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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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Hardenbergs Verfassungsplan.
4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden,
5. aus den Deputirten der Gutsbesitzer,
6. aus den Deputirten der kleinen Städte,
7. aus den Deputirten der Landkirchspiele.

Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz
vorhandenen Standesherren, Prälaten, Universitäten und großen Städte abgemessen und
zweckmäßig regulirt werden.

Der Gegenstand der Provinzial-Landtage ist Alles, was die Provinzen besonders
betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld- und Creditwesen, die Repartition quotisirter Abgaben
und die Verwaltung gewisser Institute und Anstalten, als der Armen-, Kranken- und
Irrenhäuser, Besserungs-Anstalten, der Wegebau, insofern er nicht große Landstraßen
angeht u. s. w.

Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu sein und richtet sich
nach den Lokal-Umständen.

Gesetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht
vor die Provinzialstände, sondern können nur in der allgemeinen ständischen Versamm-
lung berathen werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage
von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß diese solche unaufgefordert an den
allgemeinen Landtag bringen.

Ob die Provinzen nach den älteren Verhältnissen anzuordnen sind oder nach der
Eintheilung in Oberpräsidenturen, ist näher zu erwägen. Ersteres scheint wenigstens
vorerst in Absicht au die Schulden räthlich zu sein.

Die Provinzial-Versammlungen wählen, jeder Stand aus seiner Mitte, die Depu-
tirten zum Allgemeinen Landtag,
welcher aber nie mit den Provinzial-Versammlungen zugleich, sondern -- außer dem
ersten male, wo die Wahlen geschehen müssen -- vorher zusammenkommen muß.

Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beschäftigt sich mit den
allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenständen.

Die Deputirten zum allgemeinen Landtag sind in möglichst geringer Anzahl zu
bestimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es räthlich sei, sie in einer Versamm-
lung oder in zwei Kammern zusammentreten zu lassen; Letzteres würde vielleicht eine
zu große Anzahl veranlassen und den Geschäftsgang erschweren. Sollten zwei Kammern
bestimmt werden, so ist zu bestimmen, wie die erste Kammer zusammengesetzt werden müsse.

Sowohl die Deputirten der Kreis-Versammlungen als der Provinzial-Landtage
und die zum allgemeinen Landtage folgen blos ihrer eigenen Ueberzeugung und dürfen
sich an Mandate und Instructionen ihrer Wähler nicht halten.

Die Kreistage und Provinzial-Landtage müssen alle Jahre wenigstens einmal zu-
sammenkommen. Wie oft dieses in Absicht auf den allgemeinen Landtag der Fall sein
müsse, wird näher zu bestimmen sein; desgleichen wie lange die Gewählten in Function
bleiben sollen; ob sie bei einer neuen Wahl wieder gewählt werden können; endlich wie
gestimmt und ein Beschluß gewonnen werden soll.

Wählbar sind alle Staatsbürger ohne Unterschied des Standes oder Gewerbes,
insofern sie zu den obengenannten Kategorien gehören.

Soll die Initiative zu neuen Gesetzen dem König vorbehalten werden, oder können
sie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden?

Vorschläge zu solchen kann Jedermann, es sei durch Druckschriften oder schriftlich,
dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgesetzten.

Die Minister bearbeiten die Gesetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus
eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden senden S. Maj. den Entwurf dem Staats-
rath zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet ist, wird er den Ständen von
dem betreffenden Minister vorgelegt, und die Gründe, welche das Gesetz motiviren, werden
von ihm auseinandergesetzt, doch hat er keine Stimme bei der Berathschlagung.

Hardenbergs Verfaſſungsplan.
4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden,
5. aus den Deputirten der Gutsbeſitzer,
6. aus den Deputirten der kleinen Städte,
7. aus den Deputirten der Landkirchſpiele.

Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz
vorhandenen Standesherren, Prälaten, Univerſitäten und großen Städte abgemeſſen und
zweckmäßig regulirt werden.

Der Gegenſtand der Provinzial-Landtage iſt Alles, was die Provinzen beſonders
betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld- und Creditweſen, die Repartition quotiſirter Abgaben
und die Verwaltung gewiſſer Inſtitute und Anſtalten, als der Armen-, Kranken- und
Irrenhäuſer, Beſſerungs-Anſtalten, der Wegebau, inſofern er nicht große Landſtraßen
angeht u. ſ. w.

Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu ſein und richtet ſich
nach den Lokal-Umſtänden.

Geſetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht
vor die Provinzialſtände, ſondern können nur in der allgemeinen ſtändiſchen Verſamm-
lung berathen werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage
von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß dieſe ſolche unaufgefordert an den
allgemeinen Landtag bringen.

Ob die Provinzen nach den älteren Verhältniſſen anzuordnen ſind oder nach der
Eintheilung in Oberpräſidenturen, iſt näher zu erwägen. Erſteres ſcheint wenigſtens
vorerſt in Abſicht au die Schulden räthlich zu ſein.

Die Provinzial-Verſammlungen wählen, jeder Stand aus ſeiner Mitte, die Depu-
tirten zum Allgemeinen Landtag,
welcher aber nie mit den Provinzial-Verſammlungen zugleich, ſondern — außer dem
erſten male, wo die Wahlen geſchehen müſſen — vorher zuſammenkommen muß.

Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beſchäftigt ſich mit den
allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenſtänden.

Die Deputirten zum allgemeinen Landtag ſind in möglichſt geringer Anzahl zu
beſtimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es räthlich ſei, ſie in einer Verſamm-
lung oder in zwei Kammern zuſammentreten zu laſſen; Letzteres würde vielleicht eine
zu große Anzahl veranlaſſen und den Geſchäftsgang erſchweren. Sollten zwei Kammern
beſtimmt werden, ſo iſt zu beſtimmen, wie die erſte Kammer zuſammengeſetzt werden müſſe.

Sowohl die Deputirten der Kreis-Verſammlungen als der Provinzial-Landtage
und die zum allgemeinen Landtage folgen blos ihrer eigenen Ueberzeugung und dürfen
ſich an Mandate und Inſtructionen ihrer Wähler nicht halten.

Die Kreistage und Provinzial-Landtage müſſen alle Jahre wenigſtens einmal zu-
ſammenkommen. Wie oft dieſes in Abſicht auf den allgemeinen Landtag der Fall ſein
müſſe, wird näher zu beſtimmen ſein; desgleichen wie lange die Gewählten in Function
bleiben ſollen; ob ſie bei einer neuen Wahl wieder gewählt werden können; endlich wie
geſtimmt und ein Beſchluß gewonnen werden ſoll.

Wählbar ſind alle Staatsbürger ohne Unterſchied des Standes oder Gewerbes,
inſofern ſie zu den obengenannten Kategorien gehören.

Soll die Initiative zu neuen Geſetzen dem König vorbehalten werden, oder können
ſie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden?

Vorſchläge zu ſolchen kann Jedermann, es ſei durch Druckſchriften oder ſchriftlich,
dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgeſetzten.

Die Miniſter bearbeiten die Geſetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus
eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden ſenden S. Maj. den Entwurf dem Staats-
rath zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet iſt, wird er den Ständen von
dem betreffenden Miniſter vorgelegt, und die Gründe, welche das Geſetz motiviren, werden
von ihm auseinandergeſetzt, doch hat er keine Stimme bei der Berathſchlagung.

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[636/0650] Hardenbergs Verfaſſungsplan. 4. Aus den großen Städten, die einen eigenen Kreis bilden, 5. aus den Deputirten der Gutsbeſitzer, 6. aus den Deputirten der kleinen Städte, 7. aus den Deputirten der Landkirchſpiele. Die Zahl der Deputirten ad 5, 6 und 7 muß nach der Zahl der in der Provinz vorhandenen Standesherren, Prälaten, Univerſitäten und großen Städte abgemeſſen und zweckmäßig regulirt werden. Der Gegenſtand der Provinzial-Landtage iſt Alles, was die Provinzen beſonders betrifft, z. B. das Provinzial-Schuld- und Creditweſen, die Repartition quotiſirter Abgaben und die Verwaltung gewiſſer Inſtitute und Anſtalten, als der Armen-, Kranken- und Irrenhäuſer, Beſſerungs-Anſtalten, der Wegebau, inſofern er nicht große Landſtraßen angeht u. ſ. w. Die Einrichtung braucht nicht in allen Provinzen gleich zu ſein und richtet ſich nach den Lokal-Umſtänden. Geſetze und Einrichtungen, die das Ganze der Monarchie betreffen, gehören nicht vor die Provinzialſtände, ſondern können nur in der allgemeinen ſtändiſchen Verſamm- lung berathen werden. Aber der Fall kann vorkommen, daß die Provinzial-Landtage von jener zu Gutachten aufgefordert werden, oder daß dieſe ſolche unaufgefordert an den allgemeinen Landtag bringen. Ob die Provinzen nach den älteren Verhältniſſen anzuordnen ſind oder nach der Eintheilung in Oberpräſidenturen, iſt näher zu erwägen. Erſteres ſcheint wenigſtens vorerſt in Abſicht au die Schulden räthlich zu ſein. Die Provinzial-Verſammlungen wählen, jeder Stand aus ſeiner Mitte, die Depu- tirten zum Allgemeinen Landtag, welcher aber nie mit den Provinzial-Verſammlungen zugleich, ſondern — außer dem erſten male, wo die Wahlen geſchehen müſſen — vorher zuſammenkommen muß. Der allgemeine Landtag hat gar keine Verwaltung und beſchäftigt ſich mit den allgemein, für die ganze Monarchie bindenden Gegenſtänden. Die Deputirten zum allgemeinen Landtag ſind in möglichſt geringer Anzahl zu beſtimmen, desgleichen wäre noch zu erwägen, ob es räthlich ſei, ſie in einer Verſamm- lung oder in zwei Kammern zuſammentreten zu laſſen; Letzteres würde vielleicht eine zu große Anzahl veranlaſſen und den Geſchäftsgang erſchweren. Sollten zwei Kammern beſtimmt werden, ſo iſt zu beſtimmen, wie die erſte Kammer zuſammengeſetzt werden müſſe. Sowohl die Deputirten der Kreis-Verſammlungen als der Provinzial-Landtage und die zum allgemeinen Landtage folgen blos ihrer eigenen Ueberzeugung und dürfen ſich an Mandate und Inſtructionen ihrer Wähler nicht halten. Die Kreistage und Provinzial-Landtage müſſen alle Jahre wenigſtens einmal zu- ſammenkommen. Wie oft dieſes in Abſicht auf den allgemeinen Landtag der Fall ſein müſſe, wird näher zu beſtimmen ſein; desgleichen wie lange die Gewählten in Function bleiben ſollen; ob ſie bei einer neuen Wahl wieder gewählt werden können; endlich wie geſtimmt und ein Beſchluß gewonnen werden ſoll. Wählbar ſind alle Staatsbürger ohne Unterſchied des Standes oder Gewerbes, inſofern ſie zu den obengenannten Kategorien gehören. Soll die Initiative zu neuen Geſetzen dem König vorbehalten werden, oder können ſie auch vom allgemeinen Landtag in Antrag gebracht werden? Vorſchläge zu ſolchen kann Jedermann, es ſei durch Druckſchriften oder ſchriftlich, dem König oder den Staatsbehörden machen; Unterbehörden bei ihren Vorgeſetzten. Die Miniſter bearbeiten die Geſetze, entweder auf des Königs Befehl oder aus eigenem Antriebe. Nach Seinem Gutbefinden ſenden S. Maj. den Entwurf dem Staats- rath zum Gutachten, und wenn der Entwurf vollendet iſt, wird er den Ständen von dem betreffenden Miniſter vorgelegt, und die Gründe, welche das Geſetz motiviren, werden von ihm auseinandergeſetzt, doch hat er keine Stimme bei der Berathſchlagung.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/650>, abgerufen am 22.11.2024.