Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 492.

Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffen-
den Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.

§. 493.

Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen
können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.

§. 494.

Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniß be-
hält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

§. 495.

Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder Zurückschiebung
eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die Berufungs-
instanz.

Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der
Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn die Entschei-
dung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet ist, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.

§. 496.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er-
klärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit dasselbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.

§. 497.

Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erforder-
nisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

§. 498.

Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§. 499.

Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungs-
gerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch be-

Civilprozeßordnung.
§. 492.

Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen-
den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.

§. 493.

Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen
können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.

§. 494.

Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be-
hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.

§. 495.

Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung
eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs-
inſtanz.

Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der
Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei-
dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.

§. 496.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.

Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.

§. 497.

Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form
und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder-
niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.

§. 498.

Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt iſt.

§. 499.

Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs-
gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0130" n="124"/>
            <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 492.</head><lb/>
              <p>Die Verletzung einer das Verfahren er&#x017F;ter In&#x017F;tanz betreffen-<lb/>
den Vor&#x017F;chrift kann in der Berufungsin&#x017F;tanz nicht mehr gerügt<lb/>
werden, wenn in Gemäßheit der Be&#x017F;timmung des §. 267 die<lb/>
Partei das Rügerecht bereits in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz verloren hat.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 493.</head><lb/>
              <p>Die in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz unterbliebenen oder verweigerten Er-<lb/>
klärungen über That&#x017F;achen, Urkunden und Eideszu&#x017F;chiebungen<lb/>
können in der Berufungsin&#x017F;tanz nachgeholt werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 494.</head><lb/>
              <p>Das in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz abgelegte gerichtliche Ge&#x017F;tändniß be-<lb/>
hält &#x017F;eine Wirk&#x017F;amkeit auch für die Berufungsin&#x017F;tanz.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 495.</head><lb/>
              <p>Die in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz erfolgte Annahme oder Zurück&#x017F;chiebung<lb/>
eines Eides behält ihre Wirk&#x017F;amkeit auch für die Berufungs-<lb/>
in&#x017F;tanz.</p><lb/>
              <p>Da&#x017F;&#x017F;elbe gilt von der Lei&#x017F;tung, von der Verweigerung der<lb/>
Lei&#x017F;tung und von der Erla&#x017F;&#x017F;ung eines Eides, wenn die Ent&#x017F;chei-<lb/>
dung, durch welche die Lei&#x017F;tung des Eides angeordnet i&#x017F;t, von<lb/>
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 496.</head><lb/>
              <p>Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll&#x017F;treckbar er-<lb/>
klärtes Urtheil er&#x017F;ter In&#x017F;tanz i&#x017F;t, in&#x017F;oweit da&#x017F;&#x017F;elbe durch die Be-<lb/>
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der<lb/>
mündlichen Verhandlung ge&#x017F;tellten Antrag von dem Berufungs-<lb/>
gerichte für vorläufig voll&#x017F;treckbar zu erklären.</p><lb/>
              <p>Eine Anfechtung die&#x017F;er Ent&#x017F;cheidung findet nicht &#x017F;tatt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 497.</head><lb/>
              <p>Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die<lb/>
Berufung an &#x017F;ich &#x017F;tatthaft und ob &#x017F;ie in der ge&#x017F;etzlichen Form<lb/>
und Fri&#x017F;t eingelegt &#x017F;ei. Mangelt es an einem die&#x017F;er Erforder-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;o i&#x017F;t die Berufung als unzulä&#x017F;&#x017F;ig zu verwerfen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 498.</head><lb/>
              <p>Das Urtheil er&#x017F;ter In&#x017F;tanz darf nur in&#x017F;oweit abgeändert<lb/>
werden, als eine Abänderung beantragt i&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 499.</head><lb/>
              <p>Gegen&#x017F;tand der Verhandlung und Ent&#x017F;cheidung des Berufungs-<lb/>
gerichts &#x017F;ind alle einen zuerkannten oder aberkannten An&#x017F;pruch be-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0130] Civilprozeßordnung. §. 492. Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen- den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat. §. 493. Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er- klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden. §. 494. Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be- hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz. §. 495. Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs- inſtanz. Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei- dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird. §. 496. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er- klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be- rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs- gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären. Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt. §. 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder- niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen. §. 498. Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt iſt. §. 499. Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs- gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/130
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/130>, abgerufen am 04.12.2024.