Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.Hardenbergs Verfassungsplan. 4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden, 5. aus den Deputirten der Gutsbesitzer, 6. aus den Deputirten der kleinen Städte, 7. aus den Deputirten der Landkirchspiele. Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz Der Gegenstand der Provinzial-Landtage ist Alles, was die Provinzen besonders Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu sein und richtet sich Gesetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht Ob die Provinzen nach den älteren Verhältnissen anzuordnen sind oder nach der Die Provinzial-Versammlungen wählen, jeder Stand aus seiner Mitte, die Depu- Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beschäftigt sich mit den Die Deputirten zum allgemeinen Landtag sind in möglichst geringer Anzahl zu Sowohl die Deputirten der Kreis-Versammlungen als der Provinzial-Landtage Die Kreistage und Provinzial-Landtage müssen alle Jahre wenigstens einmal zu- Wählbar sind alle Staatsbürger ohne Unterschied des Standes oder Gewerbes, Soll die Initiative zu neuen Gesetzen dem König vorbehalten werden, oder können Vorschläge zu solchen kann Jedermann, es sei durch Druckschriften oder schriftlich, Die Minister bearbeiten die Gesetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus Hardenbergs Verfaſſungsplan. 4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden, 5. aus den Deputirten der Gutsbeſitzer, 6. aus den Deputirten der kleinen Städte, 7. aus den Deputirten der Landkirchſpiele. Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz Der Gegenſtand der Provinzial-Landtage iſt Alles, was die Provinzen beſonders Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu ſein und richtet ſich Geſetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht Ob die Provinzen nach den älteren Verhältniſſen anzuordnen ſind oder nach der Die Provinzial-Verſammlungen wählen, jeder Stand aus ſeiner Mitte, die Depu- Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beſchäftigt ſich mit den Die Deputirten zum allgemeinen Landtag ſind in möglichſt geringer Anzahl zu Sowohl die Deputirten der Kreis-Verſammlungen als der Provinzial-Landtage Die Kreistage und Provinzial-Landtage müſſen alle Jahre wenigſtens einmal zu- Wählbar ſind alle Staatsbürger ohne Unterſchied des Standes oder Gewerbes, Soll die Initiative zu neuen Geſetzen dem König vorbehalten werden, oder können Vorſchläge zu ſolchen kann Jedermann, es ſei durch Druckſchriften oder ſchriftlich, Die Miniſter bearbeiten die Geſetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0650" n="636"/> <fw place="top" type="header">Hardenbergs Verfaſſungsplan.</fw><lb/> <list> <item>4. 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B. das Provinzial-Schuld- und Creditweſen, die Repartition quotiſirter Abgaben<lb/> und die Verwaltung gewiſſer Inſtitute und Anſtalten, als der Armen-, Kranken- und<lb/> Irrenhäuſer, Beſſerungs-Anſtalten, der Wegebau, inſofern er nicht große Landſtraßen<lb/> angeht u. ſ. w.</p><lb/> <p>Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu ſein und richtet ſich<lb/> nach den Lokal-Umſtänden.</p><lb/> <p>Geſetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht<lb/> vor die Provinzialſtände, ſondern können nur in der allgemeinen ſtändiſchen Verſamm-<lb/> lung berathen werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage<lb/> von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß dieſe ſolche unaufgefordert an den<lb/> allgemeinen Landtag bringen.</p><lb/> <p>Ob die Provinzen nach den älteren Verhältniſſen anzuordnen ſind oder nach der<lb/> Eintheilung in Oberpräſidenturen, iſt näher zu erwägen. 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Sollten zwei Kammern<lb/> beſtimmt werden, ſo iſt zu beſtimmen, wie die erſte Kammer zuſammengeſetzt werden müſſe.</p><lb/> <p>Sowohl die Deputirten der Kreis-Verſammlungen als der Provinzial-Landtage<lb/> und die zum allgemeinen Landtage folgen blos ihrer eigenen Ueberzeugung und dürfen<lb/> ſich an Mandate und Inſtructionen ihrer Wähler nicht halten.</p><lb/> <p>Die Kreistage und Provinzial-Landtage müſſen alle Jahre wenigſtens einmal zu-<lb/> ſammenkommen. 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Hardenbergs Verfaſſungsplan.
4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden,
5. aus den Deputirten der Gutsbeſitzer,
6. aus den Deputirten der kleinen Städte,
7. aus den Deputirten der Landkirchſpiele.
Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz
vorhandenen Standesherren, Prälaten, Univerſitäten und großen Städte abgemeſſen und
zweckmäßig regulirt werden.
Der Gegenſtand der Provinzial-Landtage iſt Alles, was die Provinzen beſonders
betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld- und Creditweſen, die Repartition quotiſirter Abgaben
und die Verwaltung gewiſſer Inſtitute und Anſtalten, als der Armen-, Kranken- und
Irrenhäuſer, Beſſerungs-Anſtalten, der Wegebau, inſofern er nicht große Landſtraßen
angeht u. ſ. w.
Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu ſein und richtet ſich
nach den Lokal-Umſtänden.
Geſetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht
vor die Provinzialſtände, ſondern können nur in der allgemeinen ſtändiſchen Verſamm-
lung berathen werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage
von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß dieſe ſolche unaufgefordert an den
allgemeinen Landtag bringen.
Ob die Provinzen nach den älteren Verhältniſſen anzuordnen ſind oder nach der
Eintheilung in Oberpräſidenturen, iſt näher zu erwägen. Erſteres ſcheint wenigſtens
vorerſt in Abſicht au die Schulden räthlich zu ſein.
Die Provinzial-Verſammlungen wählen, jeder Stand aus ſeiner Mitte, die Depu-
tirten zum Allgemeinen Landtag,
welcher aber nie mit den Provinzial-Verſammlungen zugleich, ſondern — außer dem
erſten male, wo die Wahlen geſchehen müſſen — vorher zuſammenkommen muß.
Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beſchäftigt ſich mit den
allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenſtänden.
Die Deputirten zum allgemeinen Landtag ſind in möglichſt geringer Anzahl zu
beſtimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es räthlich ſei, ſie in einer Verſamm-
lung oder in zwei Kammern zuſammentreten zu laſſen; Letzteres würde vielleicht eine
zu große Anzahl veranlaſſen und den Geſchäftsgang erſchweren. Sollten zwei Kammern
beſtimmt werden, ſo iſt zu beſtimmen, wie die erſte Kammer zuſammengeſetzt werden müſſe.
Sowohl die Deputirten der Kreis-Verſammlungen als der Provinzial-Landtage
und die zum allgemeinen Landtage folgen blos ihrer eigenen Ueberzeugung und dürfen
ſich an Mandate und Inſtructionen ihrer Wähler nicht halten.
Die Kreistage und Provinzial-Landtage müſſen alle Jahre wenigſtens einmal zu-
ſammenkommen. Wie oft dieſes in Abſicht auf den allgemeinen Landtag der Fall ſein
müſſe, wird näher zu beſtimmen ſein; desgleichen wie lange die Gewählten in Function
bleiben ſollen; ob ſie bei einer neuen Wahl wieder gewählt werden können; endlich wie
geſtimmt und ein Beſchluß gewonnen werden ſoll.
Wählbar ſind alle Staatsbürger ohne Unterſchied des Standes oder Gewerbes,
inſofern ſie zu den obengenannten Kategorien gehören.
Soll die Initiative zu neuen Geſetzen dem König vorbehalten werden, oder können
ſie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden?
Vorſchläge zu ſolchen kann Jedermann, es ſei durch Druckſchriften oder ſchriftlich,
dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgeſetzten.
Die Miniſter bearbeiten die Geſetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus
eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden ſenden S. Maj. den Entwurf dem Staats-
rath zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet iſt, wird er den Ständen von
dem betreffenden Miniſter vorgelegt, und die Gründe, welche das Geſetz motiviren, werden
von ihm auseinandergeſetzt, doch hat er keine Stimme bei der Berathſchlagung.
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