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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Sechste Abtheilung. Dritter Abschnitt.
Handel damit als ein Monopolium vorbehalten. Treibt
jemand Schleichhandel damit, und ist so unglücklich ent-
deckt zu werden, so kostet es ihm allezeit das Leben, oder
wenigstens wird er gebrandmarkt und muß auf Lebenszeit
ins Gefängniß.

Opium, das hier durchgängig Amphion heißt, ist
ebenfalls eine Waare, womit nur die Compagnie aus-
schließend handelt, und die außerdem als die ärgste Con-
trabande angesehen wird; auf den Schleichhandel damit
sind gleichfalls die schwersten Strafen gesetzt. Meisten-
theils wird das Opium aus Bengalen gehohlt. Es bringt
der Compagnie unsägliches Geld ein. Das Recht, es zu
verkaufen, wird an einige, meistens vornehme, Bedien-
te der Compagnie, als an General-Pächter verpachtet,
die ansehnliche Summen dafür bezahlen. Diese verpachten
hernach wieder an andre das Recht im kleinen damit zu
handeln, oder vielmehr, sie verkaufen andern das Opium
im großen zu sehr hohem Preise, die es an die Indier
in kleinen Quantitäten wieder verkaufen. Da nun ver-
schiedne von den Vornehmsten Theil an jenem Großhandel
haben, so wird sehr sorgfältig darauf gesehen, daß kein
Opium heimlich eingebracht werden kann, und jeder, der
gegen dies Verboth der Einfuhr sündigt, der ganzen Stren-
ge der Gesetze übergeben wird.

Die Indischen Vogelnester sind ein vortheilhafter
Handels-Artikel, besonders in China. Die Handlung
damit ist ebenfalls ein Monopolium der Holländischen
Compagnie, und wird meistentheils dem Meistbiethenden
pachtweise überlassen.

Zölle, Thorschreiber und andre dergleichen Einrichtun-
gen, die in Ländern, wo die Handlung blühen soll, billig we-
der dem Verkäufer noch dem Käufer Hindernisse in den Weg
legen sollten, giebt es zwar weder hier, noch in andern

Sechste Abtheilung. Dritter Abſchnitt.
Handel damit als ein Monopolium vorbehalten. Treibt
jemand Schleichhandel damit, und iſt ſo ungluͤcklich ent-
deckt zu werden, ſo koſtet es ihm allezeit das Leben, oder
wenigſtens wird er gebrandmarkt und muß auf Lebenszeit
ins Gefaͤngniß.

Opium, das hier durchgaͤngig Amphion heißt, iſt
ebenfalls eine Waare, womit nur die Compagnie aus-
ſchließend handelt, und die außerdem als die aͤrgſte Con-
trabande angeſehen wird; auf den Schleichhandel damit
ſind gleichfalls die ſchwerſten Strafen geſetzt. Meiſten-
theils wird das Opium aus Bengalen gehohlt. Es bringt
der Compagnie unſaͤgliches Geld ein. Das Recht, es zu
verkaufen, wird an einige, meiſtens vornehme, Bedien-
te der Compagnie, als an General-Paͤchter verpachtet,
die anſehnliche Summen dafuͤr bezahlen. Dieſe verpachten
hernach wieder an andre das Recht im kleinen damit zu
handeln, oder vielmehr, ſie verkaufen andern das Opium
im großen zu ſehr hohem Preiſe, die es an die Indier
in kleinen Quantitaͤten wieder verkaufen. Da nun ver-
ſchiedne von den Vornehmſten Theil an jenem Großhandel
haben, ſo wird ſehr ſorgfaͤltig darauf geſehen, daß kein
Opium heimlich eingebracht werden kann, und jeder, der
gegen dies Verboth der Einfuhr ſuͤndigt, der ganzen Stren-
ge der Geſetze uͤbergeben wird.

Die Indiſchen Vogelneſter ſind ein vortheilhafter
Handels-Artikel, beſonders in China. Die Handlung
damit iſt ebenfalls ein Monopolium der Hollaͤndiſchen
Compagnie, und wird meiſtentheils dem Meiſtbiethenden
pachtweiſe uͤberlaſſen.

Zoͤlle, Thorſchreiber und andre dergleichen Einrichtun-
gen, die in Laͤndern, wo die Handlung bluͤhen ſoll, billig we-
der dem Verkaͤufer noch dem Kaͤufer Hinderniſſe in den Weg
legen ſollten, giebt es zwar weder hier, noch in andern

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[216/0554] Sechste Abtheilung. Dritter Abſchnitt. Handel damit als ein Monopolium vorbehalten. Treibt jemand Schleichhandel damit, und iſt ſo ungluͤcklich ent- deckt zu werden, ſo koſtet es ihm allezeit das Leben, oder wenigſtens wird er gebrandmarkt und muß auf Lebenszeit ins Gefaͤngniß. Opium, das hier durchgaͤngig Amphion heißt, iſt ebenfalls eine Waare, womit nur die Compagnie aus- ſchließend handelt, und die außerdem als die aͤrgſte Con- trabande angeſehen wird; auf den Schleichhandel damit ſind gleichfalls die ſchwerſten Strafen geſetzt. Meiſten- theils wird das Opium aus Bengalen gehohlt. Es bringt der Compagnie unſaͤgliches Geld ein. Das Recht, es zu verkaufen, wird an einige, meiſtens vornehme, Bedien- te der Compagnie, als an General-Paͤchter verpachtet, die anſehnliche Summen dafuͤr bezahlen. Dieſe verpachten hernach wieder an andre das Recht im kleinen damit zu handeln, oder vielmehr, ſie verkaufen andern das Opium im großen zu ſehr hohem Preiſe, die es an die Indier in kleinen Quantitaͤten wieder verkaufen. Da nun ver- ſchiedne von den Vornehmſten Theil an jenem Großhandel haben, ſo wird ſehr ſorgfaͤltig darauf geſehen, daß kein Opium heimlich eingebracht werden kann, und jeder, der gegen dies Verboth der Einfuhr ſuͤndigt, der ganzen Stren- ge der Geſetze uͤbergeben wird. Die Indiſchen Vogelneſter ſind ein vortheilhafter Handels-Artikel, beſonders in China. Die Handlung damit iſt ebenfalls ein Monopolium der Hollaͤndiſchen Compagnie, und wird meiſtentheils dem Meiſtbiethenden pachtweiſe uͤberlaſſen. Zoͤlle, Thorſchreiber und andre dergleichen Einrichtun- gen, die in Laͤndern, wo die Handlung bluͤhen ſoll, billig we- der dem Verkaͤufer noch dem Kaͤufer Hinderniſſe in den Weg legen ſollten, giebt es zwar weder hier, noch in andern

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/554>, abgerufen am 22.11.2024.