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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Hauptbischöfe und nicht weit entferneten Bischöfe selbst einsegnen, auch nicht verstatten solte, daß die andern ohne sein Gutheißen eingesegnet würden. Stat Anfürung der misfälligen Versamlung von Constantinopel, in deren Schlüßen das Ansehen der Primaten, oder obersten Vorsteher in den Kreisen bestimmet war, sezte also Innocentius eine Ursach des Vorzugs, welche man zu Rom nunmer bei der zuerrichtenden höchsten Gewalt zum Grunde legen wolte. Am deutligsten stellete Innocentius die neuen Römischen Grundsäze vor in einem Entscheidungsschreiben an den Bischof zu Eugubium, da er lehrete, daß alle abendländische Gemeinen von Petro, oder einem seiner Nachfolger gestiftet worden, daher sie alle sich nach den Gewonheiten richten müsten, die zu Rom von Petro eingefüret auch daselbst unverändert beibehalten wären. Daneben gab er Vorschriften von der bischöfligen Salbung der Getauften an der Stirn und lezten Salbung der Kranken durch die Aeltesten, auch vom Fasten am Sonabende, so dem Römischen Gebrauche gemäs in den westligen Ländern solte beobachtet werden, ob es gleich im Osten verworfen wurde. Da die afrikanischen Bischöfe 416 in Versamlungen die Lehre der sonst frommen Mönche, Pelagii und Cölestii, verdammet hatten, welche das eigene Unvermögen des Menschen und die Nothwendigkeit götliger Gnadenwürkungen zur Heiligung leugneten; und sie sol-

Hauptbischöfe und nicht weit entferneten Bischöfe selbst einsegnen, auch nicht verstatten solte, daß die andern ohne sein Gutheißen eingesegnet würden. Stat Anfürung der misfälligen Versamlung von Constantinopel, in deren Schlüßen das Ansehen der Primaten, oder obersten Vorsteher in den Kreisen bestimmet war, sezte also Innocentius eine Ursach des Vorzugs, welche man zu Rom nunmer bei der zuerrichtenden höchsten Gewalt zum Grunde legen wolte. Am deutligsten stellete Innocentius die neuen Römischen Grundsäze vor in einem Entscheidungsschreiben an den Bischof zu Eugubium, da er lehrete, daß alle abendländische Gemeinen von Petro, oder einem seiner Nachfolger gestiftet worden, daher sie alle sich nach den Gewonheiten richten müsten, die zu Rom von Petro eingefüret auch daselbst unverändert beibehalten wären. Daneben gab er Vorschriften von der bischöfligen Salbung der Getauften an der Stirn und lezten Salbung der Kranken durch die Aeltesten, auch vom Fasten am Sonabende, so dem Römischen Gebrauche gemäs in den westligen Ländern solte beobachtet werden, ob es gleich im Osten verworfen wurde. Da die afrikanischen Bischöfe 416 in Versamlungen die Lehre der sonst frommen Mönche, Pelagii und Cölestii, verdammet hatten, welche das eigene Unvermögen des Menschen und die Nothwendigkeit götliger Gnadenwürkungen zur Heiligung leugneten; und sie sol-

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Hauptbischöfe und nicht weit entferneten Bischöfe                      selbst einsegnen, auch nicht verstatten solte, daß die andern ohne sein                      Gutheißen eingesegnet würden. Stat Anfürung der misfälligen Versamlung von                      Constantinopel, in deren Schlüßen das Ansehen der Primaten, oder obersten                      Vorsteher in den Kreisen bestimmet war, sezte also Innocentius eine Ursach des                      Vorzugs, welche man zu Rom nunmer bei der zuerrichtenden höchsten Gewalt zum                      Grunde legen wolte. Am deutligsten stellete Innocentius die neuen Römischen                      Grundsäze vor in einem Entscheidungsschreiben an den Bischof zu Eugubium, da er                      lehrete, daß alle abendländische Gemeinen von Petro, oder einem seiner                      Nachfolger gestiftet worden, daher sie alle sich nach den Gewonheiten richten                      müsten, die zu Rom von Petro eingefüret auch daselbst unverändert beibehalten                      wären. Daneben gab er Vorschriften von der bischöfligen Salbung der Getauften an                      der Stirn und lezten Salbung der Kranken durch die Aeltesten, auch vom Fasten am                      Sonabende, so dem Römischen Gebrauche gemäs in den westligen Ländern solte                      beobachtet werden, ob es gleich im Osten verworfen wurde. Da die afrikanischen                      Bischöfe 416 in Versamlungen die Lehre der sonst frommen Mönche, Pelagii und                      Cölestii, verdammet hatten, welche das eigene Unvermögen des Menschen und die                      Nothwendigkeit götliger Gnadenwürkungen zur Heiligung leugneten; und sie                              sol-
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[128/0140] Hauptbischöfe und nicht weit entferneten Bischöfe selbst einsegnen, auch nicht verstatten solte, daß die andern ohne sein Gutheißen eingesegnet würden. Stat Anfürung der misfälligen Versamlung von Constantinopel, in deren Schlüßen das Ansehen der Primaten, oder obersten Vorsteher in den Kreisen bestimmet war, sezte also Innocentius eine Ursach des Vorzugs, welche man zu Rom nunmer bei der zuerrichtenden höchsten Gewalt zum Grunde legen wolte. Am deutligsten stellete Innocentius die neuen Römischen Grundsäze vor in einem Entscheidungsschreiben an den Bischof zu Eugubium, da er lehrete, daß alle abendländische Gemeinen von Petro, oder einem seiner Nachfolger gestiftet worden, daher sie alle sich nach den Gewonheiten richten müsten, die zu Rom von Petro eingefüret auch daselbst unverändert beibehalten wären. Daneben gab er Vorschriften von der bischöfligen Salbung der Getauften an der Stirn und lezten Salbung der Kranken durch die Aeltesten, auch vom Fasten am Sonabende, so dem Römischen Gebrauche gemäs in den westligen Ländern solte beobachtet werden, ob es gleich im Osten verworfen wurde. Da die afrikanischen Bischöfe 416 in Versamlungen die Lehre der sonst frommen Mönche, Pelagii und Cölestii, verdammet hatten, welche das eigene Unvermögen des Menschen und die Nothwendigkeit götliger Gnadenwürkungen zur Heiligung leugneten; und sie sol-

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/140>, abgerufen am 24.11.2024.