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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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seinem Gutfinden überlaße, ob er billig und menschlig verfaren wolle oder grausam und als ein Wüterich: Die meisten haben sich der Kriegesmacht bedienet als eines Mittels die vormaligen Schranken zudurchbrechen und alle Rechte der Stände plözlig oder almälig aufzuheben: wen aber diese gleich sich derselben ohne allen Zwang begeben hätten, so müste die Besorgung der gemeinen Wolfarth als eine stilschweigende Bedingung angesehen werden, die man aus Einfalt gehoffet und vorausgesezet hätte; würden also die Nachkommen wieder in die Rechte ihrer Vorfaren treten, wen der Fürst mit offenbaren Misbrauche der Gewalt sich derselben verlustig machte: und wen jene lieber Unrecht dulden, als verderblige Unruhen erregen; so sind Fürsten, die den häufigen Misbrauch einsehen können, im Gewißen verpflichtet sich auf ihre Nachkommen der unbegrenzten Gewalt wieder zubegeben: am wenigsten kan aus einer stilschweigenden und vermutheten Einwilligung dergleichen Gewalt hergeleitet werden. Es ist eine sehr unnatürlige Vermuthung, vermöge deren man annimt, daß jemand sich dem Willen anderer dergestalt unterwerfe, daß diese andere eben dadurch das Recht erhalten, ihn auf alle Art einzuschränken, ihm alles das zurauben, was dem Menschen angenem und in gewißer Betrachtung unentbehrlig ist, und ihm das traurigste Schiksal, das sich nur erdenken läßt, anzuweisen.

seinem Gutfinden überlaße, ob er billig und menschlig verfaren wolle oder grausam und als ein Wüterich: Die meisten haben sich der Kriegesmacht bedienet als eines Mittels die vormaligen Schranken zudurchbrechen und alle Rechte der Stände plözlig oder almälig aufzuheben: wen aber diese gleich sich derselben ohne allen Zwang begeben hätten, so müste die Besorgung der gemeinen Wolfarth als eine stilschweigende Bedingung angesehen werden, die man aus Einfalt gehoffet und vorausgesezet hätte; würden also die Nachkommen wieder in die Rechte ihrer Vorfaren treten, wen der Fürst mit offenbaren Misbrauche der Gewalt sich derselben verlustig machte: und wen jene lieber Unrecht dulden, als verderblige Unruhen erregen; so sind Fürsten, die den häufigen Misbrauch einsehen können, im Gewißen verpflichtet sich auf ihre Nachkommen der unbegrenzten Gewalt wieder zubegeben: am wenigsten kan aus einer stilschweigenden und vermutheten Einwilligung dergleichen Gewalt hergeleitet werden. Es ist eine sehr unnatürlige Vermuthung, vermöge deren man annimt, daß jemand sich dem Willen anderer dergestalt unterwerfe, daß diese andere eben dadurch das Recht erhalten, ihn auf alle Art einzuschränken, ihm alles das zurauben, was dem Menschen angenem und in gewißer Betrachtung unentbehrlig ist, und ihm das traurigste Schiksal, das sich nur erdenken läßt, anzuweisen.

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seinem Gutfinden überlaße, ob er billig und                      menschlig verfaren wolle oder grausam und als ein Wüterich: Die meisten haben                      sich der Kriegesmacht bedienet als eines Mittels die vormaligen Schranken                      zudurchbrechen und alle Rechte der Stände plözlig oder almälig aufzuheben: wen                      aber diese gleich sich derselben ohne allen Zwang begeben hätten, so müste die                      Besorgung der gemeinen Wolfarth als eine stilschweigende Bedingung angesehen                      werden, die man aus Einfalt gehoffet und vorausgesezet hätte; würden also die                      Nachkommen wieder in die Rechte ihrer Vorfaren treten, wen der Fürst mit                      offenbaren Misbrauche der Gewalt sich derselben verlustig machte: und wen jene                      lieber Unrecht dulden, als verderblige Unruhen erregen; so sind Fürsten, die den                      häufigen Misbrauch einsehen können, im Gewißen verpflichtet sich auf ihre                      Nachkommen der unbegrenzten Gewalt wieder zubegeben: am wenigsten kan aus einer                      stilschweigenden und vermutheten Einwilligung dergleichen Gewalt hergeleitet                      werden. Es ist eine sehr unnatürlige Vermuthung, vermöge deren man annimt, daß                      jemand sich dem Willen anderer dergestalt unterwerfe, daß diese andere eben                      dadurch das Recht erhalten, ihn auf alle Art einzuschränken, ihm alles das                      zurauben, was dem Menschen angenem und in gewißer Betrachtung unentbehrlig ist,                      und ihm das traurigste Schiksal, das sich nur erdenken läßt, anzuweisen.
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[904/0916] seinem Gutfinden überlaße, ob er billig und menschlig verfaren wolle oder grausam und als ein Wüterich: Die meisten haben sich der Kriegesmacht bedienet als eines Mittels die vormaligen Schranken zudurchbrechen und alle Rechte der Stände plözlig oder almälig aufzuheben: wen aber diese gleich sich derselben ohne allen Zwang begeben hätten, so müste die Besorgung der gemeinen Wolfarth als eine stilschweigende Bedingung angesehen werden, die man aus Einfalt gehoffet und vorausgesezet hätte; würden also die Nachkommen wieder in die Rechte ihrer Vorfaren treten, wen der Fürst mit offenbaren Misbrauche der Gewalt sich derselben verlustig machte: und wen jene lieber Unrecht dulden, als verderblige Unruhen erregen; so sind Fürsten, die den häufigen Misbrauch einsehen können, im Gewißen verpflichtet sich auf ihre Nachkommen der unbegrenzten Gewalt wieder zubegeben: am wenigsten kan aus einer stilschweigenden und vermutheten Einwilligung dergleichen Gewalt hergeleitet werden. Es ist eine sehr unnatürlige Vermuthung, vermöge deren man annimt, daß jemand sich dem Willen anderer dergestalt unterwerfe, daß diese andere eben dadurch das Recht erhalten, ihn auf alle Art einzuschränken, ihm alles das zurauben, was dem Menschen angenem und in gewißer Betrachtung unentbehrlig ist, und ihm das traurigste Schiksal, das sich nur erdenken läßt, anzuweisen.

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 904. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/916>, abgerufen am 22.11.2024.