Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 413.

Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als
nach den Bestimmungen des §. 410 die Zuschiebung desselben zu-
lässig sein würde.

Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu schwören haben würde.

§. 414.

Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben
oder zurückgeschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurückschiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als
Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§. 66).

§. 415.

Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurück-
schiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leistenden Eides einig sind und
der Eid sich auf Thatsachen bezieht.

§. 416.

Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache
der Eid zugeschoben werde.

§. 417.

Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu er-
klären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn
sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung vorbringt.

Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem
Falle, in welchem die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zu-
rück, ohne denselben bedingt anzunehmen, so wird der Eid als
verweigert angesehen.

§. 418.

Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeschlossen.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der
Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretung des
Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

Civilprozeßordnung.
§. 413.

Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als
nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu-
läſſig ſein würde.

Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.

§. 414.

Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben
oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als
Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).

§. 415.

Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück-
ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und
der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.

§. 416.

Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache
der Eid zugeſchoben werde.

§. 417.

Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er-
klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn
ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.

Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem
Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu-
rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als
verweigert angeſehen.

§. 418.

Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der
Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des
Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0114" n="108"/>
              <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 413.</head><lb/>
                <p>Die Zurück&#x017F;chiebung des Eides i&#x017F;t nur in&#x017F;ofern zulä&#x017F;&#x017F;ig, als<lb/>
nach den Be&#x017F;timmungen des §. 410 die Zu&#x017F;chiebung de&#x017F;&#x017F;elben zu-<lb/>&#x017F;&#x017F;ig &#x017F;ein würde.</p><lb/>
                <p>Sie findet nicht &#x017F;tatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-<lb/>
ge&#x017F;choben i&#x017F;t, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung<lb/>
oder Wahrnehmung zu &#x017F;chwören haben würde.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 414.</head><lb/>
                <p>Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zuge&#x017F;choben<lb/>
oder zurückge&#x017F;choben werden. Die Zu&#x017F;chiebung oder Zurück&#x017F;chiebung<lb/>
an einen Nebenintervenienten findet nur &#x017F;tatt, wenn die&#x017F;er als<lb/>
Streitgeno&#x017F;&#x017F;e der Hauptpartei anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t (§. 66).</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 415.</head><lb/>
                <p>Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,<lb/>
414 enthaltenen Be&#x017F;chränkungen für die Zu&#x017F;chiebung und Zurück-<lb/>
&#x017F;chiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen &#x017F;ollen, wenn<lb/>
die Parteien in Betreff des zu lei&#x017F;tenden Eides einig &#x017F;ind und<lb/>
der Eid &#x017F;ich auf That&#x017F;achen bezieht.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 416.</head><lb/>
                <p>Die Antretung des Bewei&#x017F;es erfolgt durch die Erklärung,<lb/>
daß dem Gegner über die be&#x017F;timmt zu bezeichnende That&#x017F;ache<lb/>
der Eid zuge&#x017F;choben werde.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 417.</head><lb/>
                <p>Die Partei, welcher der Eid zuge&#x017F;choben i&#x017F;t, hat &#x017F;ich zu er-<lb/>
klären, ob &#x017F;ie den Eid annehme oder zurück&#x017F;chiebe, &#x017F;elb&#x017F;t wenn<lb/>
&#x017F;ie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszu&#x017F;chiebung vorbringt.</p><lb/>
                <p>Giebt die Partei keine Erklärung ab oder &#x017F;chiebt &#x017F;ie in einem<lb/>
Falle, in welchem die Zurück&#x017F;chiebung unzulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t, den Eid zu-<lb/>
rück, ohne den&#x017F;elben bedingt anzunehmen, &#x017F;o wird der Eid als<lb/>
verweigert ange&#x017F;ehen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 418.</head><lb/>
                <p>Durch die Zu&#x017F;chiebung, Annahme oder Zurück&#x017F;chiebung des<lb/>
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten<lb/>
der einen oder der anderen Partei nicht ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
                <p>Werden andere Beweismittel geltend gemacht, &#x017F;o gilt der<lb/>
Eid nur für den Fall als zuge&#x017F;choben, daß die Antretung des<lb/>
Bewei&#x017F;es durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[108/0114] Civilprozeßordnung. §. 413. Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu- läſſig ſein würde. Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu- geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde. §. 414. Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66). §. 415. Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, 414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück- ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und der Eid ſich auf Thatſachen bezieht. §. 416. Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache der Eid zugeſchoben werde. §. 417. Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er- klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt. Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu- rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als verweigert angeſehen. §. 418. Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen. Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/114
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/114>, abgerufen am 04.12.2024.