Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 8. Tit. §. 368--374. konnte. Das Ablehnungsgesuch kann vor dem Gerichtsschreiberzu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze be- Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung für be- §. 372. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, §. 373. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug- Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver- §. 374. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. 7*
II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368—374. konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiberzu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be- Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be- §. 372. Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet, §. 373. Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug- Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver- §. 374. Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt. 7*
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II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368—374.
konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen.
Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be-
zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver-
handlung der Betheiligten iſt nicht erforderlich.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be-
gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß,
durch welchen dieſelbe für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt.
§. 372.
Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leiſten, wenn er zur Erſtattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich beſtellt iſt oder wenn er die Wiſſenſchaft, die Kunſt
oder das Gewerbe, deren Kenntniß Vorausſetzung der Begut-
achtung iſt, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur
Ausübung derſelben öffentlich beſtellt oder ermächtigt iſt.
Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet,
welcher ſich zu derſelben vor Gericht bereit erklärt hat.
§. 373.
Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-
niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverſtändigen zur Ver-
weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen
Gründen einen Sachverſtändigen von der Verpflichtung zur Er-
ſtattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver-
ſtändigen findet nicht ſtatt, wenn die vorgeſetzte Behörde des
Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienſtlichen Intereſſen
Nachtheile bereiten würde.
§. 374.
Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines
zur Erſtattung des Gutachtens verpflichteten Sachverſtändigen wird
dieſer zum Erſatze der Koſten und zu einer Geldſtrafe bis zu
dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorſams
kann noch einmal eine Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark er-
kannt werden.
Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt.
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