Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.Die Landrente beträgt demnach a. beim Preise von 11/2 Thlr. für den Schfl. Rocken. in der K. W. -- 1710 x 11/2 -- 747 = 1818 Thlr. in der D. F. W. -- 1000 x 11/2 -- 381 = 1119 " Die K. W. gibt mehr Landrente 699 Thlr. b. beim Preise von 1 Thlr. für den Schfl. Rocken. in der K. W. -- 1710 x 1 -- 747 = 963 Thlr. in der D. F. W. -- 1000 x 1 -- 381 = 619 " Die K. W. gibt mehr 344 Thlr. c. beim Preise von 1/2 Thlr. für den Schfl. Rocken. in der K. W. -- 1710 x 1/2 -- 747 = 108 Thlr. in der D. F. W. -- 1000 x 1/2 -- 381 = 119 " Die K. W. gibt weniger 11 Thlr. Folgerung. Es findet also kein absoluter Vorzug Für den Preis des Rockens von 0,437 Thlr. pr. Die Landrente der Dreifelderwirthschaft ist dann Folgerung. Bei einem Kornpreise, der so niedrig Es muß einen gewissen Getreidepreis geben, bei wel- Die Landrente betraͤgt demnach a. beim Preiſe von 1½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken. in der K. W. — 1710 × 1½ — 747 = 1818 Thlr. in der D. F. W. — 1000 × 1½ — 381 = 1119 » Die K. W. gibt mehr Landrente 699 Thlr. b. beim Preiſe von 1 Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken. in der K. W. — 1710 × 1 — 747 = 963 Thlr. in der D. F. W. — 1000 × 1 — 381 = 619 » Die K. W. gibt mehr 344 Thlr. c. beim Preiſe von ½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken. in der K. W. — 1710 × ½ — 747 = 108 Thlr. in der D. F. W. — 1000 × ½ — 381 = 119 » Die K. W. gibt weniger 11 Thlr. Folgerung. Es findet alſo kein abſoluter Vorzug Fuͤr den Preis des Rockens von 0,437 Thlr. pr. Die Landrente der Dreifelderwirthſchaft iſt dann Folgerung. Bei einem Kornpreiſe, der ſo niedrig Es muß einen gewiſſen Getreidepreis geben, bei wel- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0090" n="76"/> <p>Die Landrente betraͤgt demnach</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> beim Preiſe von 1½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.</item><lb/> <item>in der K. W. — 1710 × 1½ — 747 = 1818 Thlr.</item><lb/> <item>in der D. F. W. — 1000 × 1½ — 381 <hi rendition="#u">= 1119 »</hi></item><lb/> <item>Die K. W. gibt mehr Landrente 699 Thlr.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> beim Preiſe von 1 Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.</item><lb/> <item>in der K. W. — 1710 × 1 — 747 = 963 Thlr.</item><lb/> <item>in der D. F. W. — 1000 × 1 — 381 <hi rendition="#u">= 619 »</hi></item><lb/> <item>Die K. W. gibt mehr 344 Thlr.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c.</hi> beim Preiſe von ½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.</item><lb/> <item>in der K. W. — 1710 × ½ — 747 = 108 Thlr.</item><lb/> <item>in der D. F. W. — 1000 × ½ — 381 <hi rendition="#u">= 119 »</hi></item><lb/> <item>Die K. W. gibt weniger 11 Thlr.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Folgerung</hi>. Es findet alſo kein abſoluter Vorzug<lb/> der Koppelwirthſchaft vor der Dreifelderwirthſchaft ſtatt;<lb/> ſondern es wird durch die Getreidepreiſe bedingt, ob die-<lb/> ſes oder jenes Wirthſchaftsſyſtem in der Anwendung vor-<lb/> theilhafter ſey. Sehr niedrige Kornpreiſe fuͤhren zur Drei-<lb/> felder-, hoͤhere Preiſe zur Koppelwirthſchaft.</p><lb/> <p>Fuͤr den Preis des Rockens von 0,437 Thlr. pr.<lb/> Schfl. iſt die Landrente der Koppelwirthſchaft<lb/> 1710 × 0,437 — 747 = 0 Thlr.</p><lb/> <p>Die Landrente der Dreifelderwirthſchaft iſt dann<lb/> 1000 × 0,437 — 381 = 56 Thlr.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Folgerung</hi>. Bei einem Kornpreiſe, der ſo niedrig<lb/> iſt, daß in der Koppelwirthſchaft die Koſten nicht mehr<lb/> bezahlt werden, kann das Land durch die Dreifelderwirth-<lb/> ſchaft noch mit Vortheil angebauet werden.</p><lb/> <p>Es muß einen gewiſſen Getreidepreis geben, bei wel-<lb/> chem das Land durch K. W. eben ſo hoch als durch die<lb/> D. F. W. genutzt wird. Dieſen Preis findet man, wenn<lb/> man die Landrente beider Wirthſchaftsarten ſich gleich ſetzt.<lb/> Z. B. fuͤr den Ertrag von 10 Koͤrnern waͤren</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0090]
Die Landrente betraͤgt demnach
a. beim Preiſe von 1½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.
in der K. W. — 1710 × 1½ — 747 = 1818 Thlr.
in der D. F. W. — 1000 × 1½ — 381 = 1119 »
Die K. W. gibt mehr Landrente 699 Thlr.
b. beim Preiſe von 1 Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.
in der K. W. — 1710 × 1 — 747 = 963 Thlr.
in der D. F. W. — 1000 × 1 — 381 = 619 »
Die K. W. gibt mehr 344 Thlr.
c. beim Preiſe von ½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken.
in der K. W. — 1710 × ½ — 747 = 108 Thlr.
in der D. F. W. — 1000 × ½ — 381 = 119 »
Die K. W. gibt weniger 11 Thlr.
Folgerung. Es findet alſo kein abſoluter Vorzug
der Koppelwirthſchaft vor der Dreifelderwirthſchaft ſtatt;
ſondern es wird durch die Getreidepreiſe bedingt, ob die-
ſes oder jenes Wirthſchaftsſyſtem in der Anwendung vor-
theilhafter ſey. Sehr niedrige Kornpreiſe fuͤhren zur Drei-
felder-, hoͤhere Preiſe zur Koppelwirthſchaft.
Fuͤr den Preis des Rockens von 0,437 Thlr. pr.
Schfl. iſt die Landrente der Koppelwirthſchaft
1710 × 0,437 — 747 = 0 Thlr.
Die Landrente der Dreifelderwirthſchaft iſt dann
1000 × 0,437 — 381 = 56 Thlr.
Folgerung. Bei einem Kornpreiſe, der ſo niedrig
iſt, daß in der Koppelwirthſchaft die Koſten nicht mehr
bezahlt werden, kann das Land durch die Dreifelderwirth-
ſchaft noch mit Vortheil angebauet werden.
Es muß einen gewiſſen Getreidepreis geben, bei wel-
chem das Land durch K. W. eben ſo hoch als durch die
D. F. W. genutzt wird. Dieſen Preis findet man, wenn
man die Landrente beider Wirthſchaftsarten ſich gleich ſetzt.
Z. B. fuͤr den Ertrag von 10 Koͤrnern waͤren
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