Personen gehört, und nicht verkauft werden soll, an Land gebracht. Dies muß allezeit besonders geschehen, ehe irgend etwas von Handelswaaren ausgeladen werden darf. Man pflegt es in den drey ersten Tagen zu thun.
Den 4. September wurde das Schiff von den Ja- panern visitirt, nachdem alles, was nicht verkauft wer- den sollte, ans Land geschafft war. Alle von Privat- Personen zum Verkauf bereits angegebene Waaren, wur- den heute abgeschickt; vergaß jemand in der Eile etwas, so durfte er es hernach nicht ans Land bringen, noch ver- kaufen. Die Visitation geschah allenthalben, und zwar sehr genau, außer ganz unten und in der Pulverkam- mer. Der übrige Theil dieses Monaths wurde zum Lö- schen der Waaren der Compagnie angewandt.
Beym Ein- und Ausladen zu helfen, wie auch die Böte hin- und herzurudern, sind eine Menge Arbeits- kerl (K[u]li) bestellt, nebst andern, die über diese die Auf- sicht haben. Diese Leute haben zur Gewohnheit, alle- zeit, wenn sie etwas aufheben oder tragen sollen, im- gleichen wenn sie rudern, zu singen, und zwar jedes- mahl nach einem gewissen Tacte, in einem gewissen Tone und mit anpassenden aufmunternden Worten. In vo- rigen Zeiten nahmen die Holländer sich die Freyheit, die- se Arbeitsleute, die von der geringern Volks Classe sind, für begangne Fehler abzustrafen und zu schlagen; jetzt aber ist dies, als etwas, das die Nation für schimpflich hält, gänzlich und bey schwerer Strafe von der Regie- rung verbothen. Wenn ein Europäer vom Schiffe ans Land geht, oder umgekehrt, er habe Sachen mit, oder nicht, so geht allezeit ein Bedienter mit, und er muß ei- nen Paß bey sich haben, worauf sein Nahme, seine Uhr und was er sonst bey sich hat, aufgeschrieben ist.
So
Erſte Abtheilung.
Perſonen gehoͤrt, und nicht verkauft werden ſoll, an Land gebracht. Dies muß allezeit beſonders geſchehen, ehe irgend etwas von Handelswaaren ausgeladen werden darf. Man pflegt es in den drey erſten Tagen zu thun.
Den 4. September wurde das Schiff von den Ja- panern viſitirt, nachdem alles, was nicht verkauft wer- den ſollte, ans Land geſchafft war. Alle von Privat- Perſonen zum Verkauf bereits angegebene Waaren, wur- den heute abgeſchickt; vergaß jemand in der Eile etwas, ſo durfte er es hernach nicht ans Land bringen, noch ver- kaufen. Die Viſitation geſchah allenthalben, und zwar ſehr genau, außer ganz unten und in der Pulverkam- mer. Der uͤbrige Theil dieſes Monaths wurde zum Loͤ- ſchen der Waaren der Compagnie angewandt.
Beym Ein- und Ausladen zu helfen, wie auch die Boͤte hin- und herzurudern, ſind eine Menge Arbeits- kerl (K[u]li) beſtellt, nebſt andern, die uͤber dieſe die Auf- ſicht haben. Dieſe Leute haben zur Gewohnheit, alle- zeit, wenn ſie etwas aufheben oder tragen ſollen, im- gleichen wenn ſie rudern, zu ſingen, und zwar jedes- mahl nach einem gewiſſen Tacte, in einem gewiſſen Tone und mit anpaſſenden aufmunternden Worten. In vo- rigen Zeiten nahmen die Hollaͤnder ſich die Freyheit, die- ſe Arbeitsleute, die von der geringern Volks Claſſe ſind, fuͤr begangne Fehler abzuſtrafen und zu ſchlagen; jetzt aber iſt dies, als etwas, das die Nation fuͤr ſchimpflich haͤlt, gaͤnzlich und bey ſchwerer Strafe von der Regie- rung verbothen. Wenn ein Europaͤer vom Schiffe ans Land geht, oder umgekehrt, er habe Sachen mit, oder nicht, ſo geht allezeit ein Bedienter mit, und er muß ei- nen Paß bey ſich haben, worauf ſein Nahme, ſeine Uhr und was er ſonſt bey ſich hat, aufgeſchrieben iſt.
So
<TEI><text><body><divn="2"><p><pbfacs="#f0050"n="16"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Erſte Abtheilung.</hi></fw><lb/>
Perſonen gehoͤrt, und nicht verkauft werden ſoll, an Land<lb/>
gebracht. Dies muß allezeit beſonders geſchehen, ehe<lb/>
irgend etwas von Handelswaaren ausgeladen werden<lb/>
darf. Man pflegt es in den drey erſten Tagen zu thun.</p><lb/><p>Den 4. September wurde das Schiff von den Ja-<lb/>
panern viſitirt, nachdem alles, was nicht verkauft wer-<lb/>
den ſollte, ans Land geſchafft war. Alle von Privat-<lb/>
Perſonen zum Verkauf bereits angegebene Waaren, wur-<lb/>
den heute abgeſchickt; vergaß jemand in der Eile etwas,<lb/>ſo durfte er es hernach nicht ans Land bringen, noch ver-<lb/>
kaufen. Die Viſitation geſchah allenthalben, und zwar<lb/>ſehr genau, außer ganz unten und in der Pulverkam-<lb/>
mer. Der uͤbrige Theil dieſes Monaths wurde zum Loͤ-<lb/>ſchen der Waaren der Compagnie angewandt.</p><lb/><p>Beym Ein- und Ausladen zu helfen, wie auch die<lb/>
Boͤte hin- und herzurudern, ſind eine Menge Arbeits-<lb/>
kerl (<hirendition="#aq">K<supplied>u</supplied>li</hi>) beſtellt, nebſt andern, die uͤber dieſe die Auf-<lb/>ſicht haben. Dieſe Leute haben zur Gewohnheit, alle-<lb/>
zeit, wenn ſie etwas aufheben oder tragen ſollen, im-<lb/>
gleichen wenn ſie rudern, zu ſingen, und zwar jedes-<lb/>
mahl nach einem gewiſſen Tacte, in einem gewiſſen Tone<lb/>
und mit anpaſſenden aufmunternden Worten. In vo-<lb/>
rigen Zeiten nahmen die Hollaͤnder ſich die Freyheit, die-<lb/>ſe Arbeitsleute, die von der geringern Volks Claſſe ſind,<lb/>
fuͤr begangne Fehler abzuſtrafen und zu ſchlagen; jetzt<lb/>
aber iſt dies, als etwas, das die Nation fuͤr ſchimpflich<lb/>
haͤlt, gaͤnzlich und bey ſchwerer Strafe von der Regie-<lb/>
rung verbothen. Wenn ein Europaͤer vom Schiffe ans<lb/>
Land geht, oder umgekehrt, er habe Sachen mit, oder<lb/>
nicht, ſo geht allezeit ein Bedienter mit, und er muß ei-<lb/>
nen Paß bey ſich haben, worauf ſein Nahme, ſeine Uhr<lb/>
und was er ſonſt bey ſich hat, aufgeſchrieben iſt.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">So</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[16/0050]
Erſte Abtheilung.
Perſonen gehoͤrt, und nicht verkauft werden ſoll, an Land
gebracht. Dies muß allezeit beſonders geſchehen, ehe
irgend etwas von Handelswaaren ausgeladen werden
darf. Man pflegt es in den drey erſten Tagen zu thun.
Den 4. September wurde das Schiff von den Ja-
panern viſitirt, nachdem alles, was nicht verkauft wer-
den ſollte, ans Land geſchafft war. Alle von Privat-
Perſonen zum Verkauf bereits angegebene Waaren, wur-
den heute abgeſchickt; vergaß jemand in der Eile etwas,
ſo durfte er es hernach nicht ans Land bringen, noch ver-
kaufen. Die Viſitation geſchah allenthalben, und zwar
ſehr genau, außer ganz unten und in der Pulverkam-
mer. Der uͤbrige Theil dieſes Monaths wurde zum Loͤ-
ſchen der Waaren der Compagnie angewandt.
Beym Ein- und Ausladen zu helfen, wie auch die
Boͤte hin- und herzurudern, ſind eine Menge Arbeits-
kerl (Kuli) beſtellt, nebſt andern, die uͤber dieſe die Auf-
ſicht haben. Dieſe Leute haben zur Gewohnheit, alle-
zeit, wenn ſie etwas aufheben oder tragen ſollen, im-
gleichen wenn ſie rudern, zu ſingen, und zwar jedes-
mahl nach einem gewiſſen Tacte, in einem gewiſſen Tone
und mit anpaſſenden aufmunternden Worten. In vo-
rigen Zeiten nahmen die Hollaͤnder ſich die Freyheit, die-
ſe Arbeitsleute, die von der geringern Volks Claſſe ſind,
fuͤr begangne Fehler abzuſtrafen und zu ſchlagen; jetzt
aber iſt dies, als etwas, das die Nation fuͤr ſchimpflich
haͤlt, gaͤnzlich und bey ſchwerer Strafe von der Regie-
rung verbothen. Wenn ein Europaͤer vom Schiffe ans
Land geht, oder umgekehrt, er habe Sachen mit, oder
nicht, ſo geht allezeit ein Bedienter mit, und er muß ei-
nen Paß bey ſich haben, worauf ſein Nahme, ſeine Uhr
und was er ſonſt bey ſich hat, aufgeſchrieben iſt.
So
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 2. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1794, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen02_1794/50>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.