Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch Richten wir nun unsern Blick auf den Einfluß, den So wie am menschlichen Körper kein Glied verletzt Ganz anders verhält sich dies in der Wirklichkeit, Wenn in einem europäischen Staat mit freiem der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit, Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0286" n="272"/> der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch<lb/> eben ſo gut leben koͤnne, als fruͤher, loͤſ’t ſich dadurch,<lb/> daß derſelbe ſich von dem ſchlechtern Boden zuruͤckzieht<lb/> und ſeine Thaͤtigkeit nun auf den Anbau des beſſern<lb/> Bodens beſchraͤnkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe<lb/> die Arbeit des Tageloͤhners, des Paͤchters oder des Ad-<lb/> miniſtrators eben ſo gut lohnt, als fruͤher der ſchlech-<lb/> tere Boden, der von keiner Abgabe belaſtet war.</p><lb/> <p>Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den<lb/> die Abgabe in dem iſolirten Staat auf den Umfang der<lb/> Gewerbe und des Landbaues ausgeuͤbt hat, ſo finden<lb/> wir, daß alle in gleichem Verhaͤltniß gelitten haben. Hat<lb/> z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen,<lb/> ſo haben alle fuͤr den Landbau arbeitenden Gewerbe eben-<lb/> falls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menſchenzahl ab-<lb/> genommen — und dieſe Wirkung der Abgabe bleibt die-<lb/> ſelbe, ſie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe,<lb/> oder auf die geſammten Gewerbe oder auf den Landbau<lb/> gelegt ſeyn.</p><lb/> <p>So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt<lb/> werden kann, ohne daß der ganze Koͤrper mit leidet, ſo<lb/> kann auch in dem iſolirten Staat weder ein einzelnes<lb/> Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belaſtet<lb/> werden, ohne daß alle andere Staͤnde davon mit ergrif-<lb/> fen werden.</p><lb/> <p>Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit,<lb/> wenn mehrere Staaten mit einander in Beruͤhrung kom-<lb/> men.</p><lb/> <p>Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem<lb/> Handelsverkehr, ein Gewerbe zu ſtark mit Abgaben belegt<lb/> wird, ſo kann der Gewerbetreibende ſich nicht durch eine<lb/> Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waare entſchaͤdigen, weil<lb/> dieſe Waare in andern Laͤndern, wo keine ſolche Abgabe<lb/> exiſtirt, noch eben ſo wohlfeil, als fruͤher fabrizirt wird,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [272/0286]
der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch
eben ſo gut leben koͤnne, als fruͤher, loͤſ’t ſich dadurch,
daß derſelbe ſich von dem ſchlechtern Boden zuruͤckzieht
und ſeine Thaͤtigkeit nun auf den Anbau des beſſern
Bodens beſchraͤnkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe
die Arbeit des Tageloͤhners, des Paͤchters oder des Ad-
miniſtrators eben ſo gut lohnt, als fruͤher der ſchlech-
tere Boden, der von keiner Abgabe belaſtet war.
Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den
die Abgabe in dem iſolirten Staat auf den Umfang der
Gewerbe und des Landbaues ausgeuͤbt hat, ſo finden
wir, daß alle in gleichem Verhaͤltniß gelitten haben. Hat
z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen,
ſo haben alle fuͤr den Landbau arbeitenden Gewerbe eben-
falls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menſchenzahl ab-
genommen — und dieſe Wirkung der Abgabe bleibt die-
ſelbe, ſie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe,
oder auf die geſammten Gewerbe oder auf den Landbau
gelegt ſeyn.
So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt
werden kann, ohne daß der ganze Koͤrper mit leidet, ſo
kann auch in dem iſolirten Staat weder ein einzelnes
Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belaſtet
werden, ohne daß alle andere Staͤnde davon mit ergrif-
fen werden.
Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit,
wenn mehrere Staaten mit einander in Beruͤhrung kom-
men.
Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem
Handelsverkehr, ein Gewerbe zu ſtark mit Abgaben belegt
wird, ſo kann der Gewerbetreibende ſich nicht durch eine
Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waare entſchaͤdigen, weil
dieſe Waare in andern Laͤndern, wo keine ſolche Abgabe
exiſtirt, noch eben ſo wohlfeil, als fruͤher fabrizirt wird,
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