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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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bald auf Kapital zu seyn, und dann muß der Besitzer
die Kultur des Bodens aufgeben und den Acker unbe-
bauet liegen lassen.

Wollte man nun sagen: der Besitzer dieses Guts
hat zwar keine Landrente einzunehmen, aber er genießt
die Zinsen des Kapitals, welches in den Gebäuden und
dem Inventario steckt, und er kann die ihm aufgelegte
Steuer von den Zinsen bezahlen; so muß man hierauf
erwiedern: daß Niemand sein Kapital in einem Gewerbe
stecken läßt, wenn dies Kapital keine Zinsen trägt. Der
Fabrikant hört auf Waaren zu fabriziren, wenn er sein
Kapital durch Ausleihen höher nützen kann, als durch
seine Arbeit; der Landwirth wird in diesem Fall auf
die Erhaltung der Gebäude keine Kosten mehr verwen-
den, und wenn diese endlich den Einsturz drohen, wird
er sein Vieh verkaufen, das Gut verlassen, ein anderes
Gewerbe ergreifen oder auswandern.

In einer ähnlichen Lage sind alle Güter deren Land-
rente dem Betrag der Abgabe nicht gleich kommt, und
die Abgabe wird hier dieselbe Wirkung, nur langsamer
und später, hervorbringen.

Nun trägt aber in dem Kreise der Dreifelderwirth-
schaft erst dasjenige Gut, welches 26, 4 Meilen von der
Stadt entfernt ist, von der angegebenen Fläche eine
Landrente von 100 Thaler; und bis so weit wird also
die auf Kornproduktion gerichtete Kultur des Bodens
durch die neue Steuer vernichtet werden. Diese Gegend
wird nun zwar nicht ganz menschenleer bleiben, sondern
es wird dort statt des Kornbaues künftig Viehzucht ge-
trieben werden; aber dafür wird nun der äußere Rand
des Kreises der Viehzucht ganz verlassen, und dieser Theil
des Staats wird durch die Abgabe in eine Wüste ver-
wandelt.

Alle in dieser nun verlassenen Gegend bisher leben-

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bald auf Kapital zu ſeyn, und dann muß der Beſitzer
die Kultur des Bodens aufgeben und den Acker unbe-
bauet liegen laſſen.

Wollte man nun ſagen: der Beſitzer dieſes Guts
hat zwar keine Landrente einzunehmen, aber er genießt
die Zinſen des Kapitals, welches in den Gebaͤuden und
dem Inventario ſteckt, und er kann die ihm aufgelegte
Steuer von den Zinſen bezahlen; ſo muß man hierauf
erwiedern: daß Niemand ſein Kapital in einem Gewerbe
ſtecken laͤßt, wenn dies Kapital keine Zinſen traͤgt. Der
Fabrikant hoͤrt auf Waaren zu fabriziren, wenn er ſein
Kapital durch Ausleihen hoͤher nuͤtzen kann, als durch
ſeine Arbeit; der Landwirth wird in dieſem Fall auf
die Erhaltung der Gebaͤude keine Koſten mehr verwen-
den, und wenn dieſe endlich den Einſturz drohen, wird
er ſein Vieh verkaufen, das Gut verlaſſen, ein anderes
Gewerbe ergreifen oder auswandern.

In einer aͤhnlichen Lage ſind alle Guͤter deren Land-
rente dem Betrag der Abgabe nicht gleich kommt, und
die Abgabe wird hier dieſelbe Wirkung, nur langſamer
und ſpaͤter, hervorbringen.

Nun traͤgt aber in dem Kreiſe der Dreifelderwirth-
ſchaft erſt dasjenige Gut, welches 26, 4 Meilen von der
Stadt entfernt iſt, von der angegebenen Flaͤche eine
Landrente von 100 Thaler; und bis ſo weit wird alſo
die auf Kornproduktion gerichtete Kultur des Bodens
durch die neue Steuer vernichtet werden. Dieſe Gegend
wird nun zwar nicht ganz menſchenleer bleiben, ſondern
es wird dort ſtatt des Kornbaues kuͤnftig Viehzucht ge-
trieben werden; aber dafuͤr wird nun der aͤußere Rand
des Kreiſes der Viehzucht ganz verlaſſen, und dieſer Theil
des Staats wird durch die Abgabe in eine Wuͤſte ver-
wandelt.

Alle in dieſer nun verlaſſenen Gegend bisher leben-

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[257/0271] bald auf Kapital zu ſeyn, und dann muß der Beſitzer die Kultur des Bodens aufgeben und den Acker unbe- bauet liegen laſſen. Wollte man nun ſagen: der Beſitzer dieſes Guts hat zwar keine Landrente einzunehmen, aber er genießt die Zinſen des Kapitals, welches in den Gebaͤuden und dem Inventario ſteckt, und er kann die ihm aufgelegte Steuer von den Zinſen bezahlen; ſo muß man hierauf erwiedern: daß Niemand ſein Kapital in einem Gewerbe ſtecken laͤßt, wenn dies Kapital keine Zinſen traͤgt. Der Fabrikant hoͤrt auf Waaren zu fabriziren, wenn er ſein Kapital durch Ausleihen hoͤher nuͤtzen kann, als durch ſeine Arbeit; der Landwirth wird in dieſem Fall auf die Erhaltung der Gebaͤude keine Koſten mehr verwen- den, und wenn dieſe endlich den Einſturz drohen, wird er ſein Vieh verkaufen, das Gut verlaſſen, ein anderes Gewerbe ergreifen oder auswandern. In einer aͤhnlichen Lage ſind alle Guͤter deren Land- rente dem Betrag der Abgabe nicht gleich kommt, und die Abgabe wird hier dieſelbe Wirkung, nur langſamer und ſpaͤter, hervorbringen. Nun traͤgt aber in dem Kreiſe der Dreifelderwirth- ſchaft erſt dasjenige Gut, welches 26, 4 Meilen von der Stadt entfernt iſt, von der angegebenen Flaͤche eine Landrente von 100 Thaler; und bis ſo weit wird alſo die auf Kornproduktion gerichtete Kultur des Bodens durch die neue Steuer vernichtet werden. Dieſe Gegend wird nun zwar nicht ganz menſchenleer bleiben, ſondern es wird dort ſtatt des Kornbaues kuͤnftig Viehzucht ge- trieben werden; aber dafuͤr wird nun der aͤußere Rand des Kreiſes der Viehzucht ganz verlaſſen, und dieſer Theil des Staats wird durch die Abgabe in eine Wuͤſte ver- wandelt. Alle in dieſer nun verlaſſenen Gegend bisher leben- 17

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/271>, abgerufen am 21.11.2024.