Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VI. 1. Absch. §. 579--590. §. 584. In Betreff einstweiliger Verfügungen, insbesondere in den §. 585. Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden §. 586. Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene §. 587. Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver- Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeits- §. 588. So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe §. 589. Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er- §. 590. Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Civilprozeßordnung. 10
VI. 1. Abſch. §. 579—590. §. 584. In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den §. 585. Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden §. 586. Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene §. 587. Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver- Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits- §. 588. So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe §. 589. Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er- §. 590. Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Civilprozeßordnung. 10
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VI. 1. Abſch. §. 579—590.
§. 584.
In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den
Fällen, wenn ein Ehegatte die Geſtattung der vorläufigen Tren-
nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die
Beſtimmungen der §§. 815—822 zur Anwendung.
§. 585.
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen beſonderen Vorſchriften.
§. 586.
Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben
werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder
ein Dritter befugt iſt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts.
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene
Klage iſt gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er-
hobene Klage iſt gegen den anderen Ehegatten zu richten.
§. 587.
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver-
bunden werden.
Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits-
klage iſt.
§. 588.
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgeſprochen
werden.
§. 589.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er-
hoben hat, den Rechtsſtreit betreiben, insbeſondere ſelbſtändig
Anträge ſtellen und Rechtsmittel einlegen.
§. 590.
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer
Privatpartei eingelegt, ſo ſind im erſteren Falle die Privatpar-
teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der
Staatsanwalt, ſofern derſelbe Partei iſt, für das Rechtsmittel-
verfahren als die Gegner anzuſehen.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/151>, abgerufen am 16.02.2025. |