Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894.V. 4. Die Parteiung in der Kirche. lichen Vorfall, der ihn in seinen heiligsten Gefühlen verletzte. Der jungeDr. Falkson in Königsberg, ein achtungswerther, gemäßigt liberaler Mann aus Jacoby's Freundeskreise wollte ein Christenmädchen heirathen und doch Jude bleiben, obgleich er dem positiven Glauben seiner Stamm- genossen fern stand. Eine solche Ehe war verboten, durch eine ganz un- zweideutige, von allen Gerichten stets übereinstimmend ausgelegte Vorschrift des Allgemeinen Landrechts (Thl. 2. Tit. 1. § 36). Selbst Rupp, der Pre- diger der freien Gemeinde, verweigerte die Trauung; alle guten Protestanten nannten es eine Unverschämtheit, daß dieser Jude, aus rein persönlichen Gründen, sich den Segen der evangelischen Kirche zu erschleichen suchte. Da die Krone trotz wiederholter Eingaben das Recht nicht beugen wollte, so ließ sich Falkson in Hull durch einen anglikanischen Geistlichen trauen. Darin sah der König, mit gutem Grunde, "eine freche Verhöhnung der Landesgesetze", und verfügte: "Die Ehe kann nur bestehen, wenn sie sich gerichtlich verpflichten, ihre Kinder christlich taufen und erziehen zu lassen; wollen sie das nicht, so muß man sie engagiren, dahin auszuwandern, wo sie sich haben trauen lassen. Hier im Lande jedoch dürfen sie dann nicht vierundzwanzig Stunden zusammenbleiben, oder vielmehr, ihre Pro- genitur muß im Voraus als Bastarde erklärt werden." Bunsen erhielt darauf Befehl, in England nachzuforschen, auch vielleicht von dem Primas eine Nichtigkeitserklärung zu erlangen. Dort ließ sich nichts erreichen; denn die anglikanische Kirche fühlte sich von jeher dem Judenthum näher verwandt als der deutsche Protestantismus. Nun endlich mußten die preußischen Gerichte einschreiten*), obwohl der König ihrem Liberalismus wenig traute. "Unsere Gerichte", schrieb er an Bunsen, "sind in allen kirchlichen Dingen mehr wie schlecht, d. h. zugleich ignorant und entschlossen alle Gesetzesstellen auf das möglichst Unkirchlichste zu interpretiren." Sein Mißtrauen rechtfertigte sich nicht. Falkson's Ehe wurde, dem Gesetze gemäß, in zwei Instanzen für nichtig erklärt, und das gerichtliche Ver- fahren erst eingestellt, als die Verfassung von 1848 den Rechtsboden verändert hatte. Mitten in seiner zornigen Aufregung fühlte der König doch, daß die *) König Friedrich Wilhelm an Thile, 27. Aug. 1846, 10. Febr. 1847. Bunsen's
Berichte 25. Jan. 1847 ff. V. 4. Die Parteiung in der Kirche. lichen Vorfall, der ihn in ſeinen heiligſten Gefühlen verletzte. Der jungeDr. Falkſon in Königsberg, ein achtungswerther, gemäßigt liberaler Mann aus Jacoby’s Freundeskreiſe wollte ein Chriſtenmädchen heirathen und doch Jude bleiben, obgleich er dem poſitiven Glauben ſeiner Stamm- genoſſen fern ſtand. Eine ſolche Ehe war verboten, durch eine ganz un- zweideutige, von allen Gerichten ſtets übereinſtimmend ausgelegte Vorſchrift des Allgemeinen Landrechts (Thl. 2. Tit. 1. § 36). Selbſt Rupp, der Pre- diger der freien Gemeinde, verweigerte die Trauung; alle guten Proteſtanten nannten es eine Unverſchämtheit, daß dieſer Jude, aus rein perſönlichen Gründen, ſich den Segen der evangeliſchen Kirche zu erſchleichen ſuchte. Da die Krone trotz wiederholter Eingaben das Recht nicht beugen wollte, ſo ließ ſich Falkſon in Hull durch einen anglikaniſchen Geiſtlichen trauen. Darin ſah der König, mit gutem Grunde, „eine freche Verhöhnung der Landesgeſetze“, und verfügte: „Die Ehe kann nur beſtehen, wenn ſie ſich gerichtlich verpflichten, ihre Kinder chriſtlich taufen und erziehen zu laſſen; wollen ſie das nicht, ſo muß man ſie engagiren, dahin auszuwandern, wo ſie ſich haben trauen laſſen. Hier im Lande jedoch dürfen ſie dann nicht vierundzwanzig Stunden zuſammenbleiben, oder vielmehr, ihre Pro- genitur muß im Voraus als Baſtarde erklärt werden.“ Bunſen erhielt darauf Befehl, in England nachzuforſchen, auch vielleicht von dem Primas eine Nichtigkeitserklärung zu erlangen. Dort ließ ſich nichts erreichen; denn die anglikaniſche Kirche fühlte ſich von jeher dem Judenthum näher verwandt als der deutſche Proteſtantismus. Nun endlich mußten die preußiſchen Gerichte einſchreiten*), obwohl der König ihrem Liberalismus wenig traute. „Unſere Gerichte“, ſchrieb er an Bunſen, „ſind in allen kirchlichen Dingen mehr wie ſchlecht, d. h. zugleich ignorant und entſchloſſen alle Geſetzesſtellen auf das möglichſt Unkirchlichſte zu interpretiren.“ Sein Mißtrauen rechtfertigte ſich nicht. Falkſon’s Ehe wurde, dem Geſetze gemäß, in zwei Inſtanzen für nichtig erklärt, und das gerichtliche Ver- fahren erſt eingeſtellt, als die Verfaſſung von 1848 den Rechtsboden verändert hatte. Mitten in ſeiner zornigen Aufregung fühlte der König doch, daß die *) König Friedrich Wilhelm an Thile, 27. Aug. 1846, 10. Febr. 1847. Bunſen’s
Berichte 25. Jan. 1847 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0372" n="358"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">V.</hi> 4. Die Parteiung in der Kirche.</fw><lb/> lichen Vorfall, der ihn in ſeinen heiligſten Gefühlen verletzte. Der junge<lb/><hi rendition="#aq">Dr.</hi> Falkſon in Königsberg, ein achtungswerther, gemäßigt liberaler Mann<lb/> aus Jacoby’s Freundeskreiſe wollte ein Chriſtenmädchen heirathen und<lb/> doch Jude bleiben, obgleich er dem poſitiven Glauben ſeiner Stamm-<lb/> genoſſen fern ſtand. Eine ſolche Ehe war verboten, durch eine ganz un-<lb/> zweideutige, von allen Gerichten ſtets übereinſtimmend ausgelegte Vorſchrift<lb/> des Allgemeinen Landrechts (Thl. 2. Tit. 1. § 36). Selbſt Rupp, der Pre-<lb/> diger der freien Gemeinde, verweigerte die Trauung; alle guten Proteſtanten<lb/> nannten es eine Unverſchämtheit, daß dieſer Jude, aus rein perſönlichen<lb/> Gründen, ſich den Segen der evangeliſchen Kirche zu erſchleichen ſuchte.<lb/> Da die Krone trotz wiederholter Eingaben das Recht nicht beugen wollte,<lb/> ſo ließ ſich Falkſon in Hull durch einen anglikaniſchen Geiſtlichen trauen.<lb/> Darin ſah der König, mit gutem Grunde, „eine freche Verhöhnung der<lb/> Landesgeſetze“, und verfügte: „Die Ehe kann nur beſtehen, wenn ſie ſich<lb/> gerichtlich verpflichten, ihre Kinder chriſtlich taufen und erziehen zu laſſen;<lb/> wollen ſie das <hi rendition="#g">nicht</hi>, ſo muß man ſie engagiren, dahin <hi rendition="#g">auszuwandern</hi>,<lb/> wo ſie ſich haben trauen laſſen. Hier im Lande jedoch dürfen ſie dann<lb/> nicht vierundzwanzig Stunden zuſammenbleiben, oder vielmehr, ihre Pro-<lb/> genitur muß im Voraus als Baſtarde erklärt werden.“ Bunſen erhielt<lb/> darauf Befehl, in England nachzuforſchen, auch vielleicht von dem Primas<lb/> eine Nichtigkeitserklärung zu erlangen. Dort ließ ſich nichts erreichen;<lb/> denn die anglikaniſche Kirche fühlte ſich von jeher dem Judenthum näher<lb/> verwandt als der deutſche Proteſtantismus. Nun endlich mußten die<lb/> preußiſchen Gerichte einſchreiten<note place="foot" n="*)">König Friedrich Wilhelm an Thile, 27. Aug. 1846, 10. Febr. 1847. Bunſen’s<lb/> Berichte 25. Jan. 1847 ff.</note>, obwohl der König ihrem Liberalismus<lb/> wenig traute. „Unſere Gerichte“, ſchrieb er an Bunſen, „ſind in allen<lb/> kirchlichen Dingen mehr wie ſchlecht, d. h. zugleich ignorant und entſchloſſen<lb/> alle Geſetzesſtellen auf das möglichſt Unkirchlichſte zu interpretiren.“ Sein<lb/> Mißtrauen rechtfertigte ſich nicht. Falkſon’s Ehe wurde, dem Geſetze<lb/> gemäß, in zwei Inſtanzen für nichtig erklärt, und das gerichtliche Ver-<lb/> fahren erſt eingeſtellt, als die Verfaſſung von 1848 den Rechtsboden<lb/> verändert hatte.</p><lb/> <p>Mitten in ſeiner zornigen Aufregung fühlte der König doch, daß die<lb/> beſtehenden Geſetze der verwandelten Zeit nicht mehr genügten. Seinem<lb/> Bunſen geſtand er: „Ich gehe mit dem Project (aber nur <hi rendition="#aq">in gremio</hi>)<lb/> ſchwanger, dergleichen gemiſchte, ſäuiſche und apoſtatiſche Ehen nicht zu<lb/> verbieten für die Zukunft … dagegen den Chriſten das Getrautwerden<lb/> in der Synagoge, den Juden daſſelbe in der Kirche ſtreng zu verbieten;<lb/> die Schließung ſolcher Ehen aber vor den Richter zu verweiſen, wie das<lb/> geſchehen ſoll mit den Ehen aller derer, die aus der Landeskirche aus-<lb/> treten. Ich bin überhaupt ein großer Freund, nicht der Civilehe im fran-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [358/0372]
V. 4. Die Parteiung in der Kirche.
lichen Vorfall, der ihn in ſeinen heiligſten Gefühlen verletzte. Der junge
Dr. Falkſon in Königsberg, ein achtungswerther, gemäßigt liberaler Mann
aus Jacoby’s Freundeskreiſe wollte ein Chriſtenmädchen heirathen und
doch Jude bleiben, obgleich er dem poſitiven Glauben ſeiner Stamm-
genoſſen fern ſtand. Eine ſolche Ehe war verboten, durch eine ganz un-
zweideutige, von allen Gerichten ſtets übereinſtimmend ausgelegte Vorſchrift
des Allgemeinen Landrechts (Thl. 2. Tit. 1. § 36). Selbſt Rupp, der Pre-
diger der freien Gemeinde, verweigerte die Trauung; alle guten Proteſtanten
nannten es eine Unverſchämtheit, daß dieſer Jude, aus rein perſönlichen
Gründen, ſich den Segen der evangeliſchen Kirche zu erſchleichen ſuchte.
Da die Krone trotz wiederholter Eingaben das Recht nicht beugen wollte,
ſo ließ ſich Falkſon in Hull durch einen anglikaniſchen Geiſtlichen trauen.
Darin ſah der König, mit gutem Grunde, „eine freche Verhöhnung der
Landesgeſetze“, und verfügte: „Die Ehe kann nur beſtehen, wenn ſie ſich
gerichtlich verpflichten, ihre Kinder chriſtlich taufen und erziehen zu laſſen;
wollen ſie das nicht, ſo muß man ſie engagiren, dahin auszuwandern,
wo ſie ſich haben trauen laſſen. Hier im Lande jedoch dürfen ſie dann
nicht vierundzwanzig Stunden zuſammenbleiben, oder vielmehr, ihre Pro-
genitur muß im Voraus als Baſtarde erklärt werden.“ Bunſen erhielt
darauf Befehl, in England nachzuforſchen, auch vielleicht von dem Primas
eine Nichtigkeitserklärung zu erlangen. Dort ließ ſich nichts erreichen;
denn die anglikaniſche Kirche fühlte ſich von jeher dem Judenthum näher
verwandt als der deutſche Proteſtantismus. Nun endlich mußten die
preußiſchen Gerichte einſchreiten *), obwohl der König ihrem Liberalismus
wenig traute. „Unſere Gerichte“, ſchrieb er an Bunſen, „ſind in allen
kirchlichen Dingen mehr wie ſchlecht, d. h. zugleich ignorant und entſchloſſen
alle Geſetzesſtellen auf das möglichſt Unkirchlichſte zu interpretiren.“ Sein
Mißtrauen rechtfertigte ſich nicht. Falkſon’s Ehe wurde, dem Geſetze
gemäß, in zwei Inſtanzen für nichtig erklärt, und das gerichtliche Ver-
fahren erſt eingeſtellt, als die Verfaſſung von 1848 den Rechtsboden
verändert hatte.
Mitten in ſeiner zornigen Aufregung fühlte der König doch, daß die
beſtehenden Geſetze der verwandelten Zeit nicht mehr genügten. Seinem
Bunſen geſtand er: „Ich gehe mit dem Project (aber nur in gremio)
ſchwanger, dergleichen gemiſchte, ſäuiſche und apoſtatiſche Ehen nicht zu
verbieten für die Zukunft … dagegen den Chriſten das Getrautwerden
in der Synagoge, den Juden daſſelbe in der Kirche ſtreng zu verbieten;
die Schließung ſolcher Ehen aber vor den Richter zu verweiſen, wie das
geſchehen ſoll mit den Ehen aller derer, die aus der Landeskirche aus-
treten. Ich bin überhaupt ein großer Freund, nicht der Civilehe im fran-
*) König Friedrich Wilhelm an Thile, 27. Aug. 1846, 10. Febr. 1847. Bunſen’s
Berichte 25. Jan. 1847 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |