und darüber, und Fremde zwey Holländische Stüber be- zahlen. Ein Schlachtochse wird gewöhnlich für fünf Holländische Reichsthaler verkauft; Schiffe von frem- den Nationen müssen zehn Reichsthaler und wohl noch mehr geben. Diese Verpachtung geht auf ein, zwey, drey, fünf oder sieben Jahre. Zur Weide für das Vieh werden gewisse dazu bestimmte Plätze im grünen Thale (Groene Kloof) eingeräumt, wofür aber keine Abgabe verlangt wird.
Jeder freye Einwohner in der Stadt und auf dem Lande muß zur Zeit der Noth Kriegsdienste thun. Da- her müssen die Söhne der Einwohner, wenn sie das funfzehnte Jahr erreicht haben, sich förmlich einschrei- ben lassen, und von dieser Zeit an sich alle Jahr zu den Waffenübungen einfinden. Beym Einschreiben leistet ein solcher zugleich den Eid der Treue. Hat ein Vater zwey Söhne, die dem Exerciren beywohnen, so ist er selbst frey davon. Diese Uebungen in den Waffen, so- wohl zu Pferde, als zu Fuß, werden alle Jahr, von der Bürgerschaft in der Stadt, und von den Bauern in der Kolonie, theils zu Stellenbosch, theils zu Zwel- lendam angestellt. Versäumt jemand bey diesen Exer- cir-Zusammenkünften zu erscheinen, so muß er dafür eine Geldbuße erlegen.
Zum Dienste der Garnison in der Citadelle wer- den Gahrköche oder vielmehr Marketender angenommen, welche Essen kochen und es portionweise an die Solda- ten verkaufen. Jeder Soldat bekommt von der Com- pagnie wöchentlich zweymahl drey Pfund Brot. Da- gegen muß aber auch jeder dem sogenannten Raport-Gän- ger monathlich von seiner Löhnung zwey Stüber zu Stie- feln bezahlen, und außerdem müssen die andern für die- sen letzteren Wache thun.
Die
Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt.
und daruͤber, und Fremde zwey Hollaͤndiſche Stuͤber be- zahlen. Ein Schlachtochſe wird gewoͤhnlich fuͤr fuͤnf Hollaͤndiſche Reichsthaler verkauft; Schiffe von frem- den Nationen muͤſſen zehn Reichsthaler und wohl noch mehr geben. Dieſe Verpachtung geht auf ein, zwey, drey, fuͤnf oder ſieben Jahre. Zur Weide fuͤr das Vieh werden gewiſſe dazu beſtimmte Plaͤtze im gruͤnen Thale (Groene Kloof) eingeraͤumt, wofuͤr aber keine Abgabe verlangt wird.
Jeder freye Einwohner in der Stadt und auf dem Lande muß zur Zeit der Noth Kriegsdienſte thun. Da- her muͤſſen die Soͤhne der Einwohner, wenn ſie das funfzehnte Jahr erreicht haben, ſich foͤrmlich einſchrei- ben laſſen, und von dieſer Zeit an ſich alle Jahr zu den Waffenuͤbungen einfinden. Beym Einſchreiben leiſtet ein ſolcher zugleich den Eid der Treue. Hat ein Vater zwey Soͤhne, die dem Exerciren beywohnen, ſo iſt er ſelbſt frey davon. Dieſe Uebungen in den Waffen, ſo- wohl zu Pferde, als zu Fuß, werden alle Jahr, von der Buͤrgerſchaft in der Stadt, und von den Bauern in der Kolonie, theils zu Stellenboſch, theils zu Zwel- lendam angeſtellt. Verſaͤumt jemand bey dieſen Exer- cir-Zuſammenkuͤnften zu erſcheinen, ſo muß er dafuͤr eine Geldbuße erlegen.
Zum Dienſte der Garniſon in der Citadelle wer- den Gahrkoͤche oder vielmehr Marketender angenommen, welche Eſſen kochen und es portionweiſe an die Solda- ten verkaufen. Jeder Soldat bekommt von der Com- pagnie woͤchentlich zweymahl drey Pfund Brot. Da- gegen muß aber auch jeder dem ſogenannten Raport-Gaͤn- ger monathlich von ſeiner Loͤhnung zwey Stuͤber zu Stie- feln bezahlen, und außerdem muͤſſen die andern fuͤr die- ſen letzteren Wache thun.
Die
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Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt.
und daruͤber, und Fremde zwey Hollaͤndiſche Stuͤber be-
zahlen. Ein Schlachtochſe wird gewoͤhnlich fuͤr fuͤnf
Hollaͤndiſche Reichsthaler verkauft; Schiffe von frem-
den Nationen muͤſſen zehn Reichsthaler und wohl noch
mehr geben. Dieſe Verpachtung geht auf ein, zwey,
drey, fuͤnf oder ſieben Jahre. Zur Weide fuͤr das
Vieh werden gewiſſe dazu beſtimmte Plaͤtze im gruͤnen
Thale (Groene Kloof) eingeraͤumt, wofuͤr aber keine
Abgabe verlangt wird.
Jeder freye Einwohner in der Stadt und auf dem
Lande muß zur Zeit der Noth Kriegsdienſte thun. Da-
her muͤſſen die Soͤhne der Einwohner, wenn ſie das
funfzehnte Jahr erreicht haben, ſich foͤrmlich einſchrei-
ben laſſen, und von dieſer Zeit an ſich alle Jahr zu den
Waffenuͤbungen einfinden. Beym Einſchreiben leiſtet
ein ſolcher zugleich den Eid der Treue. Hat ein Vater
zwey Soͤhne, die dem Exerciren beywohnen, ſo iſt er
ſelbſt frey davon. Dieſe Uebungen in den Waffen, ſo-
wohl zu Pferde, als zu Fuß, werden alle Jahr, von
der Buͤrgerſchaft in der Stadt, und von den Bauern
in der Kolonie, theils zu Stellenboſch, theils zu Zwel-
lendam angeſtellt. Verſaͤumt jemand bey dieſen Exer-
cir-Zuſammenkuͤnften zu erſcheinen, ſo muß er dafuͤr
eine Geldbuße erlegen.
Zum Dienſte der Garniſon in der Citadelle wer-
den Gahrkoͤche oder vielmehr Marketender angenommen,
welche Eſſen kochen und es portionweiſe an die Solda-
ten verkaufen. Jeder Soldat bekommt von der Com-
pagnie woͤchentlich zweymahl drey Pfund Brot. Da-
gegen muß aber auch jeder dem ſogenannten Raport-Gaͤn-
ger monathlich von ſeiner Loͤhnung zwey Stuͤber zu Stie-
feln bezahlen, und außerdem muͤſſen die andern fuͤr die-
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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/252>, abgerufen am 22.11.2024.
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