zufürenden Processes nicht gebrauchet, sofern wir von unserm Hofpredigeramte rechtmäßig solten entsezet sein; so wir dessen nicht rechtmässig entsezet, wie mögen wir uns dan, solange wir unsern rechtmäßigen Beruf und Predigtamt noch haben, auf eine noch zur Zeit nicht bekante anderwertige vocation und Beförderung dererminiren. Daher ist unsere nochmalige, wie unterthänigste, demuthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden 1) weil ja bekanten Rechtens ist, quod eiectis & exspoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita, ut ante restitutionem eiectus vel spoliatus non cogatur respondere; causa 3. quaest. 1 Can. 1 seq. & in fine Lancelloti Instit. Juris Canon. Libr. 4. tit. 10. &c. 2) weil auch göttl. und menschl. Rechten gemäß ist, daß niemand, namentlig kein Prediger 1 Tim. 5, 19. verdammet und bestrafet werde, ehe er überzeuget, vielmer gehöret ist Joh. 7, 51. Act. 25, 16. imgleichen 3) daß man den Proceß wieder Lehrer und Prediger, um ihres Straf und Predigtamts willen, ab exsecutione nicht befuget sei anzufangen; und was der Ursachen mer sein, welche besage des Anschlusses von christl. JCtis und Theologis disfals angefüret werden. Sollen den nun diese Jura (wie ja billig ist) auch uns zustatten kommen und wir, quod ad restitutionem in integrum, gn. erhöret werden; könte und würde, ob Gott wil, eine gewissenvergnüglige Erklärung folgen.
zufürenden Processes nicht gebrauchet, sofern wir von unserm Hofpredigeramte rechtmäßig solten entsezet sein; so wir dessen nicht rechtmässig entsezet, wie mögen wir uns dan, solange wir unsern rechtmäßigen Beruf und Predigtamt noch haben, auf eine noch zur Zeit nicht bekante anderwertige vocation und Beförderung dererminiren. Daher ist unsere nochmalige, wie unterthänigste, demuthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden 1) weil ja bekanten Rechtens ist, quod eiectis & exspoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita, ut ante restitutionem eiectus vel spoliatus non cogatur respondere; causa 3. quaest. 1 Can. 1 seq. & in fine Lancelloti Instit. Juris Canon. Libr. 4. tit. 10. &c. 2) weil auch göttl. und menschl. Rechten gemäß ist, daß niemand, namentlig kein Prediger 1 Tim. 5, 19. verdammet und bestrafet werde, ehe er überzeuget, vielmer gehöret ist Joh. 7, 51. Act. 25, 16. imgleichen 3) daß man den Proceß wieder Lehrer und Prediger, um ihres Straf und Predigtamts willen, ab exsecutione nicht befuget sei anzufangen; und was der Ursachen mer sein, welche besage des Anschlusses von christl. JCtis und Theologis disfals angefüret werden. Sollen den nun diese Jura (wie ja billig ist) auch uns zustatten kommen und wir, quod ad restitutionem in integrum, gn. erhöret werden; könte und würde, ob Gott wil, eine gewissenvergnüglige Erklärung folgen.
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zufürenden Processes nicht gebrauchet, sofern wir von unserm Hofpredigeramte rechtmäßig solten entsezet sein; so wir dessen nicht rechtmässig entsezet, wie mögen wir uns dan, solange wir unsern rechtmäßigen Beruf und Predigtamt noch haben, auf eine noch zur Zeit nicht bekante anderwertige vocation und Beförderung dererminiren. Daher ist unsere nochmalige, wie unterthänigste, demuthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden 1) weil ja bekanten Rechtens ist, quod eiectis & exspoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita, ut ante restitutionem eiectus vel spoliatus non cogatur respondere; causa 3. quaest. 1 Can. 1 seq. & in fine Lancelloti Instit. Juris Canon. Libr. 4. tit. 10. &c. 2) weil auch göttl. und menschl. Rechten gemäß ist, daß niemand, namentlig kein Prediger 1 Tim. 5, 19. verdammet und bestrafet werde, ehe er überzeuget, vielmer gehöret ist Joh. 7, 51. Act. 25, 16. imgleichen 3) daß man den Proceß wieder Lehrer und Prediger, um ihres Straf und Predigtamts willen, ab exsecutione nicht befuget sei anzufangen; und was der Ursachen mer sein, welche besage des Anschlusses von christl. JCtis und Theologis disfals angefüret werden. Sollen den nun diese Jura (wie ja billig ist) auch uns zustatten kommen und wir, quod ad restitutionem in integrum, gn. erhöret werden; könte und würde, ob Gott wil, eine gewissenvergnüglige Erklärung folgen.
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zufürenden Processes nicht gebrauchet, sofern wir von unserm Hofpredigeramte rechtmäßig solten entsezet sein; so wir dessen nicht rechtmässig entsezet, wie mögen wir uns dan, solange wir unsern rechtmäßigen Beruf und Predigtamt noch haben, auf eine noch zur Zeit nicht bekante anderwertige vocation und Beförderung dererminiren. Daher ist unsere nochmalige, wie unterthänigste, demuthigste, also gerechteste Bitte, daß wir zuvor in integrum restituiret werden 1) weil ja bekanten Rechtens ist, quod eiectis & exspoliatis, antequam ad causam vocentur, omnia sint redintegranda, ita, ut ante restitutionem eiectus vel spoliatus non cogatur respondere; causa 3. quaest. 1 Can. 1 seq. & in fine Lancelloti Instit. Juris Canon. Libr. 4. tit. 10. &c. 2) weil auch göttl. und menschl. Rechten gemäß ist, daß niemand, namentlig kein Prediger 1 Tim. 5, 19. verdammet und bestrafet werde, ehe er überzeuget, vielmer gehöret ist Joh. 7, 51. Act. 25, 16. imgleichen 3) daß man den Proceß wieder Lehrer und Prediger, um ihres Straf und Predigtamts willen, ab exsecutione nicht befuget sei anzufangen; und was der Ursachen mer sein, welche besage des Anschlusses von christl. JCtis und Theologis disfals angefüret werden. Sollen den nun diese Jura (wie ja billig ist) auch uns zustatten kommen und wir, quod ad restitutionem in integrum, gn. erhöret werden; könte und würde, ob Gott wil, eine gewissenvergnüglige Erklärung folgen.
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1047>, abgerufen am 22.11.2024.
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