Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VI. 1. Absch. §. 591--592. 2. Absch. §. 593--600. In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorge- §. 596. Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder §. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an- Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei- Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach- §. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht §. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor §. 600. Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für die 10*
VI. 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600. In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge- §. 596. Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder §. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an- Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei- Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach- §. 598. Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht §. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor §. 600. Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die 10*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0153" n="147"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VI.</hi> 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600.</fw><lb/> <p>In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge-<lb/> ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 596.</head><lb/> <p>Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder<lb/> zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll<lb/> eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich-<lb/> nung der Beweismittel enthalten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 597.</head><lb/> <p>Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an-<lb/> gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur<lb/> Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu<lb/> veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu-<lb/> nehmen.</p><lb/> <p>Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei-<lb/> bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen.</p><lb/> <p>Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch<lb/> Stellung von Anträgen betreiben.</p><lb/> <p>Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach-<lb/> verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten<lb/> Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung.<lb/> Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts-<lb/> wegen erfolgen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 598.</head><lb/> <p>Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines<lb/> oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen.</p><lb/> <p>Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter<lb/> erfolgen.</p><lb/> <p>Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht<lb/> des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner-<lb/> heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden<lb/> nachtheilig iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 599.</head><lb/> <p>Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor<lb/> das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes-<lb/> zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 600.</head><lb/> <p>Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die<lb/> Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">10*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [147/0153]
VI. 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600.
In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge-
ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.
§. 596.
Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll
eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich-
nung der Beweismittel enthalten.
§. 597.
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an-
gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur
Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu
veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu-
nehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen.
Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch
Stellung von Anträgen betreiben.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach-
verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten
Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung.
Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts-
wegen erfolgen.
§. 598.
Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines
oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter
erfolgen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht
des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner-
heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden
nachtheilig iſt.
§. 599.
Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor
das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes-
zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 600.
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die
Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder-
10*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |