über streitige Lehren fällen solten, welches der alte römische Brauch vorhin gewesen; Arminius mit seinem Theile verlangte, daß nach den heiligen Schriften allein geurtheilet und alle Verbindung an das unterschriebene Bekentnis aufgehoben, solches auch selbst erst untersuchet werden solte, wogegen Gomarus und sein Theil Bekentnis und Fragestükke als eine zweite Glaubensvorschrift regula secundaria wolten angesehen und nach selbigen die heiligen Schriften erkläret wißen, welches Arminius für gut päpstisch hielt; die Versamlung blieb verschoben: eine abermals 1609zu Hag 1609 veranstallete Unterredung zwischen Gomate und Armine ward unterbrochen durch des leztern Krankheit und hernach den 19 Oct. erfolgten Tod: bei dem Vorhaben die Bekentnisbücher zuuntersuchen, den Streit von der Gnadenwahl zuentscheiden und hiezu eine Versamlung zuberufen, war der Zwist von der Obrigkeit Gewalt in gottesdienstligen Sachen aufs neue rege worden, da die gomaristischen Lehrer alle Streitigkeiten in der Lehre aus eigener Gewalt entscheiden wolten und forderten, daß die von ihnen Verurtheilten solten abgesezet, von der Obrigkeit mit bürgerligen Strafen beleget, auch keinesweges als Bürger geduldet werden; so stark regte sich der Verfolgungsgeist bei denen, die kaum der
über streitige Lehren fällen solten, welches der alte römische Brauch vorhin gewesen; Arminius mit seinem Theile verlangte, daß nach den heiligen Schriften allein geurtheilet und alle Verbindung an das unterschriebene Bekentnis aufgehoben, solches auch selbst erst untersuchet werden solte, wogegen Gomarus und sein Theil Bekentnis und Fragestükke als eine zweite Glaubensvorschrift regula secundaria wolten angesehen und nach selbigen die heiligen Schriften erkläret wißen, welches Arminius für gut päpstisch hielt; die Versamlung blieb verschoben: eine abermals 1609zu Hag 1609 veranstallete Unterredung zwischen Gomate und Armine ward unterbrochen durch des leztern Krankheit und hernach den 19 Oct. erfolgten Tod: bei dem Vorhaben die Bekentnisbücher zuuntersuchen, den Streit von der Gnadenwahl zuentscheiden und hiezu eine Versamlung zuberufen, war der Zwist von der Obrigkeit Gewalt in gottesdienstligen Sachen aufs neue rege worden, da die gomaristischen Lehrer alle Streitigkeiten in der Lehre aus eigener Gewalt entscheiden wolten und forderten, daß die von ihnen Verurtheilten solten abgesezet, von der Obrigkeit mit bürgerligen Strafen beleget, auch keinesweges als Bürger geduldet werden; so stark regte sich der Verfolgungsgeist bei denen, die kaum der
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0808"n="796"/>
über streitige Lehren fällen solten, welches der alte römische Brauch vorhin gewesen; Arminius mit seinem Theile verlangte, daß nach den heiligen Schriften allein geurtheilet und alle Verbindung an das unterschriebene Bekentnis aufgehoben, solches auch selbst erst untersuchet werden solte, wogegen Gomarus und sein Theil Bekentnis und Fragestükke als eine zweite Glaubensvorschrift regula secundaria wolten angesehen und nach selbigen die heiligen Schriften erkläret wißen, welches Arminius für gut päpstisch hielt; die Versamlung blieb verschoben: eine abermals <noteplace="left">1609</note>zu Hag 1609 veranstallete Unterredung zwischen Gomate und Armine ward unterbrochen durch des leztern Krankheit und hernach den 19 Oct. erfolgten Tod: bei dem Vorhaben die Bekentnisbücher zuuntersuchen, den Streit von der Gnadenwahl zuentscheiden und hiezu eine Versamlung zuberufen, war der Zwist von der Obrigkeit Gewalt in gottesdienstligen Sachen aufs neue rege worden, da die gomaristischen Lehrer alle Streitigkeiten in der Lehre aus eigener Gewalt entscheiden wolten und forderten, daß die von ihnen Verurtheilten solten abgesezet, von der Obrigkeit mit bürgerligen Strafen beleget, auch keinesweges als Bürger geduldet werden; so stark regte sich der Verfolgungsgeist bei denen, die kaum der
</p></div></body></text></TEI>
[796/0808]
über streitige Lehren fällen solten, welches der alte römische Brauch vorhin gewesen; Arminius mit seinem Theile verlangte, daß nach den heiligen Schriften allein geurtheilet und alle Verbindung an das unterschriebene Bekentnis aufgehoben, solches auch selbst erst untersuchet werden solte, wogegen Gomarus und sein Theil Bekentnis und Fragestükke als eine zweite Glaubensvorschrift regula secundaria wolten angesehen und nach selbigen die heiligen Schriften erkläret wißen, welches Arminius für gut päpstisch hielt; die Versamlung blieb verschoben: eine abermals zu Hag 1609 veranstallete Unterredung zwischen Gomate und Armine ward unterbrochen durch des leztern Krankheit und hernach den 19 Oct. erfolgten Tod: bei dem Vorhaben die Bekentnisbücher zuuntersuchen, den Streit von der Gnadenwahl zuentscheiden und hiezu eine Versamlung zuberufen, war der Zwist von der Obrigkeit Gewalt in gottesdienstligen Sachen aufs neue rege worden, da die gomaristischen Lehrer alle Streitigkeiten in der Lehre aus eigener Gewalt entscheiden wolten und forderten, daß die von ihnen Verurtheilten solten abgesezet, von der Obrigkeit mit bürgerligen Strafen beleget, auch keinesweges als Bürger geduldet werden; so stark regte sich der Verfolgungsgeist bei denen, die kaum der
1609
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 796. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/808>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.