die Sache nach den Gründen des Rechts betrachtet, so wird keine Vermuthung für eine Einwilligung in eine solche Unterwürfigkeit angenommen werden können, da vielmehr dieselbe alle Denkungsart vernünftiger, und daher ihre Wohlfahrt liebender Wesen gerade entgegen stehet. Doch, es ist nicht allein klar, daß diese Einrichtung widerrechtlich ist, sie wiederspricht auch den Regeln einer wahren Staatsklugheit. Es ist eine richtige Bemerkung der Staatskundigen, daß eine weise Regierung auch die Zufriedenheit der Unterthanen, und der sämtligen Einwohner eines Landes mit der ganzen Staatsverfaßung zu ihrem vornehmsten Augenmerk mache. Es ist dieses der öffentligen Ruhe zuträglich. Den, wer nicht unzufrieden mit der Regierung ist, der wird auch nicht geneigt sein, die öffentlige Ruhe zustören: dagegen hat das Misvergnügen mit der Grund-Einrichtung eines Staats oft Anlas gegeben, den innern Frieden zu verscheuchen, und mit der in dem Gebiete des Reichs erzeugten Mishelligkeit der Empörung Thore und Thüre zuöfnen. Es ist eben dieses auch der Bevölkerung zuträglig. Unzufriedene und Misvergnügte werden gerne den Ort ihres Aufenthalts, der ihnen misfält, mit einem andern, der ihnen beßer gefält, vertauschen. Der Zwang der Geseze wird unvermögend sein, der Neigung zur Auswanderung Einhalt zuthun, und
die Sache nach den Gründen des Rechts betrachtet, so wird keine Vermuthung für eine Einwilligung in eine solche Unterwürfigkeit angenommen werden können, da vielmehr dieselbe alle Denkungsart vernünftiger, und daher ihre Wohlfahrt liebender Wesen gerade entgegen stehet. Doch, es ist nicht allein klar, daß diese Einrichtung widerrechtlich ist, sie wiederspricht auch den Regeln einer wahren Staatsklugheit. Es ist eine richtige Bemerkung der Staatskundigen, daß eine weise Regierung auch die Zufriedenheit der Unterthanen, und der sämtligen Einwohner eines Landes mit der ganzen Staatsverfaßung zu ihrem vornehmsten Augenmerk mache. Es ist dieses der öffentligen Ruhe zuträglich. Den, wer nicht unzufrieden mit der Regierung ist, der wird auch nicht geneigt sein, die öffentlige Ruhe zustören: dagegen hat das Misvergnügen mit der Grund-Einrichtung eines Staats oft Anlas gegeben, den innern Frieden zu verscheuchen, und mit der in dem Gebiete des Reichs erzeugten Mishelligkeit der Empörung Thore und Thüre zuöfnen. Es ist eben dieses auch der Bevölkerung zuträglig. Unzufriedene und Misvergnügte werden gerne den Ort ihres Aufenthalts, der ihnen misfält, mit einem andern, der ihnen beßer gefält, vertauschen. Der Zwang der Geseze wird unvermögend sein, der Neigung zur Auswanderung Einhalt zuthun, und
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0918"n="906"/>
die Sache nach den Gründen des Rechts betrachtet, so wird keine Vermuthung für eine Einwilligung in eine solche Unterwürfigkeit angenommen werden können, da vielmehr dieselbe alle Denkungsart vernünftiger, und daher ihre Wohlfahrt liebender Wesen gerade entgegen stehet. Doch, es ist nicht allein klar, daß diese Einrichtung widerrechtlich ist, sie wiederspricht auch den Regeln einer wahren Staatsklugheit. Es ist eine richtige Bemerkung der Staatskundigen, daß eine weise Regierung auch die Zufriedenheit der Unterthanen, und der sämtligen Einwohner eines Landes mit der ganzen Staatsverfaßung zu ihrem vornehmsten Augenmerk mache. Es ist dieses der öffentligen Ruhe zuträglich. Den, wer nicht unzufrieden mit der Regierung ist, der wird auch nicht geneigt sein, die öffentlige Ruhe zustören: dagegen hat das Misvergnügen mit der Grund-Einrichtung eines Staats oft Anlas gegeben, den innern Frieden zu verscheuchen, und mit der in dem Gebiete des Reichs erzeugten Mishelligkeit der Empörung Thore und Thüre zuöfnen. Es ist eben dieses auch der Bevölkerung zuträglig. Unzufriedene und Misvergnügte werden gerne den Ort ihres Aufenthalts, der ihnen misfält, mit einem andern, der ihnen beßer gefält, vertauschen. Der Zwang der Geseze wird unvermögend sein, der Neigung zur Auswanderung Einhalt zuthun, und
</p></div></body></text></TEI>
[906/0918]
die Sache nach den Gründen des Rechts betrachtet, so wird keine Vermuthung für eine Einwilligung in eine solche Unterwürfigkeit angenommen werden können, da vielmehr dieselbe alle Denkungsart vernünftiger, und daher ihre Wohlfahrt liebender Wesen gerade entgegen stehet. Doch, es ist nicht allein klar, daß diese Einrichtung widerrechtlich ist, sie wiederspricht auch den Regeln einer wahren Staatsklugheit. Es ist eine richtige Bemerkung der Staatskundigen, daß eine weise Regierung auch die Zufriedenheit der Unterthanen, und der sämtligen Einwohner eines Landes mit der ganzen Staatsverfaßung zu ihrem vornehmsten Augenmerk mache. Es ist dieses der öffentligen Ruhe zuträglich. Den, wer nicht unzufrieden mit der Regierung ist, der wird auch nicht geneigt sein, die öffentlige Ruhe zustören: dagegen hat das Misvergnügen mit der Grund-Einrichtung eines Staats oft Anlas gegeben, den innern Frieden zu verscheuchen, und mit der in dem Gebiete des Reichs erzeugten Mishelligkeit der Empörung Thore und Thüre zuöfnen. Es ist eben dieses auch der Bevölkerung zuträglig. Unzufriedene und Misvergnügte werden gerne den Ort ihres Aufenthalts, der ihnen misfält, mit einem andern, der ihnen beßer gefält, vertauschen. Der Zwang der Geseze wird unvermögend sein, der Neigung zur Auswanderung Einhalt zuthun, und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 906. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/918>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.