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Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619.

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vnd Artickeln allen / sie sein groß oder klein / sie gehen den grund der Säligkeit an oder nicht / vberein stimmen / sie einmütig vnterschreiben / vns dazu öffentlich bekennen / wie sie in vnser Confession stehen / sie mit einem Mund vnd Hertzen lehren vnnd gleuben / so wird dem grösten Vnheil vnd Hindernus abgeholffen seyn / vnd werden die allein drey vbrigen sich wol schicken vnd finden / sonderlich / weil sie nicht den grund der Säligkeit / wie Ehr Stein fürgibt / angehen / auch der importantz nicht seyn / daß man sich zweye. Hiemit wird Ehr Stein auffrichtig heraus müssen / oder hiernegst nur still schweigen vnd hintern Berg liegen bleiben.

III.

Ich könte es hiebey / biß sich Ehr Stein hierauff richtig erklerete / bleiben lassen / aber dieweil ers in seiner Rettung an etlichen Orten gar zu grob machet / muß ich jhme notwendig ein wenig antworten. Er gedencket zum offtern / daß ich in meiner Antwort zu einer vnd anderer in seiner Friedens Predigt fürgebrachter meinung still schweige / vnd will daraus schliessen / ich sey / da ich still schwiege / mit jhme einig / vnd Herxn D. Menrzero zuwieder aber er solte meine Antwort recht angesehen haben / so hette er mein stilschweigen so offt nicht dürffen anziehen. Meine Wort fluchs im anfang meiner Antwort lauten also: Habe mir auch nicht fürgesetzt alles nach der lenge zuwieder legen / weil ich vernommen / daß andere (dadurch ich sonderlich Herrn D. Mentzerum verstehe / der es auch gethan) solches zuthun bedacht / sondern wil nur kürtzlich etwas davon erinnern / vnnd vns der verdacht benemen. Hilfft jhn derwegen mein stilschweigen nichts / vnnd kaner im geringesten nicht draus erweisen / daß ich bald in diesem / bald in jenem mit jhm einig / vnd dagegen Herrn D. Mentzero zuwieder.

Insonderheit aber ists gar zu grob daß er in seiner Rettungs

vnd Artickeln allen / sie sein groß oder klein / sie gehen den grund der Säligkeit an oder nicht / vberein stimmen / sie einmütig vnterschreiben / vns dazu öffentlich bekennen / wie sie in vnser Confession stehen / sie mit einem Mund vnd Hertzen lehren vnnd gleuben / so wird dem grösten Vnheil vnd Hindernus abgeholffen seyn / vnd werden die allein drey vbrigen sich wol schicken vnd finden / sonderlich / weil sie nicht den grund der Säligkeit / wie Ehr Stein fürgibt / angehen / auch der importantz nicht seyn / daß man sich zweye. Hiemit wird Ehr Stein auffrichtig heraus müssen / oder hiernegst nur still schweigen vnd hintern Berg liegen bleiben.

III.

Ich könte es hiebey / biß sich Ehr Stein hierauff richtig erklerete / bleiben lassen / aber dieweil ers in seiner Rettung an etlichen Orten gar zu grob machet / muß ich jhme notwendig ein wenig antworten. Er gedencket zum offtern / daß ich in meiner Antwort zu einer vnd anderer in seiner Friedens Predigt fürgebrachter meinung still schweige / vnd will daraus schliessen / ich sey / da ich still schwiege / mit jhme einig / vnd Herxn D. Menrzero zuwieder aber er solte meine Antwort recht angesehen haben / so hette er mein stilschweigen so offt nicht dürffen anziehen. Meine Wort fluchs im anfang meiner Antwort lauten also: Habe mir auch nicht fürgesetzt alles nach der lenge zuwieder legen / weil ich vernommen / daß andere (dadurch ich sonderlich Herrn D. Mentzerum verstehe / der es auch gethan) solches zuthun bedacht / sondern wil nur kürtzlich etwas davon erinnern / vnnd vns der verdacht benemen. Hilfft jhn derwegen mein stilschweigen nichts / vnnd kaner im geringesten nicht draus erweisen / daß ich bald in diesem / bald in jenem mit jhm einig / vnd dagegen Herrn D. Mentzero zuwieder.

Insonderheit aber ists gar zu grob daß er in seiner Rettungs

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Zitationshilfe: Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619/8>, abgerufen am 21.11.2024.