Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 11. Die Landesgesetze können in anderen als in den durch ein §. 12. Gesetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes §. 13. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden Aufgehoben werden: 1. §. 2. des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld- haft, vom 29. Mai 1868 1); 2. Artikel 34--36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abs. 2., 488., 494., 889. des Handelsgesetzbuchs; 3. §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von Eisen- bahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 2); 4. §. 14 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, insoweit diese Vorschrift die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der Klage knüpft 3); 5. §. 144 Abs. 4. des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 4); 6. §. 78 Abs. 3. des Gesetzes über Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 5). Der Artikel 80. der Wechselordnung wird dahin abgeändert, In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels- Civilprozeßordnung. §. 11. Die Landesgeſetze können in anderen als in den durch ein §. 12. Geſetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes §. 13. Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Reichsgeſetze werden Aufgehoben werden: 1. §. 2. des Geſetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld- haft, vom 29. Mai 1868 1); 2. Artikel 34—36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abſ. 2., 488., 494., 889. des Handelsgeſetzbuchs; 3. §. 6 des Geſetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenserſatze für die bei dem Betriebe von Eiſen- bahnen, Bergwerken u. ſ. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 2); 4. §. 14 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutſchen Reichs vom 28. Oktober 1871, inſoweit dieſe Vorſchrift die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der Klage knüpft 3); 5. §. 144 Abſ. 4. des Geſetzes, betreffend die Rechtsver- hältniſſe der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 4); 6. §. 78 Abſ. 3. des Geſetzes über Beurkundung des Per- ſonenſtandes und die Eheſchließung vom 6. Februar 1875 5). Der Artikel 80. der Wechſelordnung wird dahin abgeändert, In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0014" n="8"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 11.</head><lb/> <p>Die Landesgeſetze können in anderen als in den durch ein<lb/> Reichsgeſetz beſtimmten Fällen die Anwendung der Beſtimmungen<lb/> der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausſchließen<lb/> oder dieſe Beſtimmungen durch andere Vorſchriften erſetzen, inſo-<lb/> weit nicht §. 849. der Civilprozeßordnung entgegenſteht.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 12.</head><lb/> <p>Geſetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes<lb/> iſt jede Rechtsnorm.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 13.</head><lb/> <p>Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Reichsgeſetze werden<lb/> durch die Civilprozeßordnung nicht berührt.</p><lb/> <p>Aufgehoben werden:</p><lb/> <list> <item>1. §. 2. des Geſetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld-<lb/> haft, vom 29. Mai 1868 <hi rendition="#sup">1</hi>);</item><lb/> <item>2. Artikel 34—36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abſ. 2.,<lb/> 488., 494., 889. des Handelsgeſetzbuchs;</item><lb/> <item>3. §. 6 des Geſetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum<lb/> Schadenserſatze für die bei dem Betriebe von Eiſen-<lb/> bahnen, Bergwerken u. ſ. w. herbeigeführten Tödtungen<lb/> und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 <hi rendition="#sup">2</hi>);</item><lb/> <item>4. §. 14 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutſchen<lb/> Reichs vom 28. Oktober 1871, inſoweit dieſe Vorſchrift<lb/> die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der<lb/> Klage knüpft <hi rendition="#sup">3</hi>);</item><lb/> <item>5. §. 144 Abſ. 4. des Geſetzes, betreffend die Rechtsver-<lb/> hältniſſe der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 <hi rendition="#sup">4</hi>);</item><lb/> <item>6. §. 78 Abſ. 3. des Geſetzes über Beurkundung des Per-<lb/> ſonenſtandes und die Eheſchließung vom 6. Februar 1875 <hi rendition="#sup">5</hi>).</item> </list><lb/> <p>Der Artikel 80. der Wechſelordnung wird dahin abgeändert,<lb/> daß die Verjährung auch nach Maßgabe der §§. 190., 254., 461<lb/> Abſ. 2., 471 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung unterbrochen wird <hi rendition="#sup">6</hi>).</p><lb/> <p>In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels-<lb/> geſetzbuchs iſt das im §. 448. der Civilprozeßordnung bezeichnete<lb/> Amtsgericht zuſtändig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver-<lb/> nehmung der Sachverſtändigen finden die Vorſchriften der Civil-<lb/> prozeßordnung in dem achten Titel des erſten Abſchnitts des<lb/> zweiten Buchs entſprechende Anwendung.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [8/0014]
Civilprozeßordnung.
§. 11.
Die Landesgeſetze können in anderen als in den durch ein
Reichsgeſetz beſtimmten Fällen die Anwendung der Beſtimmungen
der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausſchließen
oder dieſe Beſtimmungen durch andere Vorſchriften erſetzen, inſo-
weit nicht §. 849. der Civilprozeßordnung entgegenſteht.
§. 12.
Geſetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes
iſt jede Rechtsnorm.
§. 13.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Reichsgeſetze werden
durch die Civilprozeßordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
1. §. 2. des Geſetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld-
haft, vom 29. Mai 1868 1);
2. Artikel 34—36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abſ. 2.,
488., 494., 889. des Handelsgeſetzbuchs;
3. §. 6 des Geſetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenserſatze für die bei dem Betriebe von Eiſen-
bahnen, Bergwerken u. ſ. w. herbeigeführten Tödtungen
und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 2);
4. §. 14 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutſchen
Reichs vom 28. Oktober 1871, inſoweit dieſe Vorſchrift
die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der
Klage knüpft 3);
5. §. 144 Abſ. 4. des Geſetzes, betreffend die Rechtsver-
hältniſſe der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 4);
6. §. 78 Abſ. 3. des Geſetzes über Beurkundung des Per-
ſonenſtandes und die Eheſchließung vom 6. Februar 1875 5).
Der Artikel 80. der Wechſelordnung wird dahin abgeändert,
daß die Verjährung auch nach Maßgabe der §§. 190., 254., 461
Abſ. 2., 471 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung unterbrochen wird 6).
In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels-
geſetzbuchs iſt das im §. 448. der Civilprozeßordnung bezeichnete
Amtsgericht zuſtändig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver-
nehmung der Sachverſtändigen finden die Vorſchriften der Civil-
prozeßordnung in dem achten Titel des erſten Abſchnitts des
zweiten Buchs entſprechende Anwendung.
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