkannt, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. Irrthum der Smalcaldischen Articul, daß nur der grosse, nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. Welches durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird. (II.) Weltliche Regenten haben auch mitten im Pabstthum denen Geistl. die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verbothen. (III.) Und die protestirende Fürsten haben jederzeit wider den Mißbrauch des Kirchen-Banns denen Predigern Gesetze vorgeschrieben und ihnen dißfalls Einhalt gethan. (IV.) Und zwar dieses alles von Rechts wegen, nach der Lehre Pufendorffii, und des Lutherischen Theologi D. Johannis Mathesii. (V.) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen aus Affecten oder sonst unrechtmäßig, (auch mit Consens des Consistorii) in Bann gethanen, an die weltliche Obrigkeit appelliret wird. (VI.) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit den Kirchen-Bann belegen kan; Auch der Fürst kein Parochianus, und der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist. (VII.) Noch weniger kan ein Evangelischer Fürste von H. Abendmahl ausgeschlossen werden, wenn er gleich in faveur der Päbstischen Religion etwas begienge. Indem diese Ausschliessung wider die Reichs Gesetze wäre. Auch die Ketzermacherey eine von denen gröbsten Brocken des politischen Pabstthums ist. Dieses wird mit einen merckwürdigen Casu erläutert, bey welchen die Theologi Wittenbergenses den Unfug dergleichen Ketzermacherey erkennet. Beantwortung der obigen Zweiffel, und was hierbey überhaupt zu beobachten. Auf den (1) Zweiffel 1) aus der unmittelbaren Einsetzung des Predig-Amts von Christo folget keinesweges, daß solches nicht auch von Christlicher Obrigkeit dependire, welches schon von Grotio handgreiflich bewiesen worden: 2) Zumahl da unsere Prediger ihr Amt unmittelbar von der weltlichen Obrigkeit als Unterthanen erlangen. Auch 3) die weltliche Obrigkeit gleichfalls von GOtt unmittelbar eingesetzet ist. 4) Aus der gegenseitigen Meynung, wird das gemeine Wesen zweyköpficht, 5) und die Obrigkeit unter die Füsse des Predig-Amts getreten. 6) Die praetendirte Independenz des
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sten: Und zwar bey diesen letzten 1) zu denen Zeiten Christi und der Apostel und zum 2) von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini, 3) von denen Zeiten an des Kaysers Constantini sonderlich schon in vierten und fünften Seculo. Auch Päbstische Scribenten haben erkannt, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. Irrthum der Smalcaldischen Articul, daß nur der grosse, nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. Welches durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird. (II.) Weltliche Regenten haben auch mitten im Pabstthum denen Geistl. die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verbothen. (III.) Und die protestirende Fürsten haben jederzeit wider den Mißbrauch des Kirchen-Banns denen Predigern Gesetze vorgeschrieben und ihnen dißfalls Einhalt gethan. (IV.) Und zwar dieses alles von Rechts wegen, nach der Lehre Pufendorffii, und des Lutherischen Theologi D. Johannis Mathesii. (V.) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen aus Affecten oder sonst unrechtmäßig, (auch mit Consens des Consistorii) in Bann gethanen, an die weltliche Obrigkeit appelliret wird. (VI.) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit den Kirchen-Bann belegen kan; Auch der Fürst kein Parochianus, und der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist. (VII.) Noch weniger kan ein Evangelischer Fürste von H. Abendmahl ausgeschlossen werden, wenn er gleich in faveur der Päbstischen Religion etwas begienge. Indem diese Ausschliessung wider die Reichs Gesetze wäre. Auch die Ketzermacherey eine von denen gröbsten Brocken des politischen Pabstthums ist. Dieses wird mit einen merckwürdigen Casu erläutert, bey welchen die Theologi Wittenbergenses den Unfug dergleichen Ketzermacherey erkennet. Beantwortung der obigen Zweiffel, und was hierbey überhaupt zu beobachten. Auf den (1) Zweiffel 1) aus der unmittelbaren Einsetzung des Predig-Amts von Christo folget keinesweges, daß solches nicht auch von Christlicher Obrigkeit dependire, welches schon von Grotio handgreiflich bewiesen worden: 2) Zumahl da unsere Prediger ihr Amt unmittelbar von der weltlichen Obrigkeit als Unterthanen erlangen. Auch 3) die weltliche Obrigkeit gleichfalls von GOtt unmittelbar eingesetzet ist. 4) Aus der gegenseitigen Meynung, wird das gemeine Wesen zweyköpficht, 5) und die Obrigkeit unter die Füsse des Predig-Amts getreten. 6) Die praetendirte Independenz des
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sten: Und zwar bey diesen letzten 1) zu denen Zeiten Christi und der Apostel und zum 2) von dar biß zu denen Zeiten des Kaysers Constantini, 3) von denen Zeiten an des Kaysers Constantini sonderlich schon in vierten und fünften Seculo. Auch Päbstische Scribenten haben erkannt, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. Irrthum der Smalcaldischen Articul, daß nur der grosse, nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. Welches durch neun kurtze und deutliche Rationes bewiesen wird. (II.) Weltliche Regenten haben auch mitten im Pabstthum denen Geistl. die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verbothen. (III.) Und die protestirende Fürsten haben jederzeit wider den Mißbrauch des Kirchen-Banns denen Predigern Gesetze vorgeschrieben und ihnen dißfalls Einhalt gethan. (IV.) Und zwar dieses alles von Rechts wegen, nach der Lehre Pufendorffii, und des Lutherischen Theologi D. Johannis Mathesii. (V.) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen aus Affecten oder sonst unrechtmäßig, (auch mit Consens des Consistorii) in Bann gethanen, an die weltliche Obrigkeit appelliret wird. (VI.) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit den Kirchen-Bann belegen kan; Auch der Fürst kein Parochianus, und der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist. (VII.) Noch weniger kan ein Evangelischer Fürste von H. Abendmahl ausgeschlossen werden, wenn er gleich in faveur der Päbstischen Religion etwas begienge. Indem diese Ausschliessung wider die Reichs Gesetze wäre. Auch die Ketzermacherey eine von denen gröbsten Brocken des politischen Pabstthums ist. Dieses wird mit einen merckwürdigen Casu erläutert, bey welchen die Theologi Wittenbergenses den Unfug dergleichen Ketzermacherey erkennet. Beantwortung der obigen Zweiffel, und was hierbey überhaupt zu beobachten. Auf den (1) Zweiffel 1) aus der unmittelbaren Einsetzung des Predig-Amts von Christo folget keinesweges, daß solches nicht auch von Christlicher Obrigkeit dependire, welches schon von Grotio handgreiflich bewiesen worden: 2) Zumahl da unsere Prediger ihr Amt unmittelbar von der weltlichen Obrigkeit als Unterthanen erlangen. Auch 3) die weltliche Obrigkeit gleichfalls von GOtt unmittelbar eingesetzet ist. 4) Aus der gegenseitigen Meynung, wird das gemeine Wesen zweyköpficht, 5) und die Obrigkeit unter die Füsse des Predig-Amts getreten. 6) Die praetendirte Independenz des
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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/368>, abgerufen am 20.02.2025.
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