Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.Verfassungseid des bairischen Heeres. Bildung hinter den Preußen noch weit zurück; die Rechtsverwahrungender altbairischen "realen" Gewerbsmeister fanden bei der Kammer freund- liches Gehör, nur eine kleine Minderheit schloß sich den Pfälzern an, die ihre heimische Gewerbefreiheit eifrig vertheidigten. Noch geringer war das Verständniß für die Selbstverwaltung. Auf verwaltende Kreisver- sammlungen, wie sie Preußen besaß, wagte dies an die Allmacht seiner Landrichter gewöhnte Volk noch gar nicht zu hoffen. Der auf unmaß- geblichen Beirath beschränkte napoleonische Generalrath, der in der Pfalz unter dem Namen "Landrath" fortbestand, galt den Altbaiern schon als ein Ideal, und selbst diese bescheidene Reform vermochte man in den rechtsrheinischen Provinzen noch nicht durchzusetzen. Ueberhaupt standen die praktischen Ergebnisse dieses Landtags außer Dem Könige war der Landtag schon nach wenigen Tagen verleidet; *) Zastrows Bericht, 17. Febr. 1819.
Verfaſſungseid des bairiſchen Heeres. Bildung hinter den Preußen noch weit zurück; die Rechtsverwahrungender altbairiſchen „realen“ Gewerbsmeiſter fanden bei der Kammer freund- liches Gehör, nur eine kleine Minderheit ſchloß ſich den Pfälzern an, die ihre heimiſche Gewerbefreiheit eifrig vertheidigten. Noch geringer war das Verſtändniß für die Selbſtverwaltung. Auf verwaltende Kreisver- ſammlungen, wie ſie Preußen beſaß, wagte dies an die Allmacht ſeiner Landrichter gewöhnte Volk noch gar nicht zu hoffen. Der auf unmaß- geblichen Beirath beſchränkte napoleoniſche Generalrath, der in der Pfalz unter dem Namen „Landrath“ fortbeſtand, galt den Altbaiern ſchon als ein Ideal, und ſelbſt dieſe beſcheidene Reform vermochte man in den rechtsrheiniſchen Provinzen noch nicht durchzuſetzen. Ueberhaupt ſtanden die praktiſchen Ergebniſſe dieſes Landtags außer Dem Könige war der Landtag ſchon nach wenigen Tagen verleidet; *) Zaſtrows Bericht, 17. Febr. 1819.
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Verfaſſungseid des bairiſchen Heeres.
Bildung hinter den Preußen noch weit zurück; die Rechtsverwahrungen
der altbairiſchen „realen“ Gewerbsmeiſter fanden bei der Kammer freund-
liches Gehör, nur eine kleine Minderheit ſchloß ſich den Pfälzern an, die
ihre heimiſche Gewerbefreiheit eifrig vertheidigten. Noch geringer war
das Verſtändniß für die Selbſtverwaltung. Auf verwaltende Kreisver-
ſammlungen, wie ſie Preußen beſaß, wagte dies an die Allmacht ſeiner
Landrichter gewöhnte Volk noch gar nicht zu hoffen. Der auf unmaß-
geblichen Beirath beſchränkte napoleoniſche Generalrath, der in der Pfalz
unter dem Namen „Landrath“ fortbeſtand, galt den Altbaiern ſchon als
ein Ideal, und ſelbſt dieſe beſcheidene Reform vermochte man in den
rechtsrheiniſchen Provinzen noch nicht durchzuſetzen.
Ueberhaupt ſtanden die praktiſchen Ergebniſſe dieſes Landtags außer
allem Verhältniß zu dem Aufwand großer Worte. Das Wichtigſte blieb,
daß der wackere Finanzminiſter Lerchenfeld die ſo lange verſchleierte Lage
des Staatshaushalts endlich aufdeckte. Es ſtellte ſich ein Jahresdeficit
von 3½ Mill. fl. heraus und eine Schuldenlaſt von mehr als 105 Mill.,
eine gewaltige Laſt für das verkehrsarme Land, die erſt nach harten
Kämpfen mit dem Particularismus der neuen Provinzen als gemeinſame
Staatsſchuld des geſammten Königreichs anerkannt wurde. Der größte
Theil dieſer Summen war in Folge der Kriegsnöthe aufgenommen worden;
wie viel aber die Verſchwendung der Krone hinzu geſündigt, dies erfuhr
Niemand, denn die Regierung weigerte ſich über die Verwaltung der ab-
ſolutiſtiſchen Epoche im Einzelnen Rechenſchaft abzulegen, da der gut-
herzige Max Joſeph, der in Geldſachen immer ein Kind blieb, erſt
neuerdings von den franzöſiſchen Entſchädigungsgeldern unbedenklich 3,4
Mill. Fr. an ſeine Söhne und Töchter verſchenkt hatte. *)
Dem Könige war der Landtag ſchon nach wenigen Tagen verleidet;
es kam ihm vor wie heller Aufruhr, daß ſeine Beamten jetzt den Unter-
thanen Rede ſtehen ſollten. Sein Mißmuth ſteigerte ſich zu hellem Zorne,
als Hornthal die Vereidigung des Heeres auf die Conſtitution verlangte
und mit dreiſter Stirn verſicherte, dieſer offenbar verfaſſungswidrige An-
trag bezwecke nur die Ausführung einer Vorſchrift des Grundgeſetzes.
Damit war zum erſten male ein unbegreiflicher Irrthum ausgeſprochen,
der ſeitdem während eines Menſchenalters ein Lieblingsſatz der liberalen
Parteien geblieben iſt. Befangen in dem modiſchen Haſſe gegen die
ſtehenden Heere wollten die Conſtitutionellen ſchlechterdings nicht einſehen,
daß ein debattirendes Heer der ſchlimmſte Feind der Freiheit iſt und das
Recht des Bürgers nur da geſichert beſtehen kann, wo die bewaffnete Macht
keinen eigenen Willen hat. Mit der größten Zuverſicht, als verſtände ſich
der Unſinn ganz von ſelbſt, ſtellte Behr die Behauptung auf: „giebt es
einen Stand, der ohne Willen iſt, ſo weiß ich nicht wo die verfaſſungs-
*) Zaſtrows Bericht, 17. Febr. 1819.
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