Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894.Das Ober-Censurgericht. will", sagte die Cabinetsordre, "ist die Auflösung der Wissenschaft und Li-teratur in Zeitungsschreiberei, die Gleichstellung beider in Würde und An- sprüchen." Zugleich einigte sich der Ministerrath nach lebhaften Kämpfen auch über die vorläufige Organisation der Censur-Behörden. Der König selbst befahl, daß bei dem Obercensurgericht, wie in den Ländern des münd- lichen Verfahrens, ein Staatsanwalt die Strafanträge stellen sollte. Für die Mitglieder dieses Gerichtshofes forderten die juristischen Räthe der Krone allesammt gesicherte Selbständigkeit: Savigny verlangte ihre Anstellung auf Lebenszeit; Gerlach außerdem noch, daß sie nur nach veröffentlichten Lan- desgesetzen urtheilen sollten, darin liege "das Wesen und die Bedingung aller Justiz"; Mühler endlich dachte sich das Ober-Censurgericht als einen durch zwei Gelehrte zu verstärkenden Senat des Obertribunals, denn sein Zweck sei die Presse vor der Willkür der Censoren zu schützen, und "was man will muß man ganz wollen".*) Schließlich wurden die Rechtsbe- denken der Juristen durch die polizeiliche Aengstlichkeit doch überstimmt; die Mehrzahl der Minister beruhigte sich bei dem Troste, daß die neue Einrichtung ja nur als ein Versuch gemeint sei. Die Verordnung vom 23. Febr. 1843 setzte für die Censurverwaltung Lokal- und Bezirkscensoren ein, unter der Leitung des Ministers des Innern, und übertrug die Preß- justiz einem Obercensurgerichte, dessen Mitglieder -- sieben Juristen und zwei Gelehrte -- auf drei Jahre ernannt wurden und außer den Landesgesetzen auch die den Censoren ertheilten "speciellen Anweisungen befolgen" sollten. Der beste Gedanke der königlichen Reformpläne fiel also zu Boden. Das neue Censurgericht bewährte sich nicht. Derweil die Nation *) Denkschriften von Gerlach 15. Dec. 1842, von Mühler 22. Febr. 1843. Savigny an Thile 23. Febr. 1843. **) Gerlach an den König, 21. Febr. 1843. v. Treitschke, Deutsche Geschichte. V. 14
Das Ober-Cenſurgericht. will“, ſagte die Cabinetsordre, „iſt die Auflöſung der Wiſſenſchaft und Li-teratur in Zeitungsſchreiberei, die Gleichſtellung beider in Würde und An- ſprüchen.“ Zugleich einigte ſich der Miniſterrath nach lebhaften Kämpfen auch über die vorläufige Organiſation der Cenſur-Behörden. Der König ſelbſt befahl, daß bei dem Obercenſurgericht, wie in den Ländern des münd- lichen Verfahrens, ein Staatsanwalt die Strafanträge ſtellen ſollte. Für die Mitglieder dieſes Gerichtshofes forderten die juriſtiſchen Räthe der Krone alleſammt geſicherte Selbſtändigkeit: Savigny verlangte ihre Anſtellung auf Lebenszeit; Gerlach außerdem noch, daß ſie nur nach veröffentlichten Lan- desgeſetzen urtheilen ſollten, darin liege „das Weſen und die Bedingung aller Juſtiz“; Mühler endlich dachte ſich das Ober-Cenſurgericht als einen durch zwei Gelehrte zu verſtärkenden Senat des Obertribunals, denn ſein Zweck ſei die Preſſe vor der Willkür der Cenſoren zu ſchützen, und „was man will muß man ganz wollen“.*) Schließlich wurden die Rechtsbe- denken der Juriſten durch die polizeiliche Aengſtlichkeit doch überſtimmt; die Mehrzahl der Miniſter beruhigte ſich bei dem Troſte, daß die neue Einrichtung ja nur als ein Verſuch gemeint ſei. Die Verordnung vom 23. Febr. 1843 ſetzte für die Cenſurverwaltung Lokal- und Bezirkscenſoren ein, unter der Leitung des Miniſters des Innern, und übertrug die Preß- juſtiz einem Obercenſurgerichte, deſſen Mitglieder — ſieben Juriſten und zwei Gelehrte — auf drei Jahre ernannt wurden und außer den Landesgeſetzen auch die den Cenſoren ertheilten „ſpeciellen Anweiſungen befolgen“ ſollten. Der beſte Gedanke der königlichen Reformpläne fiel alſo zu Boden. Das neue Cenſurgericht bewährte ſich nicht. Derweil die Nation *) Denkſchriften von Gerlach 15. Dec. 1842, von Mühler 22. Febr. 1843. Savigny an Thile 23. Febr. 1843. **) Gerlach an den König, 21. Febr. 1843. v. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. V. 14
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0223" n="209"/><fw place="top" type="header">Das Ober-Cenſurgericht.</fw><lb/> will“, ſagte die Cabinetsordre, „iſt die Auflöſung der Wiſſenſchaft und Li-<lb/> teratur in Zeitungsſchreiberei, die Gleichſtellung beider in Würde und An-<lb/> ſprüchen.“ Zugleich einigte ſich der Miniſterrath nach lebhaften Kämpfen<lb/> auch über die vorläufige Organiſation der Cenſur-Behörden. Der König<lb/> ſelbſt befahl, daß bei dem Obercenſurgericht, wie in den Ländern des münd-<lb/> lichen Verfahrens, ein Staatsanwalt die Strafanträge ſtellen ſollte. Für<lb/> die Mitglieder dieſes Gerichtshofes forderten die juriſtiſchen Räthe der Krone<lb/> alleſammt geſicherte Selbſtändigkeit: Savigny verlangte ihre Anſtellung auf<lb/> Lebenszeit; Gerlach außerdem noch, daß ſie nur nach veröffentlichten Lan-<lb/> desgeſetzen urtheilen ſollten, darin liege „das Weſen und die Bedingung<lb/> aller Juſtiz“; Mühler endlich dachte ſich das Ober-Cenſurgericht als einen<lb/> durch zwei Gelehrte zu verſtärkenden Senat des Obertribunals, denn ſein<lb/> Zweck ſei die Preſſe vor der Willkür der Cenſoren zu ſchützen, und „was<lb/> man will muß man ganz wollen“.<note place="foot" n="*)">Denkſchriften von Gerlach 15. Dec. 1842, von Mühler 22. Febr. 1843.<lb/> Savigny an Thile 23. Febr. 1843.</note> Schließlich wurden die Rechtsbe-<lb/> denken der Juriſten durch die polizeiliche Aengſtlichkeit doch überſtimmt;<lb/> die Mehrzahl der Miniſter beruhigte ſich bei dem Troſte, daß die neue<lb/> Einrichtung ja nur als ein Verſuch gemeint ſei. Die Verordnung vom<lb/> 23. Febr. 1843 ſetzte für die Cenſurverwaltung Lokal- und Bezirkscenſoren<lb/> ein, unter der Leitung des Miniſters des Innern, und übertrug die Preß-<lb/> juſtiz einem Obercenſurgerichte, deſſen Mitglieder — ſieben Juriſten und zwei<lb/> Gelehrte — auf drei Jahre ernannt wurden und außer den Landesgeſetzen<lb/> auch die den Cenſoren ertheilten „ſpeciellen Anweiſungen befolgen“ ſollten.</p><lb/> <p>Der beſte Gedanke der königlichen Reformpläne fiel alſo zu Boden.<lb/> Eine ſolche Behörde war kein unabhängiger Gerichtshof, ſie unterſchied<lb/> ſich nur wenig von dem alten Ober-Cenſurcollegium, und mit dem Frei-<lb/> muth des preußiſchen Richters erklärte Ludwig Gerlach ſofort: er ſehe ſich<lb/> außer Stande, das ihm angetragene Präſidium dieſes Cenſurgerichts zu<lb/> übernehmen.<note place="foot" n="**)">Gerlach an den König, 21. Febr. 1843.</note> Statt ſeiner erhielt Staatsſekretär Bornemann den Vor-<lb/> ſitz, ein ausgezeichneter Juriſt von entſchieden liberaler Geſinnung; der<lb/> meinte traurig, man müſſe ſeinen ganzen Ruf dem Staatsintereſſe zum<lb/> Opfer bringen, und in der That ward er wegen ſeines verhaßten Amts<lb/> bald überall als Reaktionär verläſtert. Es war ein Kennzeichen dieſer<lb/> Regierung der Mißverſtändniſſe, daß unter ihr Niemand im rechten Lichte<lb/> erſchien. Am 30. Juni wurden dann noch einige Ergänzungen veröffent-<lb/> licht, die im Weſentlichen nur die alten Cenſurvorſchriften in etwas ver-<lb/> änderter Faſſung wiederholten. Mehr war für jetzt nicht zu erreichen.<lb/> Rathlos, ſteuerlos ſchwankte die Regierung zwiſchen freiſinnigen Wünſchen<lb/> und bureaukratiſcher Angſt.</p><lb/> <p>Das neue Cenſurgericht bewährte ſich nicht. Derweil die Nation<lb/> <fw place="bottom" type="sig">v. <hi rendition="#g">Treitſchke</hi>, Deutſche Geſchichte. <hi rendition="#aq">V.</hi> 14</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [209/0223]
Das Ober-Cenſurgericht.
will“, ſagte die Cabinetsordre, „iſt die Auflöſung der Wiſſenſchaft und Li-
teratur in Zeitungsſchreiberei, die Gleichſtellung beider in Würde und An-
ſprüchen.“ Zugleich einigte ſich der Miniſterrath nach lebhaften Kämpfen
auch über die vorläufige Organiſation der Cenſur-Behörden. Der König
ſelbſt befahl, daß bei dem Obercenſurgericht, wie in den Ländern des münd-
lichen Verfahrens, ein Staatsanwalt die Strafanträge ſtellen ſollte. Für
die Mitglieder dieſes Gerichtshofes forderten die juriſtiſchen Räthe der Krone
alleſammt geſicherte Selbſtändigkeit: Savigny verlangte ihre Anſtellung auf
Lebenszeit; Gerlach außerdem noch, daß ſie nur nach veröffentlichten Lan-
desgeſetzen urtheilen ſollten, darin liege „das Weſen und die Bedingung
aller Juſtiz“; Mühler endlich dachte ſich das Ober-Cenſurgericht als einen
durch zwei Gelehrte zu verſtärkenden Senat des Obertribunals, denn ſein
Zweck ſei die Preſſe vor der Willkür der Cenſoren zu ſchützen, und „was
man will muß man ganz wollen“. *) Schließlich wurden die Rechtsbe-
denken der Juriſten durch die polizeiliche Aengſtlichkeit doch überſtimmt;
die Mehrzahl der Miniſter beruhigte ſich bei dem Troſte, daß die neue
Einrichtung ja nur als ein Verſuch gemeint ſei. Die Verordnung vom
23. Febr. 1843 ſetzte für die Cenſurverwaltung Lokal- und Bezirkscenſoren
ein, unter der Leitung des Miniſters des Innern, und übertrug die Preß-
juſtiz einem Obercenſurgerichte, deſſen Mitglieder — ſieben Juriſten und zwei
Gelehrte — auf drei Jahre ernannt wurden und außer den Landesgeſetzen
auch die den Cenſoren ertheilten „ſpeciellen Anweiſungen befolgen“ ſollten.
Der beſte Gedanke der königlichen Reformpläne fiel alſo zu Boden.
Eine ſolche Behörde war kein unabhängiger Gerichtshof, ſie unterſchied
ſich nur wenig von dem alten Ober-Cenſurcollegium, und mit dem Frei-
muth des preußiſchen Richters erklärte Ludwig Gerlach ſofort: er ſehe ſich
außer Stande, das ihm angetragene Präſidium dieſes Cenſurgerichts zu
übernehmen. **) Statt ſeiner erhielt Staatsſekretär Bornemann den Vor-
ſitz, ein ausgezeichneter Juriſt von entſchieden liberaler Geſinnung; der
meinte traurig, man müſſe ſeinen ganzen Ruf dem Staatsintereſſe zum
Opfer bringen, und in der That ward er wegen ſeines verhaßten Amts
bald überall als Reaktionär verläſtert. Es war ein Kennzeichen dieſer
Regierung der Mißverſtändniſſe, daß unter ihr Niemand im rechten Lichte
erſchien. Am 30. Juni wurden dann noch einige Ergänzungen veröffent-
licht, die im Weſentlichen nur die alten Cenſurvorſchriften in etwas ver-
änderter Faſſung wiederholten. Mehr war für jetzt nicht zu erreichen.
Rathlos, ſteuerlos ſchwankte die Regierung zwiſchen freiſinnigen Wünſchen
und bureaukratiſcher Angſt.
Das neue Cenſurgericht bewährte ſich nicht. Derweil die Nation
*) Denkſchriften von Gerlach 15. Dec. 1842, von Mühler 22. Febr. 1843.
Savigny an Thile 23. Febr. 1843.
**) Gerlach an den König, 21. Febr. 1843.
v. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. V. 14
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |